Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes
(Verordnung über melderechtsfremde Daten)

Vom 25. Oktober 1995

Aufgrund von § 36 Nr. 6 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG ) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), wird verordnet:

§ 1

(1) Soweit bei den Meldebehörden oder den von diesen beauftragten Stellen Unterlagen mit Daten vorhanden sind, die über die in § 5 SächsMG genannten Daten hinausgehen (melderechtsfremde Daten), sind diese gemäß § 38 Abs. 3 SächsMG bis spätestens 31. Dezember 1995 an das zuständige kommunale Archiv nach § 13 Abs. 1 und 2 Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchG ) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449) zu übergeben. § 5 Abs. 7 sowie §§ 6, 8 bis 10 SächsArchG gelten entsprechend.

(2) Unterlagen zur Sicherung berechtigter Belange betroffener Personen, insbesondere für Zwecke der Rehabilitation, sind bis zum 31. Dezember 2000 komplett aufzubewahren.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. Oktober 1995

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht