Dritte Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Az: 14-5642.10/44

Vom 19. Juni 2001

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
 
„Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (VwV-SMK Arbeitszeit Schulen) vom 2. Juli 1992“
2.
Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:
 
„Das Regelstundenmaß der vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten ermäßigt sich zu Beginn des Schulhalbjahres, in dem sie das 55. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden.
Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften mit einem Beschäftigungsumfang bis einschließlich 25 % der Unterrichtsverpflichtung einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft wird 25 % der Altersermäßigung gewährt, bei einer Unterrichtsverpflichtung bis einschließlich 50 % dementsprechend 50 % der Altersermäßigung, bei einer Unterrichtsverpflichtung bis einschließlich 75 % dementsprechend 75 % und über 75 % der Unterrichtsverpflichtung 100 % der Altersermäßigung.
Bei angestellten Lehrkräften ist Voraussetzung für die Gewährung von Altersermäßigung, dass ein Vertragsverhältnis vorliegt, das dem BAT-O unterfällt. So weit die Altersermäßigung nicht volle Unterrichtsstunden erreicht, wird in der Lehrauftragsverteilung zu Beginn des Schuljahres im Benehmen mit der Lehrkraft ein zusammenhängender Zeitraum festgelegt, in dem die Altersermäßigung volle Unterrichtsstunden umfasst.“
3.
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft.

Dresden, 19. Juni 2001

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler