Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 1999/2000
(VwV Bedarf und Schuljahresablauf)

Aktenzeichen: 23-6420.10/1717/1

Vom 18.02.1999

Teil 1
Regelungen zur Klassen- und Gruppenbildung und zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung

Inhalt

1
Grundsätze
2
Klassen- und Gruppenbildung
3
Weitere Einführung der Fächer Ethik und Religion an den Grundschulen
4
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen
5
Anlagen zu Teil 1

1 Grundsätze

Der Teil 1 dieser Verwaltungsvorschrift regelt in Ergänzung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Unterrichtsorganisation (VwV Organisationserlass) vom 17. April 1996 (ABl.SMK S. 165) die Klassen- und Gruppenbildung und die Bedarfsberechnung im Schuljahr 1999/2000. Er regelt jedoch nicht die konkrete Form der Organisation der Klassen und Schulen und begründet weder der Form noch dem Umfang nach Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation oder Ressourcenzuweisung. Genannte Termine beziehen sich auch auf die Vorbereitung des Schuljahres 1999/2000.
Die Beachtung der Besonderheiten der jeweiligen Schularten erfordert, dass alle an der unterrichtlichen Organisation Beteiligten die grundlegenden Vorgaben gemäß VwV Organisationserlass konsequent einhalten sowie auch die verfügbaren Ermessensspielräume im Rahmen der zugewiesenen Ressourcen (Stellen und Mittel) verantwortungsvoll nutzen.
Die Zuweisung des Personals erfolgt auf der Grundlage der im Haushaltsplan ausgewiesenen Ressourcen (Stellen und Mittel). Über die im Haushaltsplan festgeschriebenen Ressourcen hinaus sind keine Zuweisungen möglich. Die Klassen- und Gruppenbildung ist so vorzunehmen, dass der Unterricht mit den zugewiesenen Ressourcen gewährleistet wird. Unabhängig davon, ob für Sondermaßnahmen darüber hinaus Mittel für weitere Lehrkräfte zur Verfügung gestellt werden können, erfolgt die Klassen- und Gruppenbildung nach den in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Grundsätzen, sofern im Einzelfall keine anderen Festlegungen getroffen sind.
Für die Haushaltsjahre 1999 und 2000 sind folgende Schüler-Lehrer-Relationen gültig:

Schüler-Lehrer-Relationen
Schulart Relation
Grundschule 22,21
Mittelschule
     (einschl. Abendmittelschule)
16,47
Gymnasium
     (einschl. Abendgymnasium und Kolleg)
15,85
Förderschulen
     (einschl. Fachlehrer, pädagog. Unterrichtshilfen)
6,24
Berufsbildende Schulen 27,54

Die vorgegebenen Schüler-Lehrer-Relationen sind grundsätzlich einzuhalten. Ausgenommen ist hierbei die Schüler-Lehrer-Relation an medizinischen Berufsfachschulen. Diese wird durch die Kostenerstattungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bestimmt. Jede Schule gibt auf dem Erhebungsbogen (Formblätter gemäß Anlagen) die erreichte Schüler-Lehrer-Relation an. Unterschreitungen sind durch den Schulleiter zu begründen. Das Regionalschulamt prüft bei den Schulen die Einhaltung der Schüler-Lehrer-Relationen und begründet gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus insbesondere gegebenenfalls vorhandene Unterschreitungen der Richtwerte zur Klassen- und Gruppenbildung.
Bei der Prüfung der Lehrauftragsverteilungen der Schulen ist besonderes Augenmerk auf den fachgerechten Einsatz der Lehrkräfte zu richten. Lehrkräfte, welche Lehrbefähigungen oder Lehrerlaubnisse in Fächern nachweisen, in denen bezogen auf den gesamten Freistaat Sachsen besonderer Bedarf besteht, sollen nach Möglichkeit überwiegend in diesen Fächern eingesetzt werden.
Maßnahmen zur Behebung von sich abzeichnenden Überhängen oder absehbarem Bedarf sind unverzüglich zu planen und so rasch wie möglich einzuleiten. Hierbei soll zunächst Abordnungen und Versetzungen (sowie ggf. dem Angebot von Teilzeitverträgen) der Vorrang vor Einstellungen oder Aufstockungen gegeben werden.
Auf Grund von veränderten Schülerströmen können örtliche und/oder regionale Abweichungen von den oben genannten Schüler-Lehrer-Relationen auftreten. Die Schulaufsichtsbehörden haben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen.

2 Klassen- und Gruppenbildung, Unterrichtsversorgung

Die Klassen- und Gruppenbildung ist unter Beachtung der Anlagen 1 und 2 vorzunehmen. Bei veränderten Schülerzahlen ist die geplante Klassenbildung insbesondere zu Beginn des Schuljahres erneut zu prüfen.
Sofern einzelne Klassenstufen an einer Schule nicht gebildet werden, führt dies in diesem Umfang zur Teilaufhebung der Schule.
Die Teilaufhebung kann erforderlich sein bei einer Unterschreitung der Mindestschülerzahl oder wenn für die jeweilige Schulart die geforderte Zügigkeit nicht erreicht wird.
Für die Teilaufhebung ist vom Schulträger das Verfahren gemäß § 24 Absatz 3 SchulG einzuleiten.
Für Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen können im Einzelnen hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.
Die Unterrichtsversorgung einschließlich Ergänzungsbereich, Klassenteilungen und Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen ist gewährleistet, wenn die Richtwerte der Klassenbildung für die einzelnen Schularten im Landesdurchschnitt eingehalten werden. Die Einhaltung des Richtwertes ist dann gegeben, wenn der Durchschnitt der tatsächlichen Klassengrößen gleich dem Richtwert ist. Eine Erhöhung des Klassenteilers soll in der Regel nur geringfügig und kurzfristig - jeweils längstens bis zum Schulhalbjahr oder Schuljahresende - erfolgen.
Das Verfahren der Vorlage und Prüfung von Ausnahmeanträgen sowie der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bezüglich der Unterschreitung der Mindestschülerzahlen beziehungsweise der Veränderung des Klassenteilers sollte bis zum Beginn des Schuljahres abgeschlossen sein. Erteilte Ausnahmegenehmigungen dürfen das Einhalten der Richtwerte nicht gefährden.
Gegenüber der VwV Organisationserlass gelten im Schuljahr 1999/2000 folgende Besonderheiten:

Der Fremdsprachenunterricht in Gruppen gemäß Punkt 3.1.4 VwV Organisationserlass ist nur in 25 % aller Klassen möglich. Darüber hinaus erforderlicher Fremdsprachenunterricht in Gruppen ist im Rahmen des Ergänzungsbereichs zu erteilen.
In der Berufsschule ist die Erteilung von Wahlunterricht nicht in vollem Umfang möglich.
Sofern in Berufsschulen kurzfristig weitere Bildungsgänge eingerichtet werden, die nicht in dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführt sind, erfolgt die Klassen- und Gruppenbildung und die Bedarfsberechnung in sinngemäßer Anwendung der Regelungen für vergleichbare Bildungsgänge.

Die Bedarfsberechnung erfolgt unter Verwendung der Formblätter

Formblätter
Schulart gem Anlage
für Grundschulen gemäß Anlage 3a,
für Mittelschulen gemäß Anlage 3b,
für Förderschulen gemäß Anlagen 4a bis 4f,
für Schulen des zweiten Bildungsweges gemäß Anlage 5,
für Abendgymnasien und Kollegs zusätzlich gemäß Anlage 6c,
für Gymnasien gemäß Anlagen 6a bis 6j,
für berufsbildende Schulen gemäß Anlage 7,
für Ausnahmegenehmigungen gemäß Anlage 8a,
für Ausnahmegenehmigungen an berufsbildenden Schulen zusätzlich gemäß Anlage 8b.

3 Weitere Einführung der Fächer Ethik und Religion an den Grundschulen

Das Fach katholische Religion ist bereits grundsätzlich an den Grundschulen eingeführt.
Die Einführung der Fächer Ethik und evangelische Religion wird im Schuljahr 1999/2000 in der Klassenstufe 3 der Grundschule fortgesetzt. Im darauffolgenden Schuljahr ist die weitere Einführung und die Fortführung in der Klassenstufe 4 der Grundschule vorgesehen. Der Unterricht in den Fächern Ethik und Religion wird an der Grundschule ausschließlich nur mit einer Wochenstunde erteilt.
Der Unterricht in den Fächern evangelische Religion und katholische Religion findet grundsätzlich in der Schule statt. Eine Durchführung des Religionsunterrichts in außerschulischen Räumen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch das Regionalschulamt und ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zuzulassen. Auch in diesem Fall untersteht der Religionsunterricht der staatlichen Schulaufsicht.
In Abweichung von der allgemein vorgegebenen Mindestgröße sind die Fächer Ethik und Religion dann einzurichten, wenn die Mindestgruppengröße von 8 Schülern erreicht ist. Der Unterricht in den Fächern Ethik und Religion kann im Bedarfsfall klassenübergreifend stattfinden.
Bei der Bedarfserhebung für das Fach Religion an Grundschulen ist wie folgt zu verfahren:

Bei der Anmeldung der Schüler der ersten Klasse ist das Konfessionsmerkmal in der Schülerkartei zu erfassen.
Evangelische und katholische Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil, sofern sie nicht von den Erziehungsberechtigten abgemeldet werden.
Evangelische Religion und katholische Religion sind grundsätzlich für weitere Anmeldungen anderer Schüler offen; diese Fälle sind mit dem durch die betreffende Religionsgemeinschaft beauftragten Religionslehrer abzustimmen.

Die Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, besuchen den Unterricht im Fach Ethik.
Die Eltern sind über diese Regelungen beim vorbereitenden Elternabend zu informieren.
Der Unterricht in den Fächern Ethik und Religion darf nur von Lehrkräften erteilt werden, die eine entsprechende Ausbildung nachweisen oder sich in einem entsprechenden Zertifikatskurs des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für Grundschullehrer befinden beziehungsweise im Schuljahr 1999/2000 mit der Ausbildung beginnen. Für das Fach Religion ist zusätzlich die kirchliche Unterrichtserlaubnis nachzuweisen.

4 Bedarfsnachweise und Berichterstattungen

Soweit vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus EDV-gestützte Erhebungen für einzelne Schularten vorgegeben werden, sind diese anzuwenden.
Alle im Folgenden genannten Berichte enthalten die geforderten Angaben für jede einzelne Schule und eine Gesamtsumme jedes einzelnen Merkmals für das Regionalschulamt, soweit im Einzelfall keine anderen Regelungen getroffen werden.
Das betrifft im Einzelnen folgende Formblätter:

Anlagen 3a und b, Ziffern 1, 2 (ohne personenbezogene Angaben), 3, 4 und 7
Anlagen 4a bis e, Ziffern 1, 2 (ohne personenbezogene Angaben), 3, 4 und 7
Anlage 5, Ziffern 1, 2 (ohne personenbezogene Angaben), 3, 4 und 7
Anlage 6c, Buchstaben a) bis e)
Anlage 6d
Anlage 7, Ziffern 1, 2 (ohne personenbezogene Angaben), 3, 4 und 7
Anlagen 8a und 8b

Die Anzahl der Schüler an Schulen für Lernbehinderte in den Klassen 8H, 9H und 10H ist gesondert mitzuteilen.
Die Regionalschulämter berichten mit Stichtag 12. April 1999, soweit vorgegeben auch EDV-gestützt, bis zum 30. April 1999 (Posteingang) dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus über:

den für das Schuljahr 1999/2000 zu erwartenden Lehrerbedarf (Planungsansatz) anhand der Zusammenfassung der Bedarfsnachweise:
 
für Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen nach den Formblättern Anlagen 3a und 3b und 4a bis 4f,
 
Abendmittelschulen sind gesondert auszuweisen (Formblatt Anlage 5) (EDV-gestützt bei Mittelschule einordnen),
 
für Gymnasien nach den Formblättern Anlagen 6c und 6d und berufsbildende Schulen nach Formblatt Anlage 7,
 
Abendgymnasien und Kollegs sind gesondert auszuweisen (Formblatt Anlagen 5 und 6c) (EDV-gestützt bei Gymnasium einordnen),
die zu erwartenden Ausnahmeregelungen,
Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
die zu erwartenden fächerspezifischen Bedarfsdefizite bzw. Überhänge und eingeleitete Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Bedarfsdefizite.

Die Schulen und die Regionalschulämter schreiben entsprechend den Änderungen der Schülerzahl, der Klassenbildung und des Personals diese Meldungen unter Verwendung der o. g. Formblätter und soweit vorgegeben auch EDV-gestützt kontinuierlich fort, so dass aktuelle Daten, insbesondere zur Vorbereitung des Schuljahres, jederzeit abrufbar sind.
Bis 01. Oktober 1999 berichten die Regionalschulämter für allgemein bildende Schulen, Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungswegs über Schülerzahlen, Klassenzahlen, Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen, fächerspezifische Bedarfsdefizite bzw. Überhänge und eingeleitete Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Bedarfsdefizite und Lehrerbedarf und Lehrpersonal-IST zum Stichtag 14. September 1999. Darüber hinaus berichten die Regionalschulämter für allgemein bildende Schulen und Schulen des zweiten Bildungswegs bis zum 15. Oktober 1999 über Klassen- und Kursfrequenzen zum Stichtag 14. September 1999.
Für berufsbildende Schulen berichten die Regionalschulämter dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus bis 25. Oktober 1999 (Posteingang) mit Stichtag 12. Oktober 1999 über die Veränderungen zum Planungsansatz vom 12. April 1999.
Für berufsbildende Schulen ist zusätzlich jeweils zu den Stichtagen 30. Juni 1999, 31. Juli 1999, 31. August 1999, 30. September 1999 und 31. Dezember 1999 der Stand der Anmeldungen - Schüler- (bis zu Beginn des Unterrichts im Schuljahr 1999/2000) und der Stand der Aufnahmen - Schüler und Klassen - (nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr 1999/2000) getrennt nach Schularten (Formblatt Anlage 7 Vorderseite) zu erfassen und jeweils spätestens zehn Arbeitstage nach dem Stichtag an das Sächsische Staatsministerium für Kultus zu übermitteln.
Das Erheben des Unterrichtsausfalls an allgemein bildenden Schulen und an Förderschulen erfolgt in der Zeit vom 20. September 1999 bis zum 08. Oktober 1999 und an berufsbildenden Schulen in der Zeit vom 02. November 1999 bis zum 19. November 1999.
Die Schülerzahlen für das zweite Schulhalbjahr 1999/2000 werden mit Stichtag 06. März 2000 erhoben.
Die in diesem Punkt genannten Bedarfsnachweise und Berichterstattungen dienen ausschließlich der Darstellung der Unterrichtsversorgung und zur Ermittlung von ersten vorläufigen Schülerzahlen.

5 Anlagen zu Teil 1

Anlagen zu Teil 1

Teil 2
Regelungen zum Ablauf und der Durchführung des Schuljahres an allgemein bildenden Schulen, Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges

Inhalt

1
Geltungsbereich
2
Vorbereitung und Beginn des Schuljahres
3
Wahl der Schüler- und Elternvertreter
4
Ferienregelung
5
Ausgabe der Kurzinformationen, Halbjahresinformationen, Schulberichte und Zeugnisse
6
Termine - Mittelschule und Förderschule
7
Termine - Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg
8
Wechsel an eine weiterführende Schule
9
Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung
10
Aufnahmeprüfung für den Vorkurs des Kollegs
11
Berufs- und Studienorientierung
12
Pädagogische Tage
13
Schließzeiten für die Förderpädagogischen Beratungsstellen

1 Geltungsbereich

Grundschulen
Mittelschulen
Gymnasien
Förderschulen
Schulen des zweiten Bildungsweges

2 Vorbereitung und Beginn des Schuljahres

Die Woche vom 26. August bis 01. September 1999 wird zur Vorbereitung auf das neue Schuljahr genutzt. In dieser Zeit soll eine Lehrerkonferenz mit allen Kollegen stattfinden. Die Schulleiter entscheiden, welche weiteren Aufgaben zur unmittelbaren Vorbereitung des Schuljahres 1999/2000 in ihren Einrichtungen zu erfüllen sind.
Der planmäßige Unterricht beginnt für die Klassen 2 bis 12 am 02. September 1999.
Die Grundschulleiter und die Förderschulleiter gewährleisten, dass die Aufnahme der Schulanfänger am 04. September 1999 erfolgen kann. Unterrichtsbeginn für die Schüler der 1. Klassen und für Kinder in Vorbereitungsklassen gemäß § 5 Absatz 3 SchulG ist der 06. September 1999.
Die Woche des Schulsports findet in der Zeit vom 27. September 1999 bis 01. Oktober 1999 statt.
Für Schulen des zweiten Bildungsweges beginnt der Unterricht in der Regel am 06. September 1999.

3 Wahl der Schüler- und Elternvertreter

Für die Wahl der Schüler- und Elternvertreter sind die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen sowie die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen vom 10. September 1992 (ABl.SMK Nr. 14/1992) maßgeblich. Insbesondere ist zu beachten:
Die Wahl der Klassenschülersprecher und deren Stellvertreter erfolgt bis zum 16. September 1999.
Die Wahl der Vorsitzenden der Schülerräte und deren Stellvertreter sowie der weiteren Vertreter der Schüler für die Schulkonferenz findet bis zum 07. Oktober 1999 statt.
Die Wahl der Vorsitzenden der Kreisschülerräte und deren Stellvertreter erfolgt bis zum 11. November 1999.
Die Klassenelternsprecher und deren Stellvertreter werden, sofern keine Verlängerung der Amtszeit gemäß § 8 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen erfolgte, bis zum 24. September 1999 gewählt.
Die Wahl der Vorsitzenden der Elternräte und deren Stellvertreter erfolgt bis zum 15. Oktober 1999.
Die Vorsitzenden der Kreiselternräte und deren Stellvertreter werden bis zum 25. November 1999 gewählt.

4 Ferienregelung

Für das Schuljahr 1999/2000 gilt folgende Ferienregelung für die allgemein bildenden Schulen und Förderschulen:

Ferienregelung
Ferienart Zeitraum
Herbstferien 18.10.1999 - 30.10.1999
Weihnachtsferien 23.12.1999 - 02.01.2000
Winterferien 14.02.2000 - 26.02.2000
Osterferien 20.04.2000 - 28.04.2000
Pfingstferien 10.06.2000 - 13.06.2000
Sommerferien 13.07.2000 - 23.08.2000

Angegeben ist jeweils der erste und der letzte Ferientag. Zwei frei bewegliche Ferientage werden terminlich von jeder Schule im Einvernehmen mit dem Regionalschulamt und dem Schulträger festgelegt.
Für Schulen des zweiten Bildungsweges gilt die Ferienregelung der allgemein bildenden Schulen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus.

5 Ausgabe der Kurzinformationen, Halbjahresinformationen, Schulberichte und Zeugnisse

Die Ausgabe der Kurzinformationen, Halbjahresinformationen bzw. Halbjahreszeugnisse erfolgt am 11. Februar 2000. Das zweite Schulhalbjahr beginnt am 28. Februar 2000. Die Ausgabe der Zeugnisse der Kurshalbjahre 11/I und 12/I erfolgt am 28. Januar 2000. Die Kurshalbjahre 11/II und 12/II beginnen am 31. Januar 2000.
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erfolgt die Ausgabe der Schulberichte und Jahreszeugnisse sowie der Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/II am 12. Juli 2000.
Die Ausgabe der Abschlusszeugnisse für den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss und den Realschulabschluss beziehungsweise der Abgangszeugnisse der Mittelschule kann an der Mittelschule zum Schulentlassungstermin erfolgen. Die Ausgabe der Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/II sowie der Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife bzw. der Abgangszeugnisse von Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg ist im Abschnitt 7.2 geregelt.

6 Termine - Mittelschule und Förderschule

Die folgenden Termine gelten auch für Förderschulen, sofern in diesen Förderschulen Schüler mit dem Ziel eines Mittelschulabschlusses beschult werden.

6.1 Termine im Zusammenhang mit den Prüfungen

Für Schüler der Klasse 9 wird als Meldetermin zur Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses der 02. Mai 2000 festgelegt.
Bis zum 02. Mai 2000 teilt jeder Prüfungsteilnehmer seinem Fachlehrer die gewählte Prüfungsform (schriftlich oder mündlich) für die Prüfung in der 1. Fremdsprache und bei der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses das gewählte naturwissenschaftliche Fach mit.
Die Fachlehrer übergeben dem Klassenlehrer für die Schüler der Klasse 10 bis zum 15. Mai 2000 die Jahresnoten. Diese werden den Prüfungsteilnehmern am 16. Mai 2000 bekanntgegeben.
Für Schüler der Klasse 9, die an der Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses teilnehmen, übergeben die Fachlehrer dem Klassenlehrer bis zum 20. Juni 2000 die Jahresnoten, die den Prüfungsteilnehmern am 21. Juni 2000 bekanntgegeben werden.
Jeder Prüfungsteilnehmer teilt seinem Fachlehrer bis zum 19. Mai 2000 mit, in welchen Fächern er mündlich geprüft werden möchte.

6.2 Schriftliche Prüfungen zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses

Für die Durchführung der Prüfungen wird Folgendes festgelegt:
Qualifizierender Hauptschulabschluss

Qualifizierender Hauptschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin
Deutsch und Sorbisch 16.06.2000
Mathematik 24.05.2000 19.06.2000
Fremdsprache 26.05.2000 21.06.2000

Realschulabschluss

Realschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin
Deutsch und Sorbisch 22.05.2000 16.06.2000
Mathematik 24.05.2000 19.06.2000
Physik/Chemie/Biologie 26.05.2000 21.06.2000
Fremdsprache 29.05.2000 23.06.2000

Die schriftlichen Prüfungen beginnen um 8.00 Uhr. Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung des Regionalschulamtes.
Die Tage zwischen den schriftlichen Prüfungen sind für die Prüfungsteilnehmer unterrichtsfrei. Nach der letzten schriftlichen Prüfung wird der planmäßige Unterricht weitergeführt.
Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie die Fächer der mündlichen Prüfungen sind den Prüfungsteilnehmern vor Beginn der Konsultationen mitzuteilen.

6.3 Mündliche Prüfungen zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses

Die Schule bietet zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen im Zeitraum vom 14. Juni bis 20. Juni 2000 Konsultationen an. Die Konsultationstermine für Prüfungen zum Nachtermin und für Wiederholungsprüfungen regelt die Schule.
Die mündlichen Prüfungen sind im Zeitraum vom 21. Juni bis 06. Juli 2000 durchzuführen.
Der Prüfungsausschuss entscheidet, zu welchem Termin innerhalb dieses Zeitraumes die einzelnen Prüfungen stattfinden und gewährleistet, dass ein Prüfungsteilnehmer an einem Tag nur in einem Fach geprüft wird.
Bis zum 20. Juni 2000 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für die mündlichen Prüfungen und gibt diesen den Prüfungsteilnehmern bekannt.
Die Termine für mündliche Prüfungen zum Nachtermin und für Wiederholungsprüfungen regelt die Schule.

6.4 Schulentlassung

Die Ausgabe der Zeugnisse findet im Zeitraum vom 07. Juli bis 12. Juli 2000 statt.

6.5 Schulfremde Prüfungsteilnehmer an Mittelschulen

Schulfremde, die einen der Abschlüsse der Mittelschule erwerben wollen, müssen bis zum 03. April 2000 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des gewünschten Abschlusses beim zuständigen Regionalschulamt stellen.
Bis zum 09. Mai 2000 informiert das Regionalschulamt die schulfremden Prüfungsteilnehmer schriftlich, an welcher Mittelschule die Prüfung stattfindet.

7 Termine - Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg

7.1 Allgemeine Termine für die gymnasiale Oberstufe

Die Meldung über die Wahl der Leistungskurskombinationen (Jahrgangsstufe 11) erfolgt an das zuständige Regionalschulamt bis zum 30. September 1999.

7.2 Termine im Zusammenhang mit der Abiturprüfung

Bis zum 14. Oktober 1999 werden die gewählten Prüfungsfächer (Jahrgangsstufe 12) an das zuständige Regionalschulamt gemeldet.
Die Berufung der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse erfolgt durch das zuständige Regionalschulamt bis zum 16. März 2000.
Am 02. Mai 2000 wird den Prüfungsteilnehmern bekanntgegeben, wer zur schriftlichen Prüfung zugelassen ist und wer nicht zur Gesamtprüfung zugelassen werden kann.

7.2.1 Schriftliche Prüfungen

Schriftliche Prüfungen
Aktion Erstprüfung Nachprüfung
  Erstprüfung Nachprüfung
Öffnen der Umschläge „Informationen für den Schulleiter“ 09.05.2000 29.05.2000
Schriftliche Prüfungen (L = Leistungskurs / G = Grundkurs):    
Deutsch (L/G) 12.05.2000 05.06.2000
Mathematik (L/G) 15.05.2000 06.06.2000
Englisch, Französisch, Latein,
Russisch, Spanisch, Tschechisch
(jeweils L/G); Erg.-Pr. Latinum
16.05.2000 07.06.2000
Biologie, Chemie (jeweils L/G);
Kunsterziehung*, Musik*, Sport*
(jeweils L)
17.05.2000 08.06.2000
Geschichte (L/G) 18.05.2000 09.06.2000
Physik, Evangelische Religion*,
Katholische Religion*
(jeweils L/G)
19.05.2000 14.06.2000
Sorbisch (L*/G); Erg.-Pr. Graecum, Erg.-Pr. Hebraicum 22.05.2000 15.06.2000

*) nur an bestimmten Gymnasien

Bis zum 22. Mai 2000 erfolgt die Meldung der notwendigen schriftlichen Nachprüfungen an das Regionalschulamt.
Für Teilnehmer an der Erstprüfung wird im Zeitraum vom 23. Mai 2000 bis zum 19. Juni 2000 Unterricht erteilt.
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bei der Erstprüfung bis zum 16. Juni 2000 und bei der Nachprüfung bis zum 20. Juni 2000. Die Termine für Erst-, Zweit- und gegebenenfalls Drittkorrektur werden gesondert bekanntgegeben.
Am 16. Juni 2000 wird den Prüfungsteilnehmern das Studienbuch mit dem Zeugnis für das Kurshalbjahr 12/II ausgehändigt.

7.2.2 Mündliche Prüfungen

Die Bekanntgabe der Ergebnisse aller schriftlichen Prüfungen und der Zulassung bzw. Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung sowie die Anordnung zusätzlicher mündlicher Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 1 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung (OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 351), findet für die Erstprüfung am 19. Juni 2000 und für die Nachprüfung am 21. Juni 2000 statt. Die Zulassung bzw. Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung (P4) wird entsprechend vertagt, wenn sie vom Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach (P1, P2, P3) abhängt.
Zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 2 OAVO sind beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Erstprüfung bis zum 21. Juni 2000 und für die Nachprüfung bis zum 23. Juni 2000 zu beantragen. Die Anordnung dieser zusätzlichen mündlichen Prüfungen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt am 23. Juni 2000 für die Erstprüfung und am 27. Juni 2000 für die Nachprüfung.
Vor der Durchführung der mündlichen Prüfung bietet die Schule Konsultationsmöglichkeiten an: für die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung vom 21. Juni bis zum 23. Juni 2000, für die Prüfungsteilnehmer der Nachprüfung am 26. Juni und am 27. Juni 2000.
Die mündlichen Prüfungen werden für die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung vom 26. Juni bis zum 29. Juni 2000 und für die Prüfungsteilnehmer der Nachprüfung am 28. Juni 2000 und am 29. Juni 2000 durchgeführt.
Die Abschlussberatung des Prüfungsausschusses und die Bekanntgabe der Gesamtqualifikation für die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung und der Nachprüfung finden am 30. Juni 2000 statt.

7.2.3 Besondere Lernleistung

Bis zum 14. Oktober 1999 meldet jede Bildungseinrichtung dem zuständigen Regionalschulamt zusammen mit den gewählten Prüfungsfächern die Anzahl derjenigen Schüler der Jahrgangsstufe 12, die eine besondere Lernleistung gemäß § 26a der OAVO in die Gesamtqualifikation einbringen werden.
Bis zum 28. Januar 2000 (Ersttermin) sind die erarbeiteten schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen, die jeweils um eine fachpraktische Komponente erweitert sein können, beim Schulleiter einzureichen. Für Prüfungsteilnehmer, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund, insbesondere wegen ärztlich attestierter Erkrankung den Ersttermin nicht einhalten können, ist das Einreichen bis zum 29. Februar 2000 (Nachtermin) möglich.
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 22. Mai 2000.
Die Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse aller schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen findet am 23. Mai 2000 statt.
Die Kolloquien zu besonderen Lernleistungen werden vom 07. Juni bis zum 15. Juni 2000 (Ersttermin) bzw. am 26. Juni und am 27. Juni 2000 (Nachtermin) durchgeführt.

7.2.4 Ausgabe der Zeugnisse

Die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife bzw. die Abgangszeugnisse von Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg werden an die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung und der Nachprüfung in der Zeit vom 01. Juli bis zum 09. Juli 2000 ausgehändigt.

7.2.5 Analyseergebnisse

Die Meldung der Analyseergebnisse der Abiturprüfung erfolgt an das zuständige Regionalschulamt bis zum 17. Juli 2000.

7.3 Abiturprüfung für Schulfremde

Schulfremde, die an der Abiturprüfung teilnehmen wollen, stellen bis zum 15. Oktober 1999 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus. Bis zum 30. November 1999 erfolgt durch das zuständige Regionalschulamt im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus die schriftliche Mitteilung der Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls die Zulassung der Antragsteller zum schriftlichen Prüfungsteil; die betroffenen Gymnasien werden benannt und von der Zulassung informiert.

8 Wechsel an eine weiterführende Schule

8.1 Bildungsempfehlung

Alle Schüler der Klasse 4 der Grundschule erhalten eine Bildungsempfehlung. Schüler der Klasse 5 oder 6 an Mittelschulen erhalten auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Bildungsempfehlung. Die folgenden Regelungen gelten bei entsprechenden Bildungsgängen ebenfalls an Förderschulen.
Die Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse 4 der Grundschule teilen dem jeweiligen Klassenlehrer bis zum 29. Februar 2000 mit, ob ihr Kind die Mittelschule oder das Gymnasium besuchen soll.
Die Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse 5 oder 6 teilen dem jeweiligen Klassenlehrer bis zum 29. Februar 2000 mit, ob ihr Kind das Gymnasium besuchen soll.
Die Bildungsempfehlungen werden den Erziehungsberechtigten am 06. März 2000 schriftlich bekanntgegeben.
Sofern die Bildungsempfehlung für das Gymnasium am Ende des Schuljahres erteilt wird, ist diese am 30. Juni 2000 den Erziehungsberechtigten schriftlich bekanntzugeben.

8.2 Aufnahme an der Mittelschule; abschlussbezogener Unterricht und Profile

8.2.1 Anmeldung an einer Mittelschule

Erziehungsberechtigte von Schülern der Klasse 4, deren Kinder die Mittelschule besuchen wollen, melden ihre Kinder bis zum 17. März 2000 bei einer Mittelschule ihrer Wahl an. Über die Entscheidung, an welcher Mittelschule die Schüler aufgenommen werden, werden die Erziehungsberechtigten bis zum 25. April 2000 durch den jeweiligen Schulleiter informiert. An der Mittelschule sind zunächst auch alle Schüler anzumelden, die eine Aufnahmeprüfung für das Gymnasium anstreben.

8.2.2 Abschlussbezogener Unterricht und Profile der Mittelschule

Die Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse 6 teilen bis zum 29. Februar 2000 mit, mit welchem Abschlussziel und in welchem Profil ihr Kind die Mittelschule besuchen soll.
Die Entscheidung nach § 29 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 Schulordnung Mittelschulen (SOMI) vom 10. September 1993 (SächsGVBl. S. 879) wird durch die Klassenkonferenz bis spätestens 10. März 2000 getroffen und den Erziehungsberechtigten unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Eine Änderung dieser Entscheidung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 SOMI kann bis spätestens 14. Juni 2000 erfolgen und ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder ohne eine entsprechende Bildungsempfehlung an ein Gymnasium wechseln sollen, teilen ebenfalls bis zum 29. Februar 2000 mit, mit welchem Abschlussziel und in welchem Profil ihre Kinder die Mittelschule besuchen sollen. Die Entscheidung der Klassenkonferenz hierüber erfolgt gemäß § 29 Abs. 2 SOMI bis spätestens 10. März 2000 und ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nach bestandener Prüfung kann für diese Kinder ein Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium gestellt werden. Sie sind bei der Mittelschule abzumelden.

8.3 Aufnahme von Schülern der Klasse 4 der Grundschule und der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule an das Gymnasium

8.3.1 Anmeldung

Die Erziehungsberechtigten, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 17. März 2000 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
Die Erziehungsberechtigten, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden kann, können bis zum 10. Juli 2000 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.

8.3.2 Aufnahmeprüfung
8.3.2.1 Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung

Erziehungsberechtigte, deren Kinder eine Bildungsempfehlung für den Besuch der Mittelschule erhalten haben, die aber für ihre Kinder den Besuch des Gymnasiums wünschen, werden durch die Grund- bzw. Mittelschule darauf hingewiesen, dass ein Besuch des Gymnasiums nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich ist oder gegebenenfalls nach einer so deutlichen Steigerung der Leistungen im 2. Schulhalbjahr, dass am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium gemäß den Bedingungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien (AufnGyVO) vom 29. Mai 1998 erteilt werden kann. Den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung stellen die Erziehungsberechtigten bis zum 17. März 2000 für die Schüler der Klasse 4 unter Angabe des Gymnasiums ihrer Wahl bei der Grundschule und für die Schüler der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule bei dem Gymnasium ihrer Wahl.

8.3.2.2 Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klasse 4 der Grundschule

Die schriftlichen Aufnahmeprüfungen für Schüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium finden am 21. März 2000 (Deutsch) und am 22. März 2000 (Mathematik) an bestimmten Grundschulen statt.
Die schriftlichen Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme ganz oder zum Teil verhindert waren, finden am 17. April 2000 (Deutsch) bzw. am 18. April 2000 (Mathematik) an bestimmten Grundschulen statt.

8.3.2.3 Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule

Die Aufnahmeprüfungen finden an den Gymnasien statt.
Die schriftlichen Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule, die keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erhalten haben, finden am 21. März 2000 (Deutsch), am 22. März 2000 (Mathematik) und am 23. März 2000 (Englisch) statt.
Die schriftlichen Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme ganz oder zum Teil verhindert waren, finden am 17. April 2000 (Deutsch), am 18. April 2000 (Mathematik) und am 19. April 2000 (Englisch) an den Gymnasien statt.

8.3.2.4 Ergebnis der Aufnahmeprüfung

Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse 4 und den aufnehmenden Gymnasien durch die Grundschule bis zum 20. April 2000 mitgeteilt.
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung der Schüler der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule wird den Erziehungsberechtigten bis zum 20. April 2000 durch das Gymnasium, das die Aufnahmeprüfung durchgeführt hat, mitgeteilt.
Gleichzeitig erhält das zuständige Regionalschulamt eine Ergebnisliste.

8.3.3 Entscheidung über die Aufnahme

Für Schüler mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium vom 06. März 2000 ist die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium den Erziehungsberechtigten am 25. April 2000 schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung durch das aufnehmende Gymnasium mitzuteilen.
Übersteigt die Anzahl der Schüler, die ein bestimmtes Gymnasium besuchen wollen, dessen Aufnahmekapazität, so trägt der Schulleiter zusammen mit dem zuständigen Regionalschulamt bis zum 24. März 2000 dafür Sorge, dass die Schüler, die nach Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht am gewünschten Gymnasium aufgenommen werden können, einem anderen Gymnasium zugewiesen werden. Die nachträgliche Aufnahme von Schülern nach bestandener Aufnahmeprüfung ist zu gewährleisten.
Die Gymnasien melden am 25. April 2000 mit Stichtag 20. April 2000 und nochmals am 02. Mai 2000 mit Stichtag 02. Mai 2000 die Anzahl der Neuzugänge für die Klassen 5, 6 und 7 an das zuständige Regionalschulamt.
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium ist den Erziehungsberechtigten, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden konnte, am 21. Juli 2000 schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung durch das aufnehmende Gymnasium mitzuteilen.

8.4 Aufnahme von Schülern der Klasse 10 der Mittelschule an das Gymnasium

Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder von der Klasse 10 der Mittelschule zum Gymnasium wechseln wollen, müssen bis zum 06. März 2000 unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses einen Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
Die Erziehungsberechtigten derjenigen Schüler der Klasse 10 der Mittelschule, die zum 06. März 2000 die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien vom 29. Mai 1998 nicht erfüllt hatten, aber diese mit der bestandenen Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfüllen, stellen an das zuständige Regionalschulamt unter Vorlage einer beglaubigten Kopie des Abschlusszeugnisses der Mittelschule (Klasse 10) einen Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium bis zum 14. Juli 2000.
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium sowie die Bekanntgabe, welchem Gymnasium der Schüler zugewiesen wird, ist den Erziehungsberechtigten am 21. Juli 2000 schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung durch das zuständige Regionalschulamt mitzuteilen.

9 Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung (§ 4 Abs. 2 SOGY)

9.1 Aufnahmeverfahren für Schüler der Klasse 4 der Grundschule

9.1.1
Erziehungsberechtigte von Schülern der Klasse 4, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 10. März 2000 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.

9.1.2
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematischnaturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 14. März 2000 und am 15. März 2000 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen und sportlichen Bereich wird der Zeitrahmen entsprechend erweitert.

9.1.3
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Erziehungsberechtigten durch die prüfenden Gymnasien bis zum 17. März 2000 mitgeteilt. Bei nichtbestandener Aufnahmeprüfung stellen die Erziehungsberechtigten unverzüglich bei einem anderen Gymnasium einen Antrag auf Aufnahme.

9.1.4
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 28. März 2000 und am 29. März 2000 statt. Ihre Ergebnisse werden den Erziehungsberechtigten umgehend mitgeteilt.

9.1.5
Es ist zu gewährleisten, dass alle Schüler, die die Aufnahmeprüfungen nicht bestanden haben, nachträglich in einem anderen Gymnasium aufgenommen werden.

9.2 Aufnahmeverfahren für Schüler der Klasse 6

9.2.1
Erziehungsberechtigte von Schülern der Klasse 6 des Gymnasiums oder von Schülern der Klasse 6 der Mittelschule mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium, deren Kinder die vertiefte Ausbildung beginnen wollen, können bis zum 10. März 2000 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung stellen.

9.2.2
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 20. März 2000 und am 21. März 2000 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen und sportlichen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden.

9.2.3
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Erziehungsberechtigten durch die prüfenden Gymnasien bis zum 24. März 2000 mitgeteilt. Bei nichtbestandener Aufnahmeprüfung stellen die Erziehungsberechtigten unverzüglich bei einem anderen Gymnasium einen Antrag auf Aufnahme.

9.2.4
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 11. April 2000 und am 12. April 2000 statt. Ihre Ergebnisse werden den Erziehungsberechtigten umgehend mitgeteilt.

10 Aufnahmeprüfung für den Vorkurs des Kollegs

Die Aufnahmeprüfung für den Vorkurs des Kollegs findet gemäß § 6 KoVO vom 5. März 1996 (SächsGVBl. S. 14) statt.
Die Erstprüfung (Fächer: Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache) wird am 01. Juli 2000 durchgeführt, die entsprechende Nachprüfung für Bewerber, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, am 02. September 2000.
Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung wird vom Prüfungsauschuss schriftlich mitgeteilt: den Teilnehmern an der Erstprüfung bis zum 21. Juli 2000, den Teilnehmern an der Nachprüfung bis zum 14. September 2000.

11 Berufs- und Studienorientierung

Für Zwecke der Studien- und Berufsberatung findet am 13. Januar 2000 ein „Tag der offenen Tür“ an den sächsischen Hochschulen für Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 statt (Schulveranstaltung).
An den Förderschulen (außer Schulen für geistig Behinderte) werden für die Berufsberatung sowohl im Fach Gemeinschaftskunde/ Rechtserziehung als auch im Fach Arbeitslehre insgesamt 6 Stunden zur Verfügung gestellt.
Mit der Zielsetzung, die Erziehungsberechtigten, insbesondere von Schülern der Klassenstufe 4, rechtzeitig über die weiteren Bildungsmöglichkeiten ihrer Kinder zu informieren, sollten Vertreter der beruflichen Schulzentren an den Informationsveranstaltungen zur Schullaufbahnberatung beteiligt werden. Von den beruflichen Schulzentren werden zu Beginn des Schuljahres 1999/2000 über die Regionalschulämter die Termine für den „Tag der offenen Tür“ bekanntgegeben, die von den Mittelschulen zu berücksichtigen sind. In die Schuljahresplanung der jeweiligen Schule sind ebenfalls die Termine für den Besuch der Berufsinformationszentren (BIZ/IBIZmobil) aufzunehmen.

12 Pädagogische Tage

Im Schuljahr können von jeder Schule zwei pädagogische Tage durchgeführt werden. Ein pädagogischer Tag sollte in der Vorbereitungswoche durchgeführt werden. Der zweite pädagogische Tag kann nur dann an einem Unterrichtstag stattfinden, wenn die Schüler daran teilnehmen. Ansonsten ist ein unterrichtsfreier Tag vorzusehen.

13 Schließzeiten für die Förderpädagogischen Beratungsstellen

Förderpädagogische Beratungsstellen sollen während des Jahres insgesamt drei Wochen geschlossen gehalten werden, davon eine Woche zum Jahreswechsel. Die Schließzeiten sind in Abstimmung mit dem zuständigen Regionalschulamt festzulegen. Sie liegen immer innerhalb der Ferienzeit.

Teil 3
Regelungen zum Ablauf und der Durchführung des Schuljahres an berufsbildenden Schulen

Inhalt

1
Geltungsbereich
2
Vorbereitung des Schuljahres, Beginn und Ende des Unterrichts
3
Ferienregelung
4
Anmeldung und Aufnahmeprüfung
5
Prüfungszeiträume und -termine
6
Zeugnisausgabe
7
Pädagogische Tage
8
Berufs- und Studienorientierung

1 Geltungsbereich

Berufsschulen (einschließlich berufsbildende Schulen für Behinderte)
Berufsfachschulen
Fachschulen
Fachoberschulen
Berufliche Gymnasien

2 Vorbereitung des Schuljahres, Beginn und Ende des Unterrichts

Die Woche vom 26. August 1999 bis 01. September 1999 dient der Vorbereitung auf das neue Schuljahr. In dieser Zeit findet die erste Lehrerkonferenz des Schuljahres statt. Die Schulleiter legen die weiteren Aufgaben zur unmittelbaren Vorbereitung des Schuljahres fest.
Der planmäßige Unterricht beginnt für alle berufsbildenden Schulen grundsätzlich am 02. September 1999. An medizinischen Berufsfachschulen beginnt für die Berufe der Krankenpflege sowie für den Beruf Hebamme/Entbindungspfleger der Unterricht am 01. September 1999 beziehungsweise am 01. März 2000.
Das erste Schulhalbjahr endet am 11. Februar 2000, bei Teilzeitausbildungen erst am 12. Februar 2000. Das zweite Schulhalbjahr beginnt am 28. Februar 2000. Abweichend davon enden am beruflichen Gymnasium die Kurshalbjahre 12/1 und 13/1 am 28. Januar 2000. Die Kurshalbjahre 12/II und 13/II beginnen am 31. Januar 2000.

3 Ferienregelung

Für das Schuljahr 1999/2000 gilt folgende Ferienregelung (Angegeben ist jeweils der erste und der letzte Ferientag):

Ferienregelung
Ferienart Zeitraum
Herbstferien 18.10.1999 - 30.10.1999
Weihnachtsferien 23.12.1999 - 02.01.2000
Winterferien 14.02.2000 - 26.02.2000
Osterferien 20.04.2000 - 28.04.2000
Pfingstferien 10.06.2000 - 13.06.2000
Sommerferien 13.07.2000 - 23.08.2000

Zwei frei bewegliche Ferientage werden terminlich von jedem Beruflichen Schulzentrum im Einvernehmen mit dem Regionalschulamt und dem Schulträger festgelegt.
An Berufsschulen können die Herbstferien unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere in Abstimmung mit benachbarten Schulen, mit der Wirtschaft oder mit überbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, ganz oder teilweise verlegt werden.
Wird in vollzeitschulischen Bildungsgängen praktische Ausbildung außerhalb schulischer Einrichtungen durchgeführt, kann in begründeten Fällen von der Ferienregelung abgewichen werden, ohne jedoch die Anzahl der Ferientage zu ändern.
Die Ferienregelung für das einzelne Berufliche Schulzentrum ist zu Beginn des Schuljahres festzulegen und bis zum 01. Oktober 1999 dem Regionalschulamt mitzuteilen.
Weitere Abweichungen bedürfen der Genehmigung durch das Regionalschulamt und sind nur in begründeten Einzelfällen möglich.

4 Anmeldung und Aufnahmeprüfung

Für die Berufsfachschule bestimmt der Schulleiter, bis wann die Aufnahmeanträge zu stellen sind und legt die Termine für die Aufnahme- und Feststellungsprüfungen fest.
Für die Fachschule legt der Schulleiter die Termine für die Anmeldung fest.
Für die Fachoberschule und das berufliche Gymnasium müssen die Aufnahmeanträge bis zum 31. März 1999 gestellt werden.
Die Entscheidung über die Aufnahme an die Fachoberschule und an das berufliche Gymnasium wird bis zum 15. Mai 1999 bekanntgegeben.
Die Aufnahmeprüfung der Fachoberschule, Fachrichtung Gestaltung, ist für das Schuljahr 1999/2000 am 17. April 1999, für das Schuljahr 2000/2001 am 15. April 2000 durchzuführen.

5 Prüfungszeiträume und -termine

Soweit keine zentralen Prüfungen durchgeführt werden oder zentrale Prüfungstermine nicht vorgegeben sind, legt das Berufliche Schulzentrum die Prüfungstermine in Abstimmung mit dem Regionalschulamt fest. Die Prüfungszeiträume sind der Anlage 1 zu entnehmen.
Für medizinische Berufsfachschulen setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Schulleiter die Prüfungstermine fest.
Für die zentralen schriftlichen Abschlussprüfungen an den berufsbildenden Schulen sowie die Abiturprüfung an den beruflichen Gymnasien, einschließlich Nach- und Wiederholungsprüfungen, im Schuljahr 1999/2000 werden folgende Termine festgelegt:

5.1 Berufsfachschulen für Wirtschaft

5.1.1 Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Datenverarbeitung

Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Datenverarbeitung
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wieder-
holtermin
Betriebswirtschaft 31.05.2000 08.09.2000
Datenverarbeitung (Theorie) 05.06.2000 11.09.2000
Datenverarbeitung (Praxis) 06.06.2000 12.09.2000
Rechnungswesen 08.06.2000 14.09.2000

5.1.2 Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Sekretariat

Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Sekretariat
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wieder-
holtermin
Betriebswirtschaft 31.05.2000 08.09.2000
Maschinenschreiben/Kurzschrift 05.06.2000 11.09.2000
Sekretariat (Theorie) 07.06.2000 13.09.2000
Sekretariat (Praxis) 08.06.2000 14.09.2000

5.1.3 Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachen

Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachen
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wieder-
holtermin
Betriebswirtschaft 31.05.2000 08.09.2000
Englisch 05.06.2000 11.09.2000
Zweite Fremdsprache 07.06.2000 13.09.2000

Die mündliche Prüfung im Fach Englisch kann frühestens am 29. Mai 2000 stattfinden.

5.1.4 Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachensekretariat

Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachensekretariat
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wieder-
holtermin
Maschinenschreiben/Kurzschrift 31.05.2000 08.09.2000
Englisch 05.06.2000 11.09.2000
Sekretariatspraxis 07.06.2000 13.09.2000
Wirtschaftslehre 09.06.2000 15.09.2000

Die mündliche Prüfung in der Zweiten Fremdsprache kann frühestens am 29. Mai 2000 stattfinden.

5.1.5 Fremdsprachenkorrespondent

Fremdsprachenkorrespondent
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin* Nach-/Wieder-
holtermin*
Englisch 31.05.2000 08.09.2000
Wirtschaftslehre mit Schwerpunkt Außenhandel 05.06.2000 11.09.2000
Textverarbeitung 07.06.2000 13.09.2000
Zweite Fremdsprache 09.06.2000 15.09.2000

Die mündliche Prüfung im Fach Englisch und in der Zweiten Fremdsprache kann frühestens am 29. Mai 2000 stattfinden.

___
* Änderungen vorbehalten (in Abhängigkeit von der terminlichen Gestaltung des Auslandspraktikums)

5.1.6 Touristikassistent

Touristikassistent
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wieder-
holtermin
Englisch 14.06.2000 08.09.2000
Touristikbetriebslehre,
Unternehmensführung,
Rechtslehre,
Rechnungswesen,
Reiseverkehrsgeographie
(Komplexprüfung)
16.06.2000 11.09.2000
Zweite oder Dritte Fremdsprache 07.06.2000 13.09.2000
Allgemeine Wirtschaftslehre 21.06.2000 15.09.2000

Die mündliche Prüfung in der Zweiten beziehungsweise Dritten Fremdsprache kann frühestens am 05. Juni 2000 stattfinden.

5.1.7 Assistent für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe

Assistent für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin* Nach-/Wieder-
holtermin*
Spezielle Betriebswirtschaftslehre,
Unternehmensführung,
Rechtslehre,
Rechnungswesen,
Regionalverkehrsgeographie
(Komplexprüfung)
14.06.2000 08.09.2000
Englisch 16.06.2000 11.09.2000
Technologie des Gastgewerbes 19.06.2000 13.09.2000
Allgemeine Wirtschaftslehre 21.06.2000 15.09.2000

Die mündliche Prüfung in der Zweiten Fremdsprache kann frühestens am 05. Juni 2000 stattfinden.

____
* Änderungen vorbehalten (in Abhängigkeit von der terminlichen Gestaltung des Auslandspraktikums)

5.2 Fachschule für Sozialwesen

Die schriftlichen Prüfungen für die Bildungsgänge Altenpflege, Familienpflege und Heilpädagogik finden in der Zeit vom 24. Januar 2000 bis 28. Januar 2000 statt, wenn die berufspraktische Ausbildung nach der schulischen Ausbildung erfolgt. Andernfalls gilt der Prüfungszeitraum nach Anlage 1.

5.3 Fachoberschule (einschließlich Modellversuch DOBA*) sowie Erwerb der Fachhochschulreife über einen besonderen Bildungsweg an Fachschulen

Fachoberschule
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wieder-
holtermin
fachrichtungsbezogenes Fach/
praktische Prüfung im Fach Darstellung (nur Fachoberschule, DOBA)
05.06.2000 04.09.2000
Deutsch 07.06.2000 06.09.2000
Englisch bzw. Russisch 09.06.2000 08.09.2000
Mathematik 14.06.2000 11.09.2000

Die mündliche Prüfung in Englisch beziehungsweise Russisch kann frühestens am 22. Mai 2000 stattfinden.

___
* Berufsausbildung von Maurern, Zimmerern und Beton- und Stahlbetonbauern mit gleichzeitigem Erwerb der Fachhochschulreife (DOBA)

5.4 Berufliches Gymnasium

Schriftliche Abiturprüfung

Berufliches Gymnasium
Fach Termin Nachtermin
Fach
(G = Grundkurs, L = Leistungskurs)
Termin Nachtermin
Deutsch (G/L) 12.05.2000 05.06.2000
Deutsch (Klausur) 12.05.2000 05.06.2000
Literatur (Klausur) 12.05.2000 05.06.2000
Mathematik (G/L) 15.05.2000 06.06.2000
Agrartechnik mit Biologie (L) 17.05.2000 08.06.2000
Ernährungslehre mit Chemie (L) 17.05.2000 08.06.2000
Technik/Maschinenbau/ Elektrotechnik (L) 17.05.2000 08.06.2000
Technik/Bautechnik (L) 17.05.2000 08.06.2000
Volks- u. Betriebswirtschaftslehre mit Wirtschaftlichem Rechnungswesen (L) 17.05.2000 08.06.2000
Englisch (L) 19.05.2000 07.06.2000
Russisch (L) 19.05.2000 07.06.2000
Physik (L) 19.05.2000 07.06.2000
Chemie (L) 19.05.2000 07.06.2000
Biologie (L) 19.05.2000 07.06.2000
Englisch (G) 22.05.2000 09.06.2000
Russisch (G) 22.05.2000 09.06.2000
Französisch (G) 22.05.2000 09.06.2000
Geschichte (G) 22.05.2000 09.06.2000
Physik (G) 22.05.2000 09.06.2000
Chemie (G) 22.05.2000 09.06.2000
Biologie (G) 22.05.2000 09.06.2000
Datenverarbeitung (G) 22.05.2000 09.06.2000
Wirtschaftslehre des Haushalts (G) 22.05.2000 09.06.2000
Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Agrarwirtschaft (G) 22.05.2000 09.06.2000

Die Sportprüfung findet im Zeitraum vom 23. Mai 2000 bis 28. Juni 2000 statt.

Die mündliche Prüfung findet im Zeitraum vom 22. Juni 2000 bis 28. Juni 2000, für Teilnehmer der Prüfungen zum Nachtermin am 27. Juni 2000 und 28. Juni 2000 statt.

Im Zeitraum zwischen dem ersten Schultag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung gemäß § 47 Absatz 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die beruflichen Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung berufliche Gymnasien - BGySO) vom 24. November 1993 und dem letzten Schultag vor dem Beginn der mündlichen Prüfung sind den Prüfungsteilnehmern Konsultationen im Prüfungsfach zu ermöglichen.

6 Zeugnisausgabe

Halbjahreszeugnisse und -informationen werden am letzten Unterrichtstag des Schul- beziehungsweise Kurshalbjahres ausgegeben.
Jahreszeugnisse aller Schularten, Zeugnisse des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufsgrundbildungsjahres sowie Abschluss- und Abgangszeugnisse der Berufsfachschulen und der Fachschulen werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.
Bei vollzeitschulischen Bildungsgängen, die mit einer Prüfung vor der zuständigen Stelle abschließen, werden die Abschluss- und Abgangszeugnisse der Schule mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen dieser Prüfung ausgegeben.
Abschluss- und Abgangszeugnisse des 2-jährigen Bildungsganges Fremdsprachenkorrespondent (Berufsfachschule für Wirtschaft) werden am letzten Unterrichtstag des Schulhalbjahres ausgegeben.
Zeugnisse der Fachhochschulreife und Abgangszeugnisse der Fachoberschulen werden in der Zeit vom 07. Juli 2000 bis 12. Juli 2000 ausgegeben.
Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife und Abgangszeugnisse der beruflichen Gymnasien werden in der Zeit vom 01. Juli 2000 bis 09. Juli 2000 ausgegeben.

7 Pädagogische Tage

Jedem Beruflichen Schulzentrum steht pro Schulhalbjahr ein pädagogischer Tag zur Verfügung, der zur Fortbildung der Lehrer im Hinblick auf die inhaltliche Entwicklung des Beruflichen Schulzentrums dient. Den Termin dieser Tage legt der Schulleiter im Benehmen mit dem Regionalschulamt fest.
Pädagogische Tage finden in der Regel an unterrichtsfreien Tagen statt. Wenn die Teilnahme der Schüler an diesen Veranstaltungen vorgesehen ist, können sie auch an Unterrichtstagen stattfinden.

8 Berufs- und Studienorientierung

Zur Studien- und Berufsberatung findet am 13. Januar 2000 ein „Tag der offenen Tür“ an sächsischen Hochschulen statt. Die Schulleiter können diese Schulveranstaltung für verbindlich erklären.
Zur Berufsberatung kann an Beruflichen Schulzentren ein „Tag der offenen Tür“ durchgeführt werden. Die Beruflichen Schulzentren geben den Termin dieser Veranstaltung am Beginn des Schuljahres über die Regionalschulämter bekannt.
Zur Schullaufbahnberatung finden an Grund- und Mittelschulen Informationsveranstaltungen statt. An diesen Veranstaltungen sollen auch Vertreter der Beruflichen Schulzentren teilnehmen.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 18. Februar 1999

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Anlage 1