Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Ausführung des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes
(SächsPersPassGVO)

Vom 28. August 2001

Aufgrund von § 15 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes (SächsPersPaßG) vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 198) wird verordnet:

§ 1
Altpersonalausweis- und Altpassregister

Die Anträge auf Ausstellung von Personalausweisen und Reisepässen der Deutschen Demokratischen Republik (Altpersonalausweis- und Altpassregister) sind durch die Landkreise und Gemeinden, bei denen sich die Register derzeit befinden, bis zum 31. Dezember 2005 weiter aufzubewahren und danach innerhalb von drei Monaten zu vernichten.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2000 in Kraft.

Dresden, den 28. August 2001

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht