Verordnung
der Sächsischen Staatsministerin
für Gleichstellung von Frau und Mann
über die statistischen Angaben für die Frauenförderung in Dienststellen im Freistaat Sachsen
(Sächsische Frauenförderungsstatistikverordnung – SächsFFStatVO)
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Vom 22. August 1995
Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Juni 2001
Aufgrund von § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz – SächsFFG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern verordnet:
§ 1
Erhebungsmerkmale
(1) Grundlage für die Analyse der Situation weiblicher Beschäftigter ist der in den Dienststellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2000 (BGBl. I S. 206), das durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857, 1872) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhobene Personal-Ist-Bestand.
(2) Über Absatz 1 hinaus erheben die Dienststellen folgende statistischen Angaben:
- 1.
- die Zahl der voll- und teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten, getrennt nach Laufbahngruppen, Laufbahnen und Funktionen;
- 2.
- die Zahl der voll- und teilzeitbeschäftigten Angestellten, getrennt nach Laufbahngruppen, Berufsfachrichtungen, Funktionen und Geschlecht;
- 3.
- die Zahl der ohne Bezüge beurlaubten Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten, getrennt nach Geschlecht und Laufbahngruppen;
- 4.
- bei der Besetzung von Stellen statistische Angaben zur Ausschreibung sowie, getrennt nach Geschlecht, statistische Angaben zur
- a.
- Zahl der auf die Ausschreibung eingegangenen Bewerbungen,
- b.
- Zahl der zum Bewerbungsgespräch eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber,
- c.
- Laufbahngruppe,
- d.
- Funktion,
- e.
- Besetzung mit Voll- oder Teilzeitbeschäftigten;
- 5.
- die Zahl der Beamtinnen und Beamten in Ausbildung, getrennt nach Laufbahngruppen und Laufbahnen;
- 6.
- die Zahl der Angestellten, getrennt nach Ausbildungsberufen und Geschlecht;
- 7.
- die Zahl der beförderten Beamtinnen und Beamten, getrennt nach Voll- und Teilzeitbeschäftigten, Laufbahngruppen und Laufbahnen;
- 8.
- die Zahl der infolge der Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit höhergruppierten Angestellten, getrennt nach Geschlecht, Voll- und Teilzeitbeschäftigten, Laufbahngruppen und Berufsfachrichtungen und
- 9.
- die Zahl der Beschäftigten, die an den Veranstaltungen zur fachübergreifenden sowie fachspezifischen Fortbildung teilgenommen haben, getrennt nach Geschlecht, Voll- und Teilzeitbeschäftigten, beurlaubten Beschäftigten sowie Funktionen.
(3) Zur Aufbereitung der statistischen Angaben nach § 5 SächsFFG werden folgende Hilfsmerkmale erhoben:
- 1.
- Name, Anschrift und Dienststellennummer und
- 2.
- Name, Anschrift und Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Bediensteten. 2
§ 2
Form der Erhebung
(1) Die aufgrund von § 1 Abs. 2 erfassten statistischen Angaben sowie die Hilfsmerkmale nach § 1 Abs. 3 werden für jede Dienststelle mit Hilfe eines Erhebungsvordruckes nach Absatz 3 erhoben. Handelt es sich bei den Dienststellen um nachgeordnete Landesbehörden, deren Stellen zum Teil von einer übergeordneten Landesbehörde bewirtschaftet werden, sind die Erhebungsvordrucke insoweit von dieser um die notwendigen statistischen Angaben zu ergänzen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden die aufgrund von § 1 Abs. 2 erfassten statistischen Angaben sowie die Hilfsmerkmale nach § 1 Abs. 3 nicht für jede Schule, sondern getrennt nach Schulzweigen von der personalverwaltenden Dienststelle erhoben.
(3) Die nach der Geschäftsordnung der Staatsregierung für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Statistischen Landesamt die Gestaltung der Erhebungsvordrucke durch Verwaltungsvorschrift. Ist der Erhebungsvordruck im Geschäftsbereich der Staatsministerien seiner Form und seinem Inhalt nach nicht ohne weiteres auf alle Dienststellen übertragbar, kann die nach der Geschäftsordnung der Staatsregierung für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann zuständige Stelle im Benehmen mit dem betroffenen Staatsministerium und dem Statistischen Landesamt entsprechende Änderungen und Ergänzungen vornehmen. 3
§ 3
Mitteilungspflichten
Die Dienststellen des nachgeordneten Geschäftsbereichs der Staatsministerien teilen dem jeweils zuständigen Ressort die aufgrund von § 1 Abs. 2 erfaßten statistischen Angaben sowie die Hilfsmerkmale nach § 1 Abs. 3 jährlich bis zum 30. September mit. Die Gemeinden, Landkreise und anderen Gemeindeverbände sowie Eigenbetriebe teilen die Angaben der obersten Rechtsaufsichtsbehörde mit. Dies gilt auch für die Behörden und Betriebe der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Staatskanzlei, die Staatsministerien, der Landtag und der Rechnungshof teilen die statistischen Angaben bis zum 31. Oktober des Berichtsjahres dem Statistischen Landesamt mit. 4
§ 4
Gesamtstatistik
Das Statistische Landesamt wertet die statistischen Angaben nach § 1 Abs. 1 und 2 für die Frauenförderung aus und teilt die Ergebnisse jährlich bis zum 31. Mai der nach der Geschäftsordnung der Sächsischen Staatsregierung ( GeschoSReg ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1999 (SächsABl. S. 1003), in der jeweils geltenden Fassung, für Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Stelle als Grundlage für die Erstellung des Berichts gemäß § 17 SächsFFG mit. 5
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Datenerhebung beginnt mit dem ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats.
Dresden, den 22. August 1995
Die Staatsministerin
für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann
Friederike de Haas