Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und der Prüfung in besonderen Fällen bei Sparkassen mit kommunalem Träger
(Sächsische Sparkassenprüfungsverordnung – SächsSparkPrüfVO)

Vom 22. Juli 1999

Aufgrund von § 32 Abs. 1 Nr. 4 des Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190, 195) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1
Jahresabschlussprüfung

Die Prüfung des Jahresabschlusses der Sparkasse nach § 340k des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde durchgeführt. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer beauftragen und weitere Sachverständige zuziehen.

§ 2
Prüfungen in besonderen Fällen

(1) Die nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), vorgesehene Prüfung wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands durchgeführt.

(2) Darüber hinaus kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Prüfung in besonderen Fällen anordnen. Die vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (BGBl. I S. 881), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), angeordneten Prüfungen gelten auch als von der Sparkassenaufsichtsbehörde angeordnete Prüfungen.

(3) Die Kosten der Prüfungen nach § 2 trägt die Sparkasse.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Juli 1999

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt