Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeit bei Enteignungen nach dem Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft
(– ZustVOEnWG –)

Vom 13. Juli 1993

Aufgrund von § 11 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung energierechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750), wird verordnet:

§ 1

(1) Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Grundstücken zur Ausführung von Vorarbeiten und über die Art der Durchführung und den Umfang von Enteignungen nach § 11 Energiewirtschaftsgesetz wird auf die Regierungspräsidien übertragen.

(2) Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück liegt. Befindet sich das Grundstück auf dem Gebiet von zwei oder drei Regierungsbezirken, so ist dasjenige Regierungspräsidium zuständig, auf dessen Gebiet sich der größte Grundstücksteil befindet.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. Juli 1993

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister der Finanzen