Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung der Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung (AEP)
RL-Nr.: 01/2003
Vom 25. Juni 2003
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- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- Die Land- und Forstwirtschaft in ihrer engen Verflechtung mit den übrigen Struktur- und Funktionsbereichen ländlicher Räume wie „Umwelt- und Naturschutz“, „Siedlung, Wirtschaft und Infrastruktur“ sowie „Freizeit und Erholung“ bildet einen wesentlichen Faktor für die integrale Entwicklung der ländlichen Räume. Eine für Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur erforderliche Entwicklungsplanung hat diesen Verflechtungen raumrelevanter Funktionen mit dem Agrarbereich sowie den konkurrierenden Flächenansprüchen Rechnung zu tragen.
Die Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung (AEP) ist die Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz – GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2002 (BGBl. I S. 1527, 1528) geändert worden ist. Sie kann als Entscheidungshilfe für den effizienten und mit anderen Bereichen abgestimmten Einsatz von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach dem GAK-Gesetz und ergänzender Maßnahmen gefördert werden. Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ 2003 – 2006, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S 333, 352) geändert worden ist, sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Die AEP hat Konfliktbereiche, Entwicklungsmöglichkeiten und Entscheidungsbedarf in der Agrarstruktur sowie in ländlichen Räumen aufzuzeigen, gebietsspezifische Leitbilder und/oder Landnutzungskonzeptionen für den Planungsraum zu entwickeln sowie Vorschläge für Handlungskonzepte und umsetzbare Maßnahmen zu unterbreiten.
Das Planungsgebiet der AEP soll in der Regel einen agrarstrukturell zusammenhängenden Raum im Sinne der Funktionen Landbewirtschaftung-Veredlung-Vermarktung-Zuerwerb bei nachhaltiger Berücksichtigung naturräumlicher Gegebenheiten und Erfordernisse des Naturhaushaltes sowie soziokultureller Traditionen, im Fall raumbedeutsamer Maßnahmen Dritter das davon beeinflusste Gebiet, umfassen.
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- Gegenstand der Förderung
- Förderungsfähig sind Aufwendungen für
- 2.1
- die Erarbeitung der Entwicklungsplanung, wie
- Erfassung und kartographische Darstellung agrarstruktureller Standortbedingungen,
- Bestandsaufnahme und Ermittlung der Konfliktbereiche und der Defizite der Agrarstruktur,
- Ermittlung des Handlungsbedarfs zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der land-, fisch- und forstwirtschaftlichen Unternehmen als eigenständiges Entwicklungskonzept oder als sektoralen Beitrag zur Landentwicklung,
- Erarbeitung gebietsspezifischer Leitbilder zur Landentwicklung sowie von Vorschlägen sachlicher und/oder räumlicher Entwicklungsschwerpunkte,
- Aufstellung eines Konzepts mit Maßnahmen, die dazu geeignet sind, die Wirtschafts-, Wohn- und Erholungsfunktionen ländlicher Räume sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und zu verbessern,
- Erarbeitung von Strategien zur Verwirklichung der Maßnahmen und
- Mitwirkung der Öffentlichkeit an der AEP im Planungsgebiet.
Die Erarbeitung und die Aussagen der AEP können problemorientiert auf räumliche und thematische Schwerpunkte konzentriert beziehungsweise beschränkt werden. - 2.2
- Maßnahmen im Rahmen einer qualifizierten Umsetzungsbegleitung für die Dauer von bis zu drei Jahren nach Vorliegen bestätigter Planungsergebnisse.
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- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungen können erhalten:
- a)
- Kommunale Träger zur Erarbeitung der AEP, wenn diese geeigneten Planungsbüros übertragen wird, wie
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Land- und Stadtkreise,
- Planungsverbände nach § 205 Baugesetzbuch ( BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl I S. 2850, 2852) geändert worden ist, oder Gemeinden, die einen gemeinsamen Flächennutzungsplan gemäß § 204 BauGB aufstellen wollen,
- Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987, 3990) geändert worden ist ,
- Flurbereinigungsverbände nach § 26a FlurbG,
- Wasser- und Bodenverbände nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578),
- b)
- Gemeinden und Gemeindeverbände, die die qualifizierte Umsetzungsbegleitung zur Agrarstrukturellen Vorplanung/AEP geeigneten Unternehmen übertragen.
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- Zuwendungsvoraussetzungen
- Zuwendungen können gewährt werden, wenn das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) oder das zuständige Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung (ALN) und das Staatliche Amt für Landwirtschaft (AfL) agrarstrukturelle und/oder ländliche Entwicklungsmaßnahmen nach Prüfung des Zuwendungszwecks gemäß Nummer 1 für erforderlich halten.
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- Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
- 5.1
- Zu den förderungsfähigen Aufwendungen nach Nummer 2.1 kann ein finanzieller Zuschuss höchstens bis zu dem Betrag gewährt werden, der sich nach der folgenden Formel errechnet:
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- Z =
- Höchstbetrag des Zuschusses in EUR
- G =
- Grundgebühr als Festbetrag in Höhe bis zu 13 000 EUR
- M =
- Multiplikator in Höhe bis zu 20 000 EUR
- F =
- Gesamtfläche des Planungsgebiets (in ha)
- Der Träger einer AEP hat mindestens 10 vom Hundert der förderungsfähigen Aufwendungen zu tragen.
Kann der Träger der AEP die aktive Mitwirkung der Bürger in der Vorklärungsphase gemäß Nummer 6.5 nicht in entsprechendem Maße erreichen, hat das ALN im Rahmen des Ermessens die Bewilligung mit Auflagen zu verbinden oder die zu bewilligende Höhe des Zuschusses anteilig festzusetzen. - 5.2
- Der Zuschuss zu den Maßnahmen der Umsetzungsbegleitung nach Nummer 2.2 beträgt insgesamt bis zu 80 vom Hundert der nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben, höchstens aber 25 000 EUR. Beratungsleistungen der öffentlichen Verwaltung sind von der Förderung ausgenommen. Einzelheiten werden durch das SMUL gesondert geregelt.
- 5.3
- Das SMUL kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Zuschüssen nach Nummer 5.1 zulassen, darunter auch die Abrechnung von notwendigen zusätzlichen Leistungen nach dem Zeitaufwand. 1
- 5.4
- Für die förderfähigen Aufwendungen (netto) bis zur Höhe der nach Nummern 5.1 bis 5.3 gewährten Zuschüsse wird die erforderliche Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Höhe zusätzlich erstattet, jedoch nicht höher als zum Zeitpunkt der Auszahlungsfestsetzung erforderlich.
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- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 6.1
- Die für die AEP erforderlichen Erhebungen müssen insbesondere Aussagen zur Struktur der Land- und Forstwirtschaft, der Wirtschaft, der Infrastrukturausstattung, zur Situation der Umwelt und zu anderen Planungen, soweit sie für die AEP wesentlich sind, enthalten. Vorrangig sind Unterlagen der amtlichen Statistik zu verwenden und Ergebnisse vorliegender Untersuchungen und Fachplanungen heranzuziehen. Die örtlichen Kenntnisse der unteren Fachbehörden und regionaler Einrichtungen/Verbände/Vereine sind zu nutzen. Ergänzend sind Erhebungen in Gemeinden und Betrieben vorzunehmen.
Insbesondere werden erfasst:- die Altersstruktur der Bevölkerung,
- die Wohnbevölkerung nach dem Hauptunterhalt der Ernährer,
- die Erwerbspersonen nach den Wirtschaftsbereichen,
- die Berufspendler,
- die Katasterfläche,
- die Eigentumsverteilung und die Bewirtschaftungsstruktur, einschließlich (Bodenverwertungs- und -verwaltungsGmbH) BVVG-Flächenpool [auch als Vorleistung für Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174), und FlurbG],
- die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebe, deren Struktur und Entwicklung,
- die Bodennutzung, einschließlich Meliorationsanlagen (analog Meliorationskataster),
- die Viehhaltung,
- die agrarischen Einzelmaßnahmen,
- der Stand und die Ergebnisse der Dorfentwicklungs-, Bauleit-, Landschafts-, Kreisentwicklungs- und Regionalplanung und sonstige für die Agrarstruktur und den ländlichen Raum bedeutsame Fachplanungen,
- die ausgewiesenen und geplanten Wasserschutzgebiete nach Schutzzonen mit Erfassung der Standortunterschiede in Bezug auf den Gewässerschutz gemäß den Richtlinien des Deutschen Vereins für das Gas- und Wasserfach e. V. (DVGW),
- schutzwürdige Oberflächengewässer (Fließgewässer und stehende Oberflächengewässer),
- die ausgewiesenen und geplanten Schutzgebiete gemäß Sächsischem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313), und einschlägiger EU-Richtlinien sowie bedeutsame Naturschutzobjekte und sonstige für den Schutz des Naturhaushaltes, erdgeschichtlich bedeutsamer Formationen und wertvoller Landschaftsstrukturen ausgewiesene beziehungsweise geplante Gebiete oder Objekte,
- die bisherigen Ergebnisse der Landschaftsrahmen- und/oder Landschaftsplanung, oder falls eine Landschaftsplanung noch nicht vorliegt, die Biotopkartierung,
- die bisherigen Ergebnisse der Waldfunktionskartierung und der forstlichen Rahmenplanung,
- bedeutsame Boden- und Luftbelastungen (zum Beispiel erosionsgefährdete Flächen, schädliche Kontaminationen und Immissionen),
- ausgewiesene Vorrang- und Vorbehaltsgebiete beziehungsweise Gebiete, deren dahingehende Ausweisung zu erwarten ist, beziehungsweise bestätigte Rohstofflagerstätten gemäß Landesentwicklungs- beziehungsweise Regionalplan und
- die Bewirtschaftungsvorgaben aus Festsetzungen oder Verpflichtungen.
Das Ergebnis der Bestandsaufnahme ist in einem Text- und Kartenteil darzustellen. - 6.2
- Das SMUL und die Bewilligungsbehörde können mit dem Zuwendungsbescheid für die AEP weitere als die unter Nummer 6.1 genannten Untersuchungsschwerpunkte vorgeben, denen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist, dergleichen auch Themenbereiche ausschließen oder die Erhebung angemessen beschränken.
- 6.3
- Werden außergewöhnliche Leistungen zusätzlich erforderlich und erbracht, für die die anfallenden Aufwendungen nicht über eine differenzierte Wichtung der Schwerpunkte nach Nummer 6.1 ausgeglichen werden können, ist eine angemessene finanzielle Beteiligung der Veranlasser zu prüfen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ausnahmeregelung nach Nummer 5.3 dieser Richtlinie angewendet werden.
- 6.4
- Die Ergebnisse der AEP sind zusammenfassend in einem Gutachten (Textteil und Entwicklungsplanung) darzustellen und zu werten.
Unter Beachtung der jeweiligen gesamtwirtschaftlichen und agrarpolitischen Rahmenbedingungen, der Ziele der Raumordnung sowie der Bauleitplanung sind mit der AEP Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, Entwicklung der Waldflächen und der Entwicklung des ländlichen Raumes nach Art, Umfang und Zeit der Umsetzung zu erarbeiten. Die Notwendigkeit von projektgebundenen Vorarbeiten sowie Maßnahmen der Dorfentwicklung, der Eigentumszusammenführung und der Ländlichen Neuordnung sind abhängig von der jeweiligen Planungstiefe aufzuzeigen.
Die Darstellung der Ergebnisse der AEP soll im erforderlichen Umfang Aussagen dazu enthalten, inwieweit die Vorhaben in ihrem Zusammenwirken eine Umweltverträglichkeitsprüfung, eine Landschaftsplanung oder eine Bauleitplanung erfordern, ob Investitionen und sonstige Aufwendungen gesamtwirtschaftlich gerechtfertigt sind sowie ob und wie die geplanten Maßnahmen umweltverträglich und im Einklang mit der angestrebten regionalen Entwicklung durchgeführt werden können. Die Ergebnisse der AEP sind zu begründen. Dabei ist nachvollziehbar darzulegen, wie insbesondere Aussagen zu folgenden Belangen – soweit sie für die jeweilige AEP relevant sind – gegeneinander abgewogen wurden:- Grundsätze der Raumordnung,
- überörtlich bedeutsame Großprojekte und Infrastruktur,
- Landwirtschaft,
- Forstwirtschaft,
- Fischereiwesen,
- Dorfentwicklung und Städtebau,
- Naturschutz und Landschaftspflege,
- Freizeit und Erholung und
- Gewässer- und Bodenschutz.
- 6.5
- Die Beteiligung der Bürger bei der Vorbereitung und Aufstellung der AEP ist durch Träger und Planer sicherzustellen.
So sind die Bürger in geeigneter Weise (Seminare, Workshops, Arbeitskreise und anderes) zu befähigen, bereits in der Vorklärungsphase den Planungsauftrag vor Auswahl des Planers und den Planungsablauf aktiv mit zu gestalten. Technische Aufwendungen in der Vorklärungsphase sind dann förderungsfähig, wenn der voraussichtliche Träger zuvor einen formlosen Antrag auf Unterstützung und Bezuschussung an das zuständige ALN gestellt hat. - 6.6
- Projektgebundene Vorarbeiten können nur nach den für die jeweiligen Maßnahmen geltenden Grundsätzen gefördert werden.
- 6.7
- Die Aussagen in den broschürten Arbeitsmitteln „Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung im Freistaat Sachsen“ und „AEP – Umsetzungsbegleitung“ in der jeweils geltenden Fassung sind für die AEP – Erarbeitung und die qualifizierte Umsetzungsbegleitung als maßgebliche Anleitung und Verfahrensregelung zu beachten.
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- Sonstige Bestimmungen
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Zur Berücksichtigung der Ergebnisse der AEP als Vorplanung gemäß § 1 Abs. 2 GAK-Gesetz wird auf die §§ 136 und 187 BauGB, §§ 38 und 99 FlurbG, § 63 LwAnpG und dem jeweiligen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ verwiesen.
Die im § 3 Abs. 5 Raumordnungsgesetz (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902, 2903) geändert worden ist, genannten öffentlichen Stellen sollen bei ihren Planungen und Maßnahmen die Ergebnisse der AEP mit einbeziehen.
Sie sind berechtigt, die Ergebnisse der AEP beliebig zu verwerten, diese insbesondere auch ganz oder teilweise zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen.
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- Verfahrensregelungen
- 8.1
- Antragsverfahren beziehungsweise Aufträge nach Nummer 3 dieser Richtlinie
Planungsträger nach Nummer 3 Buchst. a beantragen formlos schriftlich eine Unterstützung in der Vorklärungsphase und einen finanziellen Zuschuss beim zuständigen ALN. Dieser Antrag ist nach Abschluss der Vorklärungsphase (abgestimmter Planungsauftrag mit Auswahl des Planers) und vor der Zuschussbewilligung zu konkretisieren.
Der Antrag gilt als endgültig gestellt, wenn er, unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Stellungnahme des AfL beim ALN eingegangen ist.
Grundsätzlich sind die formlosen Anträge mit Planungsbeginn im Folgejahr bis spätestens 15. Oktober des laufenden Jahres, deren Konkretisierung bis 30. November des laufenden Jahres einzureichen.
Zu Maßnahmen der Umsetzungsbegleitung nach Nummer 2.2 stellen die Gemeinden nach Nummer 3 Buchst. b vor Leistungsbeginn einen formlosen Antrag auf Unterstützung und finanziellen Zuschuss beim zuständigen ALN. - 8.2
- Bewilligungsverfahren
Zuständige Behörde für die Bewilligung des Zuschusses für Träger nach Nummer 3 Buchst. a und b ist das zuständige ALN. Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid. - 8.3
- Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (SMF) zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118) und verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233), und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid. - 8.4
- Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Die Bewilligungsbehörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme.
Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch die Behörde mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“ zu versehen.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung fest und teilt Änderungen durch Bescheid mit. - 8.5
- Zu beachtende Vorschriften
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung richtet sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 131, 133) geändert worden ist.
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- In-Kraft-Treten
- Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft und am 1. Januar 2005 außer Kraft.
Dresden, den 25. Juni 2003
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef