Historische Fassung war gültig vom 03.10.1993 bis 31.12.1994

Sächsisches Hochschulerneuerungsgesetz

Vom 25. Juli 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Oktober 1993

Der Sächsische Landtag hat am 21. Juni 1991 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.1

Neunter Abschnitt.
Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses

§ 82
Zweck der Förderung

(1) Zur Entwicklung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses werden im Rahmen der den Hochschulen zweckgebunden zur Verfügung stehenden staatlichen Mitteln Stipendien und Zuschläge für Sach- und Reisekosten an Forschungsstudenten, Aspiranten und leistungsfähige künstlerische Nachwuchskräfte (Meisterschüler) gewährt. Diese Förderung dient der wissenschaftlichen Qualifizierung in Verbindung mit der Erlangung höherer akademischer Grade sowie der künstlerischen Profilierung.

(2) Es sind solche Fachgebiete angemessen zu berücksichtigen, in denen ein besonderer Bedarf an wissenschaftlichem und künstlerischem Nachwuchs besteht.

(3) Bei der Gewährung von Förderleistungen ist die besondere Lebenssituation von Frauen im Blick auf ihre Gleichstellung in Wissenschaft, Kunst und Hochschulbildung zu beachten und anzustreben, daß bei gleichen fachlichen und sozialen Voraussetzungen Bewerberinnen solange der Vorzug gegeben wird, bis die Unterrepräsentanz von Frauen in den entsprechenden Bereichen abgebaut ist.

§ 83
Förderung von Forschungsstudenten, Aspiranten und Meisterschülern

(1) Wer sich an einer Hochschule auf eine Promotion vorbereiten will, kann dazu auf eigenen Antrag ein Stipendium erhalten, wenn er auf dem vorgesehenen Arbeitsgebiet über dem Durchschnitt liegende Leistungen nachweist, sein wissenschaftliches Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung bzw. zur Entwicklung der Wissenschaft erwarten läßt und von einem Hochschullehrer der betreffenden Hochschule die Bereitschaft zur Betreuung vorliegt.

(2) Erfolgt diese Förderung unmittelbar nach dem Hochschulabschluß, so ist der Geförderte Forschungsstudent.

(3) Erfolgt eine Förderung nach einer Zeit beruflicher Tätigkeit, so ist der Geförderte Aspirant.

(4) In Sonderfällen, vor allem bei nachgewiesener Benachteiligung aus politischen Gründen, kann auch ein Stipendium zur Vorbereitung einer Habilitation gewährt werden, wenn der Bewerber über die erforderlichen Voraussetzungen verfügt (Habilaspirantur).

(5) Absolventen von künstlerischen Hochschulen, die überdurchschnittliche Begabungen und Leistungen nachweisen, können sich um ein Stipendium für eine Meisterklassenausbildung bewerben. Im Förderungsfalle sind sie Meisterschüler.

(6) Auf eine Förderung besteht kein Anspruch.

§ 84
Ausschluß und Widerruf der Förderung

(1) Ein Stipendium kann nicht erhalten, wer für den selben Zweck eine andere Förderung aus öffentlichen oder von mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat.

(2) Eine Förderung ist ausgeschlossen oder zu widerrufen, wenn der Stipendiat durch Ausübung eines Berufes oder anderer Tätigkeit daran gehindert ist, sich ganz oder überwiegend der Aufgabe, für die die Förderung vorgesehen ist, zu widmen.

(3) Eine Lehr- oder Unterrichtstätigkeit von höchstens vier Wochenstunden ist mit dem Förderzweck vereinbar. Sie ist nach der gültigen Honorarordnung zu vergüten.

(4) Die Förderung ist zu widerrufen, wenn Tatsachen erkennen lassen, daß der Stipendiat sich nicht in erfolgreichem und zumutbarem Maße um den angestrebten Zweck der Förderung bemüht.

§ 85
Art und Umfang der Förderung

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Stipendiums. Dieses setzt sich aus einem Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammen.

(2) Das Stipendium berücksichtigt die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder und das Einkommen des Ehepartners. Es ist unabhängig vom Einkommen der Eltern.

(3) Stipendiaten können Sonderzuwendungen, Sach- und Reisekosten gewährt werden.

(4) Die Förderungsdauer beträgt in der Regel drei Jahre.

(5) In begründeten Ausnahmefällen kann das Stipendium über die Regelförderungsdauer bis zu maximal einem Jahr verlängert werden.

§ 86
Antrag auf Förderung

(1) Der Antrag auf Gewährung eines Stipendiums ist vom Bewerber an die Vergabekommission gemäß § 87 zu richten. Die Termine, zu denen Anträge eingereicht werden können, sind öffentlich in der Hochschule bekannt zu machen.

(2) Dem Antrag sind ein Bericht über den bisherigen wissenschaftlichen und künstlerischen Werdegang einschließlich von Zeugnissen und Nachweisen, eine Stellungnahme des Hochschullehrers, der die Betreuung übernehmen soll bzw. bereit ist, die Qualifizierung zu unterstützen, sowie ein Arbeitsplan beizufügen, in dem die Gründe für die Wahl des Vorhabens, der Stand der Vorarbeiten, ein Aufriß des Themas und ein Zeitplan darzulegen sind. Referenzen können beigefügt werden.

§ 87
Vergabekommission

(1) Der Rektor beauftragt eine Kommission, die über die Vergabe der Stipendien innerhalb von zwei Monaten nach Einreichungstermin entscheidet.

(2) Als Mitglieder der Vergabekommission werden Hochschullehrer vom Senat für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Von Amts wegen gehört die Gleichstellungsbeauftragte der Vergabekommission mit beratender Stimme an und ist berechtigt, dem Senat ein von dem Beschluß der Kommission abweichendes Votum zur Kenntnis zu geben. Der Vergabekommission gehört auch ein Vertreter der Forschungsstudenten mit beratender Stimme an, wenn über die Förderung von Forschungsstudenten entschieden wird.

(3) Der Senat benennt den Vorsitzenden der Vergabekommission sowie Stellvertreter. Der Vorsitzende und die Stellvertreter werden vom Rektor bestellt. Sie sollen verschiedenen Fakultäten bzw. Fachbereichen der Hochschule angehören.

(4) Die Vergabekommission kann in Abhängigkeit von der Größe und dem fachlichen Profil der Hochschule Arbeitsgruppen bilden. Die Arbeitsgruppen werden vom Vorsitzenden bzw. einem Stellvertreter geleitet.

(5) Die Vergabekommission und ihre Arbeitsgruppen sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Es wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Der Beschluß ist schriftlich auszufertigen und dem Bewerber zuzusenden.

(6) Begründete Einsprüche gegen die Entscheidung der Vergabekommission sind beim Senat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheids schriftlich einzureichen und von diesem innerhalb von weiteren vier Wochen endgültig zu entscheiden.

§ 88
Berichtspflichten, Weitergewährung und Beendigung der Förderung

(1) Nach dem ersten Jahr ist der Vergabekommission ein Zwischenbericht über die erreichten Ergebnisse zu geben. Anhand dieses Berichtes und eines Gutachtens des Betreuers bzw. des beratenden Hochschullehrers entscheidet die Vergabekommission über die weitere Bewilligung der Förderungsleistungen. Dazu können weitere Gutachten angefordert werden.

(2) Mit der Einreichung der geförderten Graduierungsarbeit bzw. dem Abschluß des künstlerischen Entwicklungsvorhabens ist der Zweck der Förderung erreicht. Der Stipendiat teilt dies schriftlich der Vergabekommission mit. Am Ende des Monats der Einreichung bzw. des Abschlusses wird die Förderung beendet.

(3) Hat der Forschungsstudent, Aspirant oder Meisterschüler nach Beendigung der Regelförderungsdauer die angestrebte akademische Graduierung nicht erreicht bzw. das künstlerische Entwicklungsvorhaben nicht abgeschlossen, so ist er verpflichtet, der Vergabekommission die Gründe dafür darzulegen und sich zum beabsichtigten Fortgang zu äußern.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann das Stipendium über die Regelförderungsdauer hinaus bis zu einem Jahr verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet die Vergabekommission auf der Grundlage eines begründeten Antrages. Im Antrag ist ein Gutachten des betreuenden bzw. beratenden Hochschullehrers beizufügen.

(5) Auf eigenen Antrag des Forschungsstudenten, Aspiranten oder Meisterschülers kann die Förderung vorzeitig beendet werden.

(6) Über eine Beendigung der Förderung durch Widerruf gemäß § 84 entscheidet die Vergabekommission nach Anhörung des Forschungsstudenten, Aspiranten bzw. Meisterschülers und unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des betreuenden bzw. beratenden Hochschullehrers.

§ 89
Allgemeine Bedingungen

(1) Die Forschungsstudenten, Aspiranten oder Meisterschüler sind für die Zeit der Förderung Mitglieder der Hochschule und werden grundsätzlich der Struktureinheit zugeordnet, zu der auch der betreuende bzw. beratende Hochschullehrer gehört.

(2) Die Arbeit ist nach Vereinbarung mit dem betreuenden bzw. beratenden Hochschullehrer so zu organisieren, daß unter Beachtung der jeweiligen Gegebenheiten und persönlichen Bedingungen der Erfolg der Förderung gewährleistet ist. Allgemein gültige Regelungen zur Präsenzzeit an einem bestimmten Arbeitsplatz, zu Ferien u. a. werden nicht getroffen.

§ 90
Finanzielle Regelungen

(1) Der Grundbetrag des Stipendiums beträgt 1 200 DM. Für eine Förderung, die zur Habilitation führen soll, wird ein Grundbetrag von 1 725 DM festgelegt.

(2) Pro unterhaltspflichtigem Kind wird ein Familienzuschlag von 100 DM gewährt.

(3) Sonstige Einkünfte des Stipendiaten und seines Ehegatten werden auf das Stipendium angerechnet, soweit sie nach Abzug der Einkommenssteuer einen Betrag von 15 000 DM, bei Verheirateten von 24 000 DM jährlich übersteigen. Für jedes Kind im Sinne von Absatz 2 erhöhen sich die Beträge um 2 000 DM. Maßgeblich für die Berechnung des monatlichen Stipendiums ist der zwölfte Teil der entsprechenden Einkünfte im Kalenderjahr zuvor. Das Stipendium wird pro Jahr der Förderung berechnet.

(4) Auf begründeten Antrag können Forschungsstudenten, Aspiranten und Meisterschüler Sach- und Reisekosten, die zum Erreichen des Ziels der Förderung eingesetzt werden, bis zu einer Gesamthöhe von 3 000 DM für die gesamte Förderungsdauer erstattet werden.

(5) Sach- und Reisekosten können unter Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbeteiligung pauschaliert werden. In diesem Fall kann auf den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten verzichtet werden.

§ 91
Unterbrechungen

(1) Im Krankheitsfall wird das Stipendium weitergewährt.

(2) Bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit über sechs Wochen kann auf begründeten Antrag die maximale Förderungsdauer einmalig um den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit verlängert werden.

(3) Gesetzlich geregelte Freistellungen im Zusammenhang mit der Geburt und der Betreuung eigener Kinder werden nicht auf die maximale Förderungsdauer angerechnet.

§ 92
Versicherung

Für die Kranken- und Unfallversicherung der Forschungsstudenten, Aspiranten und Meisterschüler gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Vierzehnter Abschnitt.
Medizinische Universitätseinrichtungen und Medizinische Akademien

§ 131
Geschäftsführende Leitung

(1) Unbeschadet der Vorschriften über die Organisation und Leitung der Hochschule wird zur Wahrnehmung der Aufgaben der medizinischen Betreuung an der medizinischen Fakultät der Universität Leipzig und der Medizinischen Akademie Dresden eine geschäftsführende Leitung gebildet.

Ihr gehören an:

1.
Der Ärztliche Direktor als Vorsitzender,
2.
der Rektor der Medizinischen Akademie / der Dekan/Leiter des bzw. der Fachbereiche(s), die sich vertreten lassen können,
3.
der Kanzler der Medizinischen Akademie / Verwaltungsdirektor des medizinischen Fachbereiches der Universität,
4.
der Direktor des Pflegedienstes,
5.
zwei Abteilungsleiter als stellvertretende Ärztliche Direktoren, von denen einer für die Stomatologie zuständig sein sollte,
6.
der für die Betriebstechnik zuständige Leiter.

(2) Die Geschäftsführende Leitung hat in der Wahrnehmung ihrer Funktion die Erfordernisse zu berücksichtigen, die sich aus dem Aufgabenverbund von Wissenschaft und Forschung, Lehre und Studium und medizinischer Betreuung der Bevölkerung ergeben.

§ 132
Ärztlicher Direktor

(1) Der Ärztliche Direktor wird vom Senat der Medizinischen Akademie/Rat des medizinischen Fachbereiches der Universität für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Ärztliche Direktor muß Hochschullehrer und Arzt sein. Er wird vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde bestellt.

(2) Der Ärztliche Direktor ist Mitglied des Senats der Medizinischen Akademie/des Rates des medizinischen Fachbereiches/der medizinischen Fakultät.

(3) Dem Ärztlichen Direktor obliegt die Koordinierung der medizinischen Betreuungsaufgaben sowohl innerhalb der medizinischen Hochschuleinrichtung als auch mit dem Gesundheitswesen im Freistaat Sachsen.

§ 133
Verwaltungsdirektor der medizinischen Universitätseinrichtungen

(1) Der Verwaltungsdirektor wird nach öffentlicher Ausschreibung auf Vorschlag des Rates des medizinischen Fachbereiches/der medizinischen Fakultät vom Rektor nach der Zustimmung des Staatsministers für Wissenschaft und Kunst bestellt.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsdirektors ergeben sich aus § 117 dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der Spezifik der medizinischen Betreuung.

§ 134
Direktor des Pflegedienstes

(1) Der Direktor des Pflegedienstes wird auf Vorschlag des Ärztlichen Direktors nach Beratung in der Krankenpflegekommission vom Rektor bestellt.

(2) Dem Direktor des Pflegedienstes obliegen die zur Gewährleistung der Krankenpflege notwendigen Aufgaben und Befugnisse. Zu seiner Unterstützung ist eine Krankenpflegekommission zu bilden.

§ 135
Leitung der wissenschaftlichen Einrichtungen

(1) Die Institute, Kliniken und Polikliniken der medizinischen Universitätsbereiche der Universität Leipzig und der Medizinischen Akademie Dresden werden von einem Direktorium geleitet. Es ist für ärztliche Entscheidungen nicht zuständig. Dem Direktorium gehören mindestens an:

1.
Der geschäftsführende Direktor als Vorsitzender,
2.
drei Abteilungsleiter,
3.
die Krankenpflegeleiterin bzw. die leitende technische Assistentin,
4.
der Verwaltungsleiter,
5.
je ein gewählter Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter und sonstigen Mitarbeiter,
6.
mit beratender Stimme:
 
a)
der Leiter der Betriebstechnik
 
b)
der Dekan oder ein von ihm benannter Vertreter.

Alle Hochschullehrer, habilitierten Ärzte und Oberärzte wählen den geschäftsführenden Direktor und die drei im Direktorium vertretenen Abteilungsleiter für die Dauer von drei Jahren.

(2) Ist eine wissenschaftliche Einrichtung in Abteilungen gegliedert, kann nur ein Abteilungsleiter zum Direktor bestellt werden. Der Direktor muß Hochschullehrer, an Kliniken Hochschullehrer und Arzt sein.

(3) Die Amtsperiode des Direktors einer Klinik soll mindestens vier, jedoch nicht mehr als sieben Jahre betragen. Wiederbestellung ist möglich.

(4) Die Direktorien von wissenschaftlichen Einrichtungen sind für ärztliche Entscheidungen nicht zuständig.

Fünfzehnter Abschnitt.
Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten der Hochschule

§ 136
Lehr- und Forschungseinrichtungen

(1) Wissenschaftliche Einrichtungen können auch außerhalb eines Fachbereiches bestehen oder eingerichtet werden, soweit dies auf Grund der Aufgabe, Größe und Ausstattung zweckmäßig ist (Zentrale Einrichtung). Sie stehen unter Verantwortung der Leitung der Hochschule.

(2) Über die Gründung, Auflösung, Teilung und Zusammenlegung von zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen einer Hochschule entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag des Senats.

(3) Auf die Bildung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen ist § 123 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

§ 137
Rechenzentrum

(1) An den Hochschulen können Hochschulrechenzentren gebildet werden. Alle Datenverarbeitungsanlagen, die der Deckung des Grundbedarfs in der Datenverarbeitung dienen, sollen dem Hochschulrechenzentrum zugeordnet werden. Das Hochschulrechenzentrum wirkt bei der Koordinierung aller Datenverarbeitungsanlagen mit und ist in grundsätzlichen Fragen des Datenverarbeitungseinsatzes an der Hochschule zu hören.

(2) Die Hochschulrechenzentren haben die Aufgabe, die für Forschung, Lehre, Studium und Hochschulverwaltung benötigte Rechenkapazität und die dazu gehörenden Dienstleistungen bereitzustellen.

(3) Die Hochschulrechenzentren koordinieren ihre Arbeit. Dem Rechenzentrum einer Hochschule kann die Zuständigkeit für Rechenzentren mehrerer Hochschulen übertragen werden.

(4) An Fachbereichen und ihnen gleichgestellten Einrichtungen können eigene Rechenzentren bestehen.

(5) Die Ordnungen für die Rechenzentren werden auf Vorschlag des Senats nach Anhörung der Leiter der Rechenzentren vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestätigt.

§ 138
Bibliothekswesen

(1) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Hochschule. Sie umfaßt die bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule und kann aus einer Zentralbibliothek sowie Teilbibliotheken (Zweigstellen) und gegebenenfalls aus Einrichtungen der Wissenschaftsinformation bestehen. Die zentrale Bibliothek koordiniert die Arbeit und die Anschaffung der Literatur im Bibliothekssystem in der Hochschule.

(2) Die zentrale Bibliothek arbeitet mit anderen Bibliotheken und Einrichtungen der Information und Dokumentation außerhalb des Hochschulwesens zusammen und nimmt gegebenenfalls regionale oder zentrale Aufgaben auf der Grundlage von Rechtsvorschriften wahr.

(3) Der Senat erläßt eine Bibliotheksordnung, die einheitliche Grundsätze der Führung und Verwaltung der Bibliotheken der Hochschule enthält.

§ 139
Betriebseinheiten

An Hochschulen können zentrale Betriebseinheiten als Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen zur unmittelbaren Aufgabenerfüllung der Hochschule bestehen.

Achtzehnter Abschnitt.
Übergangsbestimmungen

§ 149
Umwandlung des Grades „Doktor der Wissenschaften“
(Dr. sc.) in den Grad „doctor habilitatus“

(1) Inhaber des Grades „Doktor der Wissenschaften“ (Dr. sc.) können die Umwandlung ihres Grades in den Grad „doctor habilitatus“ beim Senat einer Hochschule beantragen, die den Grad „Doktor der Wissenschaften“ verleihen kann. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 22 gegeben sind. Gegen die Ablehnung des Antrags durch den Senat der Hochschule kann beim Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Einspruch eingelegt werden. Dieser beruft eine unabhängige Gutachterkommission, die endgültig entscheidet.

(2) Der Grad „Doktor der Wissenschaften“ (Dr. sc.) kann, sofern er nicht umgewandelt wurde, weiterhin geführt werden. Er entspricht den Berufungsvoraussetzungen des § 50 Absatz 2 Nr. 3 dieses Gesetzes.