Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Mindestanforderungen an eine Jagdgenossenschaftssatzung
(JagdgSVO)

Vom 10. Juni 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002

Aufgrund von § 11 Abs. 2 Satz 5 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) wird verordnet:

§ 1
Allgemeine Bestimmungen

Die Satzung der Jagdgenossenschaft muß allgemeine Bestimmungen enthalten über

1.
den Namen und den Sitz der Jagdgenossenschaft,
2.
die Verpflichtung des Jagdvorstandes, ein Verzeichnis der Jagdgenossen unter Angabe der Flächenbeteiligung zu führen,
3.
die Zusammensetzung und die Befugnisse des Jagdvorstandes,
4.
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und
5.
die Form öffentlicher Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft.

§ 2
Besondere Bestimmungen für die Einberufung, Bekanntgabe und Durchführung der Versammlung der Jagdgenossenschaft

Die Satzung muß Bestimmungen darüber enthalten, daß

1.
die Versammlung der Jagdgenossenschaft von dem Jagdvorstand einberufen wird,
2.
die Versammlung der Jagdgenossenschaft einzuberufen ist, wenn dies ein Viertel der Jagdgenossen verlangt, die mindestens ein Viertel Grundfläche der Jagdgenossenschaft vertreten, oder wenn dies die Jagdbehörde im Rahmen der Aufsicht anordnet, und
3.
die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft mindestens eine Woche zuvor öffentlich bekannt zu machen ist.

§ 3
Besondere Bestimmungen für die Verwaltung
des Vermögens

Die Satzung muß Bestimmungen darüber enthalten, daß

1.
für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben ein Kassenbuch zu führen ist, das nach Einnahmen, Ausgaben, Verwahrungen, Vorschüssen, Geldbestand und -anlagen zu gliedern ist und
2.
die Jagdgenossenschaft die Verwaltung des Vermögens nach Nummer 1 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Gemeindeverwaltung übertragen kann.

§ 4
Mustersatzung

Eine Jagdgenossenschaftssatzung ist von der Genehmigungspflicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SächsLJagdG befreit, wenn sie mit der Mustersatzung (Anlage) übereinstimmt und nur die dort vorgesehenen Abweichungen enthält.

§ 5
(aufgehoben) 1

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. Juni 1994

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Anlage
(zu § 4)

Satzung der Jagdgenossenschaft

Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Name und Sitz der Jagdgenossenschaft

Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsLJagdG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen

„Jagdgenossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“

und hat ihren Sitz in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

§ 2
Gemeinschaftlicher Jagdbezirk

(1) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfaßt nach § 8 Bundesjagdgesetz mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke alle Grundflächen

1.
der Stadt/Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
2.
der abgesonderten Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . oder
3.
gemäß dem von der unteren Jagdbehörde genehmigten Teilungsbeschluß der Jagdgenossenschaft
die Gemarkung(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
der Stadt/der Gemeinde . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . .

zuzüglich der von der zuständigen Jagdbehörde angegliederten und abzüglich der abgetrennten Grundflächen.

(2) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird begrenzt durch:

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Grenzbeschreibung)

§ 3
Mitglieder der Jagdgenossenschaft

(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind

1.
die Eigentümer oder Nutznießer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes),
2.
die Treuhänder (§ 11 Abs. 7 SächsLJagdG)

der Grundflächen, die den gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden.

(2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Verzeichnis, in dem die Eigentümer oder Nutznießer und die Treuhänder der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größe ausgewiesen werden. Zu diesem Zweck haben die Jagdgenossen dem Jagdvorstand die erforderlichen Unterlagen (Grundbuchauszüge etc.) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Das Verzeichnis ist fortzuführen; durch Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen hat der Erwerber dem Jagdvorstand nachzuweisen. Das Verzeichnis liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter zur Einsicht in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . offen.

§ 4
Aufgaben der Jagdgenossenschaft

Die Jagdgenossenschaft verwaltet unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben. Sie hat insbesondere die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu nutzen und für die Lebensgrundlage des Wildes in angemessenem Umfang und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu sorgen.

§ 5
Organe der Jagdgenossenschaft

Die Organe der Jagdgenossenschaft sind

1.
die Versammlung der Jagdgenossen und
2.
der Jagdvorstand.

§ 6
Versammlung der Jagdgenossen

(1) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt die Satzung und deren Änderungen. Sie wählt in geheimer Abstimmung

1.
den Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) und dessen Stellvertreter,
2.
zwei Beisitzer und deren Stellvertreter,
3.
einen Schriftführer und dessen Stellvertreter,
4.
einen Kassenführer und dessen Stellvertreter,
5.
zwei Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter.

(2) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt weiterhin über

1.
den Haushaltsplan und die Jahresrechnung,
2.
die Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenführers,
3.
die Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes,
4.
den Erwerb oder die Anpachtung von Grundflächen für Maßnahmen der Jagdbezirksgestaltung oder Äsungsverbesserung,
5.
die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes,
6.
das Verfahren und die Bedingungen für den Abschluß von Jagdpachtverträgen,
7.
die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung,
8.
die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge,
9.
die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes und zur Erteilung von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen,
10.
die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung und den Zeitpunkt der Ausschüttung,
11.
die Anstellung eines Berufsjägers oder bestätigten Jagdaufsehers,
12.
die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplanes,
13.
die Beanstandung von Beschlüssen des Jagdvorstandes,
14.
die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes nach § 10 Abs. 4,
15.
die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Jagdvorstandes, den Schriftführer, den Kassenführer und die Rechnungsprüfer.

(3) Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 und 5 bis 9 können im Einzelfall durch Beschluß auf den Jagdvorstand übertragen werden. Dieser Beschluß bedarf sowohl der Mehrheit von zwei Dritteln der Jagdgenossen als auch der Mehrheit von zwei Dritteln der von ihnen vertretenen Grundfläche.

(4) Die Versammlung der Jagdgenossen kann den Jagdvorstand ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Stadt-/Gemeindekasse in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zu übertragen. Mit dem Wirksamwerden des Vertrages entfällt die Wahl eines Kassenführers.

(5) Die Rechnungsprüfung kann einem zugelassenen Wirtschaftsprüfungsunternehmen übertragen werden; in diesem Fall entfällt die Wahl der Rechnungsprüfer. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 7
Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen

(1) Die Versammlung der Jagdgenossen ist vom Jagdvorstand wenigstens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Jagdgenossen verlangt, die mindestens ein Viertel Grundfläche der Jagdgenossenschaft vertreten oder wenn dies die Jagdbehörde im Rahmen der Aufsicht anordnet.

(2) Die Versammlung der Jagdgenossen soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. Die Versammlung ist öffentlich, soweit nicht durch Beschluß die Öffentlichkeit für die Beratung bestimmter Angelegenheiten ausgeschlossen wird.

(3) Die Einladung zur Versammlung ergeht durch öffentliche Bekanntmachung (§ 14). Sie muß mindestens eine Woche vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten.

(4) Den Vorsitz in der Versammlung der Jagdgenossen führt der Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, kann auch ein anderer Versammlungsleiter bestellt werden.

(5) Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können Beschlüsse nach § 6 Abs. 2 bis 4 nicht gefaßt werden.

(6) Zu der Versammlung der Jagdgenossen ist die Jagdbehörde rechtzeitig schriftlich einzuladen.

§ 8
Beschlußfassung der Versammlung der Jagdgenossen

(1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen nach § 9 Abs. 3 Bundesjagdgesetz sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.

(2) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft werden unter Ausnahme der Angelegenheiten nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 und 7 bis 9 durch offene Abstimmung gefaßt. Die Versammlung der Jagdgenossen kann auf Antrag von mindestens drei Jagdgenossen, die zusammen mindestens ein Zehntel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft vertreten müssen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten, die nach Satz 1 der offenen Abstimmung unterliegen, eine schriftliche Abstimmung beschließen; das gilt nicht für Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nach § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes. Über die Einzelheiten der schriftlichen Abstimmung ist von den Mitgliedern des Jagdvorstandes und den Stimmzählern Verschwiegenheit zu wahren; die Unterlagen sind vom Jagdvorstand mindestens ein Jahr lang, im Falle der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens aufzubewahren.

(3) Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Miteigentümer und Gesamthandseigentümer eines zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstücks können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; sie haben dem Jagdvorstand schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen.

(4) Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens einen Jagdgenossen vertreten.

(5) Ein Jagdgenosse oder ein Bevollmächtigter, der von der Mitwirkung an der Abstimmung entsprechend § 34 BGB ausgeschlossen ist, kann sich nicht vertreten lassen und auch keinen anderen vertreten, wenn sich die Beschlußfassung auf den Abschluß eines Rechtsgeschäfts oder auf einen Rechtsstreit zwischen der Jagdgenossenschaft und ihm selbst bezieht.

(6) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muß auch hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde. Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Versammlung zur Billigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft zu unterrichten.

§ 9
Vorstand der Jagdgenossenschaft

(1) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Jagdvorstandes werden im Falle der Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten.

(2) Wählbar für den Jagdvorstand ist

1.
jeder Jagdgenosse, der volljährig und geschäftsfähig ist oder
2.
jede volljährige und geschäftsfähige Person.

Ist eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch deren Vertreter wählbar.

(3) Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von fünf Geschäftsjahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, daß im Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Falle beginnt sie mit der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Versammlung der Jagdgenossen stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist.

(4) Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die Amtszeit von fünf Geschäftsjahren gewählt; Absatz 3 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

(5) Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so rückt der für ihn gewählte Stellvertreter als Ersatzmitglied in den Jagdvorstand nach; in diesem Falle ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Versammlung der Jagdgenossen ein neuer Stellvertreter zu wählen. In gleicher Weise ist eine Ersatzwahl vorzunehmen, wenn ein stellvertretendes Mitglied des Jagdvorstandes oder ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.

§ 10
Vertretung der Jagdgenossenschaft

(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft nach § 9 Abs. 2 Bundesjagdgesetz gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft und ist hierbei an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden. Bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen müssen unbeschadet der Regelung in Absatz 4 Satz 2 alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln.

(2) Der Jagdvorstand hat die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm

1.
die Feststellung und Ausführung des Haushaltsplans,
2.
die Anfertigung der Jahresrechnung,
3.
die Überwachung der Schrift- und Kassenführung,
4.
die Verteilung der Erträge an die einzelnen Jagdgenossen,
5.
die Feststellung der Umlagen der einzelnen Mitglieder.

(3) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(4) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlußfassung durch die Versammlung der Jagdgenossen unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Jagdvorsteher zusammen mit einem Beisitzer entscheiden.

(5) Zu Entscheidungen nach Absatz 4 hat der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.

(6) Solange die Jagdgenossenschaft keinen vollständigen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Bundesjagdgesetz vom Gemeinderat der Stadt/Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wahrgenommen. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft.

(7) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 11
Sitzung des Jagdvorstandes

(1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers bei Bedarf zusammen. Er muß einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.

(2) Der Jagdvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Jagdvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen; Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Die stellvertretenden Mitglieder können an der Sitzung beratend teilnehmen; sie sind zu der Sitzung einzuladen.

(4) Die Sitzung des Jagdvorstandes ist nicht öffentlich. Der Schriftführer und der Kassenführer sollen an der Sitzung teilnehmen; sie sind zu der Sitzung einzuladen.

(5) Der Jagdvorstand kann Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen, die das geltende Recht verletzen, innerhalb einer Woche beanstanden. Ist ein Beschluß beanstandet worden, so ist innerhalb eines Monats nach der Beanstandung erneut eine Versammlung durchzuführen.

(6) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse des Jagdvorstandes zu unterrichten.

(7) Der Jagdvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein.

(2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung (Kassenbericht) zu erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Versammlung der Jagdgenossen zur Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenführers vorzulegen ist.

(3) Die Rechnungsprüfer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand als Mitglied oder Stellvertreter angehört oder ein anderes Amt für die Jagdgenossenschaft inne hat oder zu einem Funktionsträger in einer Beziehung der in § 10 Abs. 3 bezeichneten Art steht.

(4) Über die Einnahmen und Ausgaben ist ein Kassenbuch zu führen, das nach Einnahmen, Ausgaben, Verwahrungen, Vorschüssen, Geldbestand und -anlagen zu gliedern ist.

(5) Im übrigen finden für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einschließlich der Rechnungsprüfung die für die Gemeinden des Freistaates Sachsen geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung.

§ 13
Geschäfts- und Wirtschaftsführung

(1) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 5 des Bundesjagdgesetzes.

(2) Einnahme- und Ausgabeanordnungen der Jagdgenossenschaft sind vom Jagdvorsteher und einem Beisitzer zu unterzeichnen.

(3) Kassenführer oder dessen Stellvertreter kann nicht sein, wer zur Unterschrift von Kassenanordnungen befugt ist.

(4) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Jagdgenossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Jagdgenossen auszuschütten. Sie sind bis zu ihrer Verwendung verzinslich anzulegen. Durch den Beschluß über die Bildung von Rücklagen oder die anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch des Jagdgenossen, der dem Beschluß nicht zugestimmt hat, auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung nach § 10 Abs. 3 Bundesjagdgesetz nicht berührt.

(5) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabweisbar notwendig ist.

§ 14
Bekanntmachungen

(1) Die Satzung ist für die Dauer von zwei Wochen im Rathaus der Stadt/Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind im Bereich der Jagdgenossenschaft in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für die sonstigen für die Jagdgenossen bestimmten Bekanntmachungen. Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen werden zusätzlich im Amtsblatt der Stadt/Gemeinde veröffentlicht.

(3) Auswärtige Jagdgenossen sind

1.
verpflichtet, dem Jagdvorstand einen am Sitz der Jagdgenossenschaft wohnenden Zustellungsbevollmächtigten zu benennen oder
2.
über die Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft einzeln schriftlich zu unterrichten.

§ 15
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung ihrer öffentlichen Auslegung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt gleichzeitig die bisherige Satzung vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in der Fassung vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . außer Kraft.

(3) Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Jagdvorstandes, der in der Versammlung der Jagdgenossen
vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gewählt wurde, endet mit dem 31. März . . . . . . . .; § 9 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(4) Der erste Haushaltsplan nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 ist für das Geschäftsjahr . . . . . . . . . . aufzustellen; die erste Rechnungsprüfung nach den Vorschriften dieser Satzung ist für das Geschäftsjahr . . . . . . . . . . . . vorzunehmen.