Historische Fassung war gültig vom 05.06.2010 bis 05.06.2013

Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die Wahlen zum Sächsischen Landtag

Vom 15. September 2003

Aufgrund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 319, 323) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) in der seit dem 9. September 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
das am 8. September 1993 in Kraft getretene Gesetz vom 5. August 1993 (SächsGVBl. S. 723),
2.
den am 23. Oktober 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 918),
3.
den am 26. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 1994 (SächsGVBl. S. 461),
4.
den am 20. Juli 1994 in Kraft getretenen § 19 des Gesetzes vom 22. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1249),
5.
den am 28. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 2),
6.
den am 9. September 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 15. September 2003

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Gesetz
über die Wahlen zum Sächsischen Landtag
(Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 5. Juni 2010

Inhaltsübersicht 1

Erster Teil
Wahlsystem

§   1
Zusammensetzung des Sächsischen Landtages und Wahlrechtsgrundsätze
§   2
Einteilung des Wahlgebietes
§   3
Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
§   4
Direkt- und Listenstimmen
§   5
Wahl in den Wahlkreisen
§   6
Wahl nach Landeslisten

Zweiter Teil
Wahlorgane

§   7
Wahlorgane
§   8
Berufung der Wahlorgane
§   9
Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
§ 10
Ehrenämter

Dritter Teil
Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 11
Wahlrecht
§ 12
Ausschluss vom Wahlrecht
§ 13
Ausübung des Wahlrechts
§ 14
Wählbarkeit
§ 15
Ausschluss von der Wählbarkeit

Vierter Teil
Vorbereitung der Wahlen

§ 16
Wahltag, Wahlzeit
§ 17
Wählerverzeichnis und Wahlschein
§ 18
Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
§ 19
Einreichung der Wahlvorschläge
§ 20
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
§ 21
Aufstellung von Parteibewerbern
§ 22
Vertrauensperson
§ 23
Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
§ 24
Änderung von Kreiswahlvorschlägen
§ 25
Beseitigung von Mängeln
§ 26
Zulassung der Kreiswahlvorschläge
§ 27
Landeslisten
§ 28
Zulassung der Landeslisten
§ 29
Stimmzettel

Fünfter Teil
Wahlhandlung

§ 30
Öffentlichkeit der Wahlhandlung
§ 31
Unzulässige Beeinflussung
§ 32
Wahrung des Wahlgeheimnisses
§ 33
Wahlräume
§ 34
Stimmabgabe mit Stimmzetteln
§ 35
Briefwahl

Sechster Teil
Feststellung des Wahlergebnisses

§ 36
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 37
Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 38
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
§ 39
Entscheidung des Wahlvorstandes
§ 40
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 41
Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach Landeslisten

Siebter Teil
Besondere Vorschriften für eine Nachwahl oderWiederholungswahl

§ 42
Nachwahl
§ 43
Wiederholungswahl

Achter Teil
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

§ 44
Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag
§ 45
Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
§ 46
Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
§ 47
Berufung von Mandatsnachfolgern und Ersatzwahlen

Neunter Teil
Schlussbestimmungen

§ 48
Anfechtung
§ 49
Ordnungswidrigkeiten
§ 49a
Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen
§ 50
Wahlkosten
§ 51
Wahlstatistik
§ 52
Landeswahlordnung
§ 53
Verwaltungsvorschriften
§ 54
Fristen und Termine
§ 54a
Einschränkung von Grundrechten
§ 55
Änderung des Abgeordnetengesetzes
§ 56
In-Kraft-Treten
§ 57
(aufgehoben)

Erster Teil
Wahlsystem

§ 1
Zusammensetzung des Sächsischen Landtages und Wahlrechtsgrundsätze

(1) Der Sächsische Landtag (Landtag) besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 120 Abgeordneten. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.

(2) Von den Abgeordneten werden 60 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeslisten gewählt.

§ 2
Einteilung des Wahlgebietes

(1) Die Einteilung des Freistaates Sachsen (Wahlgebiet) in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz erneut bekannt zu machen, wenn die Gebietsbeschreibung unrichtig geworden ist.

(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.

§ 3
Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung

(1) Der Landtagspräsident ernennt eine ständige unabhängige Wahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Landesamtes, einem Richter des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes und drei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie folgende Grundsätze zu beachten:

1.
Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 Prozent abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 Prozent, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. 2
2.
Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden.
3.
Die Grenzen der Gemeinden, Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise sollen nach Möglichkeit eingehalten werden.
Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes) unberücksichtigt.

(3) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Staatsministerium des Innern zur Mitte der Wahlperiode des Landtages zu erstatten. Das Staatsministerium des Innern leitet den Bericht unverzüglich dem Landtagspräsidenten zu und veröffentlicht ihn im Sächsischen Amtsblatt.

(4) Zur nötigen Neuabgrenzung der Wahlkreise hat die Staatsregierung dem Landtag rechtzeitig vor der nächsten Landtagswahl einen Gesetzentwurf zur Änderung der Anlage zum Landeswahlgesetz vorzulegen.

§ 4
Direkt- und Listenstimmen

Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Direktstimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (Direktbewerbers) und eine Listenstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei.

§ 5
Wahl in den Wahlkreisen

In jedem Wahlkreis wird ein Wahlkreisabgeordneter gewählt. Gewählt ist der Direktkandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

§ 6
Wahl nach Landeslisten

(1) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Listenstimmen erhalten oder in mindestens zwei Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben. 3

(2) Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) wird die Zahl jener erfolgreichen Wahlkreisbewerber (Direktkandidaten) abgezogen, die nicht von einer nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen worden sind.

(3) Die nach Absatz 2 verbleibenden Sitze werden auf die gemäß Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Parteien nach dem d‘Hondtschen Höchstzahlverfahren verteilt: Es werden die für jede Landesliste einer Partei insgesamt abgegebenen Listenstimmen zusammengezählt und die Gesamtstimmenzahl einer jeden Landesliste nacheinander solange durch 1, 2, 3, 4 und so weiter geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als Sitze zu vergeben sind. Jeder Landesliste wird dabei der Reihe nach so oft ein Mandat angerechnet, als sie jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. Ergeben sich für den letzten Sitz oder die letzten Sitze gleiche Höchstzahlen für eine größere Anzahl von Landeslisten, als Sitze zu vergeben sind, entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Listenstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Absatz 3 zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 3 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Die restlichen Sitze werden dann nach Absatz 3 zugeteilt.

(5) Von der für jede Landesliste so ermittelten Zahl der Sitze werden die von der Partei in den Wahlkreisen errungenen Direktmandate abgezogen. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis direkt gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(6) In den Wahlkreisen errungene Direktmandate verbleiben einer Partei auch dann, wenn die Summe dieser Sitze die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Zahl übersteigt (Überhangmandate). Die übrigen Landeslisten erhalten Ausgleichsmandate, wenn auf sie höhere Höchstzahlen entfallen als auf das letzte Überhangmandat. Die Zahl der Ausgleichsmandate darf die der Überhangmandate nicht übersteigen. Die Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) erhöht sich um die Zahl der Überhang- und Ausgleichsmandate.

Zweiter Teil
Wahlorgane

§ 7
Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

1.
der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das Wahlgebiet,
2.
ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis,
3.
ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
4.
mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.

(2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass für mehrere benachbarte Wahlkreise ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet wird.

(3) Der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass Briefwahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises einzusetzen sind. Er bestimmt die Anzahl der Briefwahlvorstände und bei mehreren Gemeinden die mit der Briefwahldurchführung betraute Gemeinde.

§ 8
Berufung der Wahlorgane

(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter sowie die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern berufen.

(2) Die Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen. Bei Berufung der Beisitzer sind die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(3) Die Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteher) und ihre Stellvertreter werden von der Gemeinde berufen.

(4) Die Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) bestehen aus dem Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteher) als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben von der Gemeinde zu berufenden Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Zusammensetzung der Wahlvorstände sollen die in der Gemeinde bestehenden Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden.

(5) Niemand darf in mehrere Wahlorgane berufen werden. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht in Wahlorgane berufen werden.

(6) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung als Mitglied eines Wahlvorstandes auch für künftige Wahlen zu erheben und zu verarbeiten, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Zahl der Berufungen als Mitglied eines Wahlvorstandes und die dabei ausgeübte Funktion.

(7) Auf Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung Körperschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Namen, Vornamen, akademischem Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse zum Zweck der Berufung als Mitglied eines Wahlvorstandes diejenigen Personen zu benennen, die im Gemeindegebiet wohnen und volljährig sind. Die ersuchte Stelle hat die Betroffenen über die Datenübermittlung zu unterrichten.

(8) Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen sonstigen Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen.

§ 9
Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

§ 10
Ehrenämter

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet hinsichtlich der Mitglieder der Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) der Gemeinderat, im übrigen der betroffene Wahlausschuss.

(2) Die Übernahme eines Wahlamtes können ablehnen:

1.
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages sowie der Bundes- oder Staatsregierung,
2.
Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
3.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.

Dritter Teil
Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 11
Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten,
3.
nicht nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

§ 12
Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

1.
wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2.
derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3.
wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

§ 13
Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann sein Wahlrecht in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

1.
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
2.
durch Briefwahl
ausüben.

(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

§ 14
Wählbarkeit

Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
seit mindestens 12 Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten,
3.
nicht nach § 15 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

§ 15
Ausschluss von der Wählbarkeit 4

Nicht wählbar ist,

1.
wer nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.

Vierter Teil
Vorbereitung der Wahlen

§ 16
Wahltag, Wahlzeit

(1) Die Staatsregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Sächsischen Landtages den Wahltag. Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein. Die Stimmabgabe hat zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr (Wahlzeit) zu erfolgen.

(2) Der Wahltag muss zwischen dem Anfang des 57. und dem Ende des 59. Kalendermonats nach Beginn der Wahlperiode liegen. Hat sich der Landtag gemäß Artikel 58 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243) aufgelöst, muss die Neuwahl binnen 60 Tagen stattfinden.

§ 17
Wählerverzeichnis und Wahlschein

(1) Die Gemeinden führen für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis. Für die Führung des Wählerverzeichnisses dürfen, soweit erforderlich, die Daten des Melderegisters genutzt werden. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Die Einsichtnahme kann sich auch auf die Eintragung anderer Personen erstrecken, wenn derjenige, der Einsicht nehmen möchte, Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.

(2) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Das Gleiche gilt für den Wahlberechtigten, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist. 5

§ 18
Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 von Wahlberechtigten eingereicht werden.

(2) Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind und deren Parteieigenschaft der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag nicht festgestellt hat, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Nicht parlamentarisch vertreten ist eine Partei dann, wenn sie am 90. Tag vor der Wahl weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landesparlament aufgrund eigener Wahlvorschläge vertreten ist. Die Anzeige muss enthalten:

1.
den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird, und
2.
die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände in deren Bereich der Wahlkreis liegt.
Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen.

(3) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

1.
Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,
2.
die Parteibezeichnung fehlt,
3.
die nach Absatz 2 erforderlichen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden, oder
4.
die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht.
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Entscheidungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Landeswahlausschuss anrufen.

(4) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,

1.
welche Parteien parlamentarisch vertreten sind,
2.
für welche Parteien der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag die Parteieigenschaft festgestellt hat,
3.
welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.

(5) Eine Partei kann im Wahlgebiet nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.

§ 19
Einreichung der Wahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen. 6

§ 20
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlvorschlag muss den Namen eines Bewerbers enthalten. Der Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag genannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, eigenhändig unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2), müssen außerdem von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung der Unterstützungsunterschrift nachzuweisen.

(3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten.

§ 21
Aufstellung von Parteibewerbern

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 Parteiengesetz) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.

(2) In Landkreisen und Kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden. Dabei sind für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen.

(3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Wahl mit Stimmzetteln gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt; satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben unberührt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens vier Jahre nach Beginn der Wahlperiode des Landtages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(4) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen.

(5) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahlen ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. 7

§ 22
Vertrauensperson

(1) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

§ 23
Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen

Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine schriftliche, öffentlich beglaubigte Erklärung zurückgenommen werden.

§ 24
Änderung von Kreiswahlvorschlägen

Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit oder die Mitgliedschaft der Partei, die den Wahlvorschlag eingereicht hat, verliert. Das Verfahren nach § 21 braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.

§ 25
Beseitigung von Mängeln

(1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

1.
die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist,
2.
die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
3.
bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 Abs. 2 erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 nicht erbracht sind,
4.
der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht, oder
5.
die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt. 8

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Gegen Entscheidungen des Kreiswahlleiter im Mängelbeseitigungsverfahren können die Vertrauenspersonen oder der Bewerber den Kreiswahlausschuss anrufen.

§ 26
Zulassung der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlausschuss entscheidet am 58. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

1.
verspätet eingereicht sind oder
2.
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind.
Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekannt zu geben.

(2) Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind Bewerber und Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde einlegen. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 52. Tage vor der Wahl getroffen werden.

(3) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am 48. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

§ 27
Landeslisten

(1) Eine Landesliste kann nur von einer Partei eingereicht werden. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nicht zulässig. Die Landesliste muss von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Wahlgebiet liegen, eigenhändig unterzeichnet sein. Landeslisten von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2) müssen außerdem von mindestens 1 000 Wahlberechtigten des Wahlgebietes eigenhändig unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung der Unterstützungsunterschrift nachzuweisen.

(2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

(3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.

(4) Ein Listenbewerber kann nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Hierzu bedarf es seiner schriftlichen Zustimmung; diese ist unwiderruflich.

(5) § 21 Abs. 1 und 3 bis 5 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versicherung an Eides statt nach § 21 Abs. 5 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

§ 28
Zulassung der Landeslisten

(1) Der Landeswahlausschuss entscheidet am 58. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie

1.
verspätet eingereicht sind oder
2.
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind.
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen und die folgenden Bewerber rücken nach. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben.

(2) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am 48. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

§ 29
Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel, die Wahlumschläge für die Briefwahl und die Wahlbriefumschläge (§ 35 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.

(2) Der Stimmzettel enthält

1.
für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Direktbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort,
2.
für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.

(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien richtet sich nach der Zahl der Listenstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.

Fünfter Teil
Wahlhandlung

§ 30
Öffentlichkeit der Wahlhandlung

Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.

§ 31
Unzulässige Wahlbeeinflussung

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

§ 32
Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der gefalteten Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, dem Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. 9

§ 33
Wahlräume

Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeinde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind. 10

§ 34
Stimmabgabe mit Stimmzetteln 11

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

(2) Der Wähler gibt

1.
seine Direktstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Direktbewerber er wählt,
2.
seine Listenstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Landesliste er wählt.
Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe von außen nicht erkennbar ist und wirft den Stimmzettel in die Wahlurne ein.

§ 35
Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist im verschlossenen Briefumschlag

1.
seinen Wahlschein und
2.
in einem besonderen verschlossenen Umschlag seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht. § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Sechster Teil
Feststellung des Wahlergebnisses

§ 36
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge (Direktkandidaten) und Landeslisten abgegeben worden sind.

§ 37
Feststellung des Briefwahlergebnisses

Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wie viel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge (Direktkandidaten) und Landeslisten entfallen.

§ 38
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1.
nicht amtlich hergestellt ist oder für eine andere Wahl gültig ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
4.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
5.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen (Direkt- und Listenstimme) ungültig; im Falle der Nummer 3 ist nur die Direktstimme ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 2 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist.

(2) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
3.
dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
4.
weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
5.
der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
6.
der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
7.
kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
8.
ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(3) Bei der Briefwahl gelten mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen. Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig.

(4) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Wahlgebiet wegzieht oder sein Wahlrecht nach § 12 verliert. 12

§ 39
Entscheidung des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle Fragen, die sich bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses ergeben. Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.

§ 40
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge (Direktbewerber) und Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Direktbewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist.

(2) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten Wahlkreisabgeordneten und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

§ 41
Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach Landeslisten

(1) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viel Stimmen im Wahlgebiet für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt auch fest, wie viel Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Bewerber gewählt sind.

(3) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

Siebter Teil
Besondere Vorschriften für eine Nachwahl
oder Wiederholungswahl

§ 42
Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt,

1.
wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
2.
wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.

(2) Die Nachwahl soll im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden; sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften, auf denselben Grundlagen und derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt.

(4) Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung auf der Grundlage der abgegebenen Stimmen zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben. 13

§ 43
Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.

(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.

(3) Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(4) Aufgrund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Teils neu festgestellt. § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 3 gelten entsprechend.

Achter Teil
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

§ 44
Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem fristgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 40 Abs. 2 oder § 41 Abs. 3 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtages und im Falle des § 43 Abs. 4 nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine oder keine schriftliche Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme und Ablehnung können nicht widerrufen werden.

(2) Nach Annahme des Mandats hat der Abgeordnete innerhalb einer Woche dem Präsidenten des Landtages seine Wohnanschriften der letzten zehn Jahre vor der Herstellung der Einheit Deutschlands schriftlich mitzuteilen. Der Abgeordnete soll seine Personenkennzahl nach dem Recht der DDR hinzufügen. Der Präsident des Landtages fordert vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sämtliche, die Person des gewählten Abgeordneten betreffenden Unterlagen im Sinne der § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b, § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes an und gibt dem Abgeordneten hiervon Kenntnis. Der Präsident des Landtages übersendet dem Bundesbeauftragten die ihm nach Satz 1 zugegangenen Mitteilungen.

(3) Der Landtag bildet zu Beginn der Wahlperiode einen Bewertungsausschuss. Dieser setzt sich aus je zwei Mitgliedern der im Landtag vertretenen Fraktionen zusammen. Der Bewertungsausschuss bewertet die vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR übergebenen Unterlagen. Er erstellt einen Bericht mit einer Beschlussempfehlung, ob Antrag auf Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen empfohlen werden soll. Der Landtag entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.

(4) Die Sitzungen des Bewertungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Bewertungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bewertungsausschuss bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.

(5) Der Bewertungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(6) Vor der Entscheidung über eine Beschlussempfehlung an den Landtag, ob ein Antrag auf Erhebung der Abgeordnetenanklage gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen empfohlen werden soll, gibt der Ausschuss dem betroffenen Mitglied des Landtages Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Betroffene kann Einsicht in die Unterlagen verlangen. Er hat das Recht, sich durch eine Person seines Vertrauens begleiten, bei der Einsichtnahme auch vertreten zu lassen.

(7) Eine Beschlussempfehlung, in der dem Landtag empfohlen werden soll, die Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu empfehlen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bewertungsausschusses. In der Beschlussempfehlung ist zu begründen, weshalb die fortdauernde Innehabung des Mandats als untragbar erscheint. Die Beschlussempfehlung wird nur an die Mitglieder des Landtages verteilt.

§ 45
Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Landtag bei

1.
Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
2.
Neufeststellung des Wahlergebnisses,
3.
Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,
4.
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes,
5.
Verzicht,
6.
Aberkennung seines Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen.
Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei Ungültigkeit seiner Direktwahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Landtags, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 6 Abs. 5 Satz 3 unberücksichtigt geblieben ist.

(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Landtages oder eines Notars, der seinen Sitz im Wahlgebiet hat, erklärt wird. Die notarielle Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Landtagspräsidenten zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

(4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Landtag und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Haben gewählte Direktbewerber nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 2 bis 4 wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im Übrigen gilt § 47 Abs. 1.

§ 46
Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft

(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 45 Abs. 1 entscheidet

1.
in den Fällen der Nummern 1 und 3 der Landtag im Wahlprüfungsverfahren,
2.
in den Fällen der Nummern 2 und 4 der Landtag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss,
3.
im Falle der Nummer 5 der Landtagspräsident, der eine Verzichtserklärung schriftlich bestätigt,
4.
im Falle der Nummer 6 der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen.

(2) Führt eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren zum Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Landtag aus.

(3) Führt eine Entscheidung des Landtages, des Landtagspräsidenten oder eines Landtagsausschusses zum Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung aus dem Landtag aus. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Landtages über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung. 14

§ 47
Berufung von Mandatsnachfolgern und Ersatzwahlen

(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste in der dort am Wahltag festgeschriebenen Reihenfolge derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden sind. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 41 Abs. 3 und § 44 gelten entsprechend.

(2) War der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordneter einer Wählergruppe oder einer Partei gewählt, für die im Wahlgebiet keine Landesliste zugelassen worden war, so findet Ersatzwahl im Wahlkreis statt. Die Ersatzwahl muss spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter. § 40 Abs. 2 und § 44 gelten entsprechend.

Neunter Teil
Schlussbestimmungen

§ 48
Anfechtung

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

§ 49
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 10 ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder
2.
entgegen § 31 Abs. 2 ein Ergebnis einer Wählerbefragung veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
 
a)
der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers (Briefwahlvorstehers), stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuss,
 
b)
der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuss unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landeswahlleiter.

§ 49a
Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen

(1) Bewerber eines nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 10 Prozent der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Direktstimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 2,56 EUR.

(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Sächsischen Landtages beim Präsidenten des Sächsischen Landtages zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird vom Präsidenten des Sächsischen Landtages festgesetzt und ausgezahlt.

(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die absolute und relative Obergrenze finden keine Anwendung.

(4) Die nach dem Parteiengesetz vom Bund dem Freistaat Sachsen für die Landesverbände der Parteien zugewiesenen Mittel werden vom Präsidenten des Sächsischen Landtages ausgezahlt. 15

§ 50
Wahlkosten

(1) Die Kosten der Landtagswahl trägt der Freistaat Sachsen. Im Wege der Einzelabrechnung werden erstattet

1.
den Gemeinden (Verwaltungsverbänden)
 
a)
die Kosten für den Versand der Wahlbenachrichtigungen,
 
b)
die Kosten für den Versand der Briefwahlunterlagen,
 
c)
die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände,
2.
die Kosten der Kreiswahlleiter,
3.
die Kosten des Landeswahlleiters.
Die übrigen Kosten der Gemeinden (Verwaltungsverbände) werden durch einen Festbetrag je Wahlberechtigten erstattet, der auf der Grundlage einer Kostenerhebung festgesetzt wird.

(2) Der Betrag wird vom Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden (Verwaltungsgebäude) und Landkreise nicht berücksichtigt.

(3) Der Freistaat Sachsen erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen verursachten notwendigen Ausgaben.

§ 51
Wahlstatistik

(1) Das Ergebnis der Wahlen zum Landtag ist statistisch zu bearbeiten.

(2) In den vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen zu bestimmenden Wahlbezirken sind auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, soweit die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.

§ 52
Landeswahlordnung

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Landeswahlordnung) die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteher), die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane einschließlich der Berufung in ein Wahlehrenamt und über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,
2.
die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
3.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Einsichtnahme, Berichtigung und Abschluss, den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
4.
die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung von Wahlscheinen,
5.
den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,
6.
das Verfahren nach § 18 Abs. 2 bis 4,
7.
Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, ihre Zulassung, die Beseitigung von Mängeln, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
8.
Form und Inhalt des Stimmzettels,
9.
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,
10.
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
11.
die Briefwahl,
12.
die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten sowie in sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,
13.
die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
14.
die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern,
15.
die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik.

§ 53
Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium des Innern erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 54
Fristen und Termine

(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder religiösen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, für den Fall einer Auflösung des Landtages die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.

§ 54a
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt.

§ 55
(Änderung des Abgeordnetengesetzes)

§ 56
(In-Kraft-Treten)

§ 57
(aufgehoben)

Anlage
(zu § 2 Abs. 1) 16