Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben

Vom 8. Februar 2001

Aufgrund von § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), in Verbindung mit § 13 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) vom 2. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2000 (SächsGVBl. S. 389), wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) vom 2. Juli 1993 (SächsGVBl. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2000 (SächsGVBl. S. 389), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Das Regierungspräsidium Dresden ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in der jeweils geltenden Fassung, soweit hierfür keine Bundesbehörden zuständig sind.“
2.
§ 4 Abs. 4 werden folgende Nummern 29 und 30 angefügt:
 
„29.
dem Gesetz über Medizinprodukte (MPG) vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005), für nicht aktive Medizinprodukte und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen für nicht aktive Medizinprodukte,
 
30.
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305, 308), in den Fällen einer regelmäßigen Auskunftseinholung bei Energieversorgungsunternehmen nach § 18 Abs. 2 EnWG.“
3.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird nach dem Wort „Bergämter“ die Angabe „und des Oberbergamtes“ angefügt.
 
b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Bergämter sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 187), und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit keine Zuständigkeit des Oberbergamtes nach Absatz 5 besteht.“
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 8 erhält folgende Fassung:
„dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,“
 
 
bb)
In Nummer 12 wird die Angabe „den §§ 143 und“ durch „§“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 13 werden der Punkt nach dem Wort „Rechtsverordnungen“ durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 14 angefügt:
 
 
 
„14.
dem Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), in Betrieben und bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen.“
 
d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Das Oberbergamt ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
  1. § 16 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Feldes- und Förderabgaben (FFAVO) vom 21. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 521), die zuletzt durch Verordnung vom 2. August 2000 (SächsGVBl. S. 389) geändert wurde,
  2. § 145 Abs. 1 Nr. 13 erste, zweite und vierte Alternative BBergG,
  3. § 145 Abs. 1 Nr. 14 BBergG, soweit die zu erteilende Auskunft der Wahrnehmung der Aufgaben dient, für die das Oberbergamt nach einer aufgrund des BBergG erlassenen Bergverordnung zuständig ist.“
4.
In § 9 werden der Punkt nach dem Wort „(Eichgesetz)“ durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
 
„3.
dem MPG für Medizinprodukte mit Messfunktion und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen für Medizinprodukte mit Messfunktion.“
5.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „den §§ 143 und“ durch „§“ ersetzt.
 
b)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„dem ArbZG und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,“
 
c)
Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„dem ArbSchG außer bei Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen,“
 
d)
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„dem MPG für aktive Medizinprodukte und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen für aktive Medizinprodukte,“
 
e)
Nummer 14 erhält folgende Fassung:
„dem Gesetz zur Regelung der Sicherheitsanforderungen an Produkte und zum Schutze der CE-Kennzeichnung (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934) und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,“
6.
In § 11 wird nach Absatz 1 Nr. 3 folgende Nr. 4 angefügt:
 
„4.
dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2488) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765).“

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben

§ 16 FFAVO wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe „(1)“ vor dem Wort „Ordnungswidrig“ entfällt.
2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. Februar 2001

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Änderungsvorschriften