Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeiten nach dem Einheitengesetz und dem Eichgesetz
(EEGZuVO)
Vom 11. November 1992
Aufgrund von § 5 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen (Einheitengesetz – EinhG) vom 22. Januar 1985 (BGBl. I S. 409) und von § 11 des Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz – EichG) in der Fassung vom 23. März 1992 (BGBl S. 711) wird verordnet:
§ 1
Für die Durchführung des EinhG und des EichG sind die Eichämter zuständig, soweit sich nicht aus diesen Gesetzen, den nachfolgenden Vorschriften oder sonstigen Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt.
§ 2
(1) Das Landesamt für Meß- und Eichwesen Sachsen – Eichdirektion – ist zuständig für
- die Eichung von Meßgeräten und die Prüfung von Normalen und Prüfungshilfsmitteln, die neuartig sind oder selten vorkommen oder deren Eichung oder Prüfung besonderen meßtechnischen Aufwand und besondere Fachkenntnisse erfordern;
- Amtshandlungen nach § 6 Abs. 2 bis 4 des EichG in der Fassung vom 22. Februar 1985;
- die Untersagung des Betriebes einer öffentlichen Waage gemäß § 25 Abs. 2 des EichG in der Fassung vom 22. Februar 1985.
(2) Das Landesamt für Meß- und Eichwesen Sachsen – Eichdirektion – kann auch sonstige Eichungen vornehmen.
§ 3
Für Auskunftsverlangen nach § 6 des EinhG und § 16 Abs. 1 des EichG, die Nachschau nach § 16 Abs. 2 des EichG sowie die Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen nach § 18 des EichG sind die Eichämter zuständig, soweit diese Amtshandlungen nicht vom Landesamt für Meß- und Eichwesen Sachsen – Eichdirektion – im Vollzug der Aufgaben nach § 2 dieser Verordnung wahrgenommen werden.
§ 4
Die durch § 5 EinhG und § 11 Abs. 1 EichG der Staatsregierung erteilten Ermächtigungen werden auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen. Dieses ist zur Änderung und Ergänzung dieser Verordnung berechtigt.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung m Kraft.
Dresden, den 11. November 1992
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister der Finanzen