Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
– Abteilung Straßenbau –
Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau
– RE 1985 –
Anweisung zur Kostenberechnung für Straßenbaumaßnahmen
– AKS 1985 –
Az.: 73-3942.1/Sch
Vom 6. Juli 1993
- 1.
- Einführung
Für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau werden eingeführt die
- –
- „Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau – RE 1985“,
veröffentlicht mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau des Bundesministers für Verkehr Nr. 1/1985 im Verkehrsblatt 1985 Heft 11 S. 352 – 354;
und für die Kostendeckung für Straßenbauvorhaben die
- –
- „Anweisung zur Kostenberechnung für Straßenbauvorhaben – AKS 1985“,
veröffentlicht mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau des Bundesministers für Verkehr Nr. 24/1984 im Verkehrsblatt 1985 Heft 3 S. 92 – 145; sowie die
- –
- Hinweise und besonderen Regelungen und Ergänzungen zur AKS 1985 für den Bereich der Bundesfernstraßen“,
veröffentlicht mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau des Bundesministers für Verkehr Nr. 13/1990 vom 1. September 1990 im Verkehrsblatt 1990 Heft 17, S. 568 – 576.
Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird anheimgegeben, die RE 1985 und die AKS 1985 auch für ihre eigenen Planungen anzuwenden. Anträgen auf Gewährung von Bundes- und Landeszuschüssen ist in jedem Fall ein in Anlehnung an die neuen Richtlinien aufgestellter Entwurf zugrundezulegen.
Die Richtlinien für Entwurfsgestaltung – RE 1985 – können beim „Kartografischen Institut und Verlag H. König, Inhaber G. Nabert, Edisonstraße 6, W-6000 Frankfurt/Main 60“ bezogen werden.
Die AKS 1985 und die Hinweise 1990, einschließlich Kostenberechnungskatalog und Beispiel, sowie die besonderen Regelungen und Ergänzungen für den Bereich der Bundesfernstraßen sind dem oben genannten Verkehrsblatt 19985 und 1990 zu entnehmen.
- 2.
- Hinweise zur Aufstellung von Vorentwürfen
- 2.1
- Zweck der Vorentwürfe
Nach § 24 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu Baumaßnahmen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und die zeitliche Abwicklung ersichtlich sind.
Der Bundesminister für Verkehr hat in seinen oben angeführten ARS Nr. 13/1990 bezüglich der Behandlung von Baumaßnahmen im Straßenbauplan unter anderem auf Folgendes hingewiesen:
„In den jährlichen Straßenbauplan dürfen grundsätzlich nur Maßnahmen eingestellt werden, für die genehmigte Kostenberechnungen vorliegen.
Sofern für einzelne Baumaßnahmen (zum Beispiel Verkehrseinheiten innerhalb einer Veranschlagungseinheit) noch keine genehmigte Kostenberechnung vorliegt, sind für die Einstellung in den Haushalt mindestens sorgfältige und aktuelle Kostenschätzungen erforderlich.
Hierfür ist jeweils das als Anlage 2 beigefügte Formblatt „Kostenschätzung“ (Blatt S Seiten 1 und 2) zu erstellen und gegebenenfalls fortzuschreiben; Kostenerhöhungen sind zu begründen. Kostenerhöhungen werden in den Straßenbauplan nur bei vorliegender Kostenfortschreibung übernommen; eine rechtzeitige Übersendung ist daher unerlässlich.
Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur insoweit in Anspruch genommen werden, als genehmigte Kostenberechnungen vorliegen. Alle Ansätze, die die genehmigten Kosten einer Kostenberechnung überschreiten sowie Ansätze aus Kostenschätzungen sind gesperrt; für gesperrte Beträge dürfen keine Verpflichtungen eingegangen werden, das heißt, auch keine Ausgaben getätigt werden. Das bedeutet auch, dass ein Ausgleich zwischen mehreren Verkehrseinheiten einer Veranschlagungseinheit des Straßenbauplanes nicht statthaft ist.“
Es gilt die Zustimmungsregelung bei Erhöhung der im Vorentwurf veranschlagten Kosten gemäß nachfolgender Ziffer 2.2 Abs. 6.
Grundlage für die Einstellung einer Baumaßnahme in den Haushalt ist für alle Straßenbaumaßnahme – ausgenommen kleinere Maßnahmen – der „Vorentwurf“ nach RE 1985. Die Entwurfsunterlagen sind rechtzeitig vor Einleitung des Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens und vor Einstellung in den Haushalt nach den RE 1985 zu erstellen. Der Vorentwurf dient dazu, das grundsätzliche Einverständnis der vorgesetzten Dienststellen mit der Baumaßnahme herbeizuführen. Mit ihm wird die Planung fachlich beurteilt, insbesondere im Hinblick auf
- –
- die Wirtschaftlichkeit, die sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln, die Kostenbeteiligung Dritter,
- –
- die Umweltverträglichkeit einschließlich der Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen und
- –
- die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
- 2.2
- Entwurfsaufstellung und -prüfung
Vorentwürfe werden
- –
- aufgestellt durch das Autobahnamt oder die Straßenbauämter,
- –
- geprüft durch die Regierungspräsidien, das Autobahnamt oder die Straßenbauämter
im Rahmen ihrer Zuständigkeit (Anlage 1 und 2).
Sie erhalten den
- –
- Einverstanden-Vermerk durch die Abteilung Straßenbau im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und den
- –
- Gesehen-Vermerk durch den Bundesminister für Verkehr, soweit die Vorentwürfe nach Anlage 1 dem Bundesminister für Verkehr, zuzuleiten sind.
Der Prüfvermerk beinhaltet auch das Einverständnis mit der Baumaßnahme, soweit ein Einverständnis der Abteilung Straßenbau im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit nicht erforderlich ist.
Das Einverständnis ist Voraussetzung für
- –
- die Einstellung einer Maßnahme in den Haushalt bzw. die Zuweisung von Haushaltsmitteln,
- –
- die Beantragung eines Planfeststellungsverfahrens,
- –
- die Beschaffung von Grundstücken ohne Zustimmung der Abteilung im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Die abschließende Genehmigung des Vorentwurfs durch die vorgesetzten Behörden wird im Rückgabeschreiben an die planaufstellende Behörde ausgesprochen.
Wesentliche Änderungen von Bauvorhaben – zum Beispiel hinsichtlich des Querschnittes, der Linienführung, der Gradiente, der Knotenpunkte und der konstruktiven Gestaltung von Bauwerken – sowie eine Erhöhung der im Vorentwurf veranschlagten Kosten
- –
- um mehr als 5 Prozent bei Bundesfernstraßen,
- –
- um mehr als 5 Prozent oder mehr als 500 TDM bei Landesstraßen (künftige Staatsstraßen)
bedürfen der Zustimmung. die Zuständigkeiten ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2.
- 2.3
- Vorlagegrenzen und Inhalt der Vorentwürfe
Die Vorlagegrenzen für Vorentwürfe sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen.
Vorentwürfe, die dem Bundesminister für Verkehr zugeleitet werden müssen, sind
Amt | Anzahl |
---|---|
vom Autobahnamt | 3fach und |
von den Straßenbauämtern | 4fach |
Vorentwürfe, die der Abteilung Straßenbau im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit vorgelegt werden müssen, sind
Amt | Anzahl |
---|---|
vom Autobahnamt | 2fach und |
von den Straßenbauämtern | 3fach |
Vorentwürfe, die dem Regierungspräsidium vorgelegt werden müssen, sind
Amt | Anzahl |
---|---|
von den Straßenbauämtern | 3fach |
Der Umfang der Unterlagen für die verschiedenen Entwurfsarten ist in Anlage 3 zusammengestellt. Anlage 4 enthält zusätzliche Hinweise zur Aufstellung der Entwurfsunterlagen.
Bei Vorentwürfen für Brücken und sonstige Ingenieurbauwerke (Bauwerksentwürfe) richtet sich der Entwurfsinhalt nach den Festlegungen in den Anlagen 5 und 6.
- 2.4
- Form der Vorentwürfe
Die Entwurfsmappen erhalten die Farben
Strich | Farbe | Straße |
---|---|---|
– | karminrot | bei Bundesautobahnen, |
– | blau | bei Bundesstraßen, |
– | grün | bei Landstraßen I O (künftige Staatsstraßen), |
– | gelb | bei Landstraßen II O (künftige Kreisstraßen), |
– | braun | bei Gemeindestraßen. |
Auf dem Innendeckel der Entwurfsmappe ist das Verzeichnis der Entwurfsunterlagen anzubringen (Anlage 9). Die Nummerierung der Unterlagen ist stets gleich lautend mit den Unterlagennummern der RE 1985 vorzunehmen.
Auf dem Titelblatt Anlage 8 und dem Schriftfeld (Anlage 10) ist der Straßenzug in seiner Kurzbezeichnung entsprechend dem Straßenverzeichnis anzugeben.
Für die Straßenbaumaßnahmen ist in der Regel die Bezeichnung
- –
- bei Vorentwürfen
Neubau/Ausbau/Instandsetzung/Erneuerung/Verstärkung
von ... bis ... bzw. in/bei ...
(... = Ortsnamen), - –
- bei Bauwerksentwürfen
Neubau/Instandsetzung/Umbau/Verstärkung der/des ...
(... = Name des Bauwerks)
vorzusehen.
Abweichend vom Muster der Anlage 10 versehen
- –
- das Autobahnamt für Maßnahmen an Bundesautobahnen und
- –
- die Straßenbauämter für Maßnahmen an Landstraßen II O (künftige Kreisstraßen, die von ihnen verwaltet werden)
die Entwürfe mit dem Vermerk: „Aufgestellt und geprüft“.
Sämtliche Entwurfsunterlagen sind für die entwurfsaufstellende Behörde grundsätzlich vom Behördenleiter oder seinem ständigen Vertreter mit gleichem Datum zu unterzeichnen . Die Prüfvermerke sind bei der Regierung von einem Beamten des höheren technischen Dienstes oder einem Angestellten vergleichbarer Vergütungsgruppe zu unterzeichnen.
Für Prüf-, Einverstanden- und Gesehen-Stempel sowie für Korrekturen und Vermerke sind folgende Farben vorbehalten:
- –
- Rot („Geprüft“) für Regierungspräsidien,
- –
- Blau („Einverstanden“) für die Abteilung Straßenbau im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
- –
- Grün („Gesehen“) für den Bundesminister für Verkehr.
Wird eine Behörde mit der Prüfung von Entwürfen Dritter betraut, zum Beispiel bei GVFG-Zuschüssen, so ist die Farbe Braun zu verwenden.
- 3.
- Sonstige Entwürfe
Für die anderen Entwurfsarten gelten folgende Regelungen:
- –
- Voruntersuchungen:
Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen sind im Einzelfall gesondert festzulegen. Die Gestaltung der Unterlagen soll in Anlehnung an die RE 1985 erfolgen.
- –
- Raumordnungsunterlagen bzw. Unterlagen zur Bestimmung der Linienführung:
Für die Raumordnung und Linienbestimmung von Straßenbaumaßnahmen sind folgende Unterlagen erforderlich:
- *
- Übersichtskarte M 1 : 200 000 oder 1 : 100 000
- *
- Erläuterungsbericht
- *
- Übersichtslageplan M = 1 : 25 000
- *
- Lagepläne M = 1 : 10 000 bis 1 : 15 000 (Luftbild)
- *
- Höhenpläne M = 1 : 10 000/1 000 bis 1 : 15 000/1 5000
- *
- Querschnittsskizzen
- *
- Landschaftspflegerischer Bestands- und Konfliktplan M = 1 : 5 000
- *
- Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen M = 1 : 5 000
Weitere Einzelheiten werden in einer gesonderten Bekanntmachung noch geregelt.
- –
- Planfeststellungsunterlagen:
Art und Umfang der Planunterlagen richten sich nach den Planfeststellungsrichtlinien.
Die Unterlagen sind in Anlehnung an die RE 1985 zu gestalten. Bei der Aufstellung der Planfeststellungsunterlagen muss vor allem auf eine allgemein verständliche Darstellung des Vorhabens geachtet werden. dies gilt sowohl für den Erläuterungsbericht wie auch für die anderen Unterlagen.
In den Planfeststellungsunterlagen soll deshalb auf eine Darstellung der bautechnischen Details, soweit sie nicht planungsrechtlich relevant sind, verzichtet werden.
- –
- Bauentwürfe:
Nach § 54 der Sächsischen Haushaltsordnung (
SäHO) sind ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen aufzustellen.
Dieser Forderung wird im Bauentwurf entsprochen.
Die Unterlagen sind in Anlehnung an die RE 1985 zu erstellen. Art und Umfang richten sich nach den Anforderungen, die sich aus dem genehmigten RE-Vorentwurf und aus der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung ergeben.
- 4.
- Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Die bisher geltenden Vorlagegrenzen werden hiermit außer Kraft gesetzt.
Dresden, den 6. Juli 1992
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Straßenbau
Dr. Rohde
Leiter der Abteilung Straßenbau
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
zum Erlass vom 6. Juli 1992
Az. 73-3942.1/Sch
Zusätzliche Hinweise zur Aufstellung der Entwurfsunterlagen
Zu den einzelnen Entwurfsunterlagen der RE 1985 ergehen folgende ergänzende Hinweise:
Zu Ziffer 1.1 Erläuterungsbericht (Gliederung):
Bei Vorentwürfen für Straßenbaumaßnahmen ist der Erläuterungsbericht entsprechend „Muster zu RE Nr. 1“ zu gliedern.
Die Gliederung (Anlage 11) ist dem Erläuterungsbericht nach dem Deckblatt voranzustellen.
Sofern eine Planfeststellung oder Plangenehmigung voraussichtlich unterbleiben kann, sind die Gründe dafür nach § 17 Abs. 2 FStrG bzw. nach § 39 Abs. 3 des Sächsischen Straßengesetzes 1 in Ziffer 7 zu erläutern.
Bei Bauwerksentwürfen für den Neubau von Brücken, Tunnel und sonstigen Ingenieurbauwerken ist der Erläuterungsbericht entsprechend Anlage 5 zu gliedern.
Bei Bauwerksentwürfen für die Instandsetzung, Umbau und Verstärkung von Brücken, Tunnel und sonstigen Ingenieurbauwerken ist der Erläuterungsbericht entsprechend Anlage 6 zu gliedern.
Zu Ziffer 1.5 Kostenberechnung:
Die Kostenberechnung für Vorentwürfe von Bundesfernstraßen und Landesstraßen (den künftigen Staatsstraßen und den von den Straßenbauämtern verwalteten Kreisstraßen) ist nach der „Anweisung zur Kostenberechnung für Straßenbaumaßnahmen – AKS 1985“ durchzuführen. Die Differenzierung in Hauptteile ist jedoch im Regelfall entbehrlich. Sie ist nur in Vorentwürfen vorzusehen, die dem Bundesminister für Verkehr vorgelegt werden müssen.
Zur Handhabung der „AKS 1985“ hat der BMV mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 13/1990 einige Regelungen erläutert und die „Besonderen Regelungen und Ergänzungen zur AKS 1985 für den Bereich Bundesfernstraßen“ überarbeitet.
Wir bitten, die Hinweise und die Ergänzungen (veröffentlicht im Verkehrsblatt 1990 Heft 17 Seite 568) zu beachten und künftig nur noch die Neufassung anzuwenden.
Bei der Kostenberechnung ist in jedem Fall anzugeben, ob eine Kostenbeteiligung Dritter gegeben ist. Gegebenenfalls sind dann im Formblatt A , Seite 2 der AKS 1985 die Gesamtkosten auf die Beteiligten zu verteilen.
Zu Ziffer 1.11 Ergebnisse schalltechnischer Untersuchungen:
Zusätzlich zur Zusammenstellung der Ergebnisse in Unterlage 11.1 kann die Darstellung der Ergebnisse in Form von Isophonen in der Unterlage 11.2 zweckmäßig sein.
Zu Ziffer 1.12 Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung:
Der landschaftspflegerische Bestands- und Konfliktplan (in der Regel M = 1 : 5 000) ist grundsätzlich für alle Neubau- und Verlegungsmaßnahmen zu erstellen.
Bei Ausbaumaßnahmen ist er als gesonderte Unterlage nur erforderlich, wenn Natur und Landschaft erheblich beeinträchtigt werden.
Der landschaftspflegerische Bestands- und Konfliktplan umfasst das Gebiet, in dem nachteilige Auswirkungen der Straßenbaumaßnahmen auf Natur und Landschaft möglich sind.
Im Plan zum Raumordnungsverfahren können die Trasse und mögliche Varianten in der Regel dargestellt werden. Im Plan zum Vorentwurf und Planfeststellungsentwurf sind die Trasse und der Flächenzugriff einzutragen.
Die möglichen Konflikte sind zu erläutern.
Zur besseren Beurteilung der Situation soll auch der Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen die landschaftlichen und ökologischen Gegebenheiten im Umfeld der Trasse in Schwarzweißdarstellung aufzuzeigen.
Abweichend von den Mustern zu RE Nr. 12.2 und Nr. 7c sind sowohl für den landschaftspflegerischen Bestands- und Konfliktplan als auch für den Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen und die Entwurfsunterlage Nr. 7 bei integrierter Darstellung die Planzeichen der RAS-LG 1, Ausgabe 1984 zu verwenden.
Zu Ziffer 1.15.4 Sonstige Pläne und Unterlagen
Die Stellungnahme der Wasserwirtschafts- und Naturschutzbehörden zur Planung ist dem Vorentwurf als Unterlage beizufügen. Auf das Ergebnis der Beteiligung ist im Erläuterungsbericht einzugehen. Damit der Erläuterungsbericht nicht mit Ausführungen zu Naturschutz und Landschaftspflege überfrachtet wird, kann gegebenenfalls zusätzlich als gesonderte Unterlage eine ausführliche Erläuterung der landschaftspflegerischen Begleitplanung beigegeben werden.
Zu Ziffer 2 Planzeichenverzeichnis
In Übersichtskarte und Übersichtslageplan sind abweichend von den RE 1985 die Landstraßen II O (künftige Kreisstraßen) gelb und die Gemeindestraßen braun darzustellen.
Im Lageplan sind in der Regel alle Verkehrsflächen, auch die der Geh- und Radwege, grau darzustellen. In Fällen, in denen es zweckmäßig ist, die unterschiedliche Oberflächengestaltung hervorzuheben (zum Beispiel in Ortsdurchfahrten), können verschiedene Farbtöne verwendet werden (z.B. grau und hellbeige o.ä.).
Anlage 5
zum Erlass vom 6. Juli 1992
Az. 73-3942.1/Sch
Entwurfsinhalt – Neubau von Brücken, Tunnel und sonstigen Ingenieurbauwerken
Der Neubau umfasst sowohl die erstmalige Erstellung eines Bauwerkes als auch die Erneuerung von Grund auf.
Die Bauwerksentwürfe für den Neubau von Brücken, Tunnel uns sonstigen Ingenieurbauwerken umfassen in der Regel folgende Entwurfsunterlagen:
- 1.
- Entwurfsunterlage 1: Erläuterungsbericht
- 1.1
- Der Erläuterungsbericht soll die Baumaßnahme beschreiben, ihre Notwendigkeit begründen und ein möglichst übersichtliches Bild aller für die Planung bedeutsamen Fragen geben. Der Erläuterungsbericht soll grundsätzlich nach der Mustergliederung zur RE Nr. 1 (Anlage 11) aufgebaut sein.
- 1.2
- War das Bauwerk bereits Gegenstand eines Vorentwurfes für eine Straßenbaumaßnahme, ist in aller Regel ein verkürzter Erläuterungsbericht mit folgenden Angaben ausreichend:
- –
- Vorbemerkung mit Datum und Genehmigungsschreiben des Vorentwurfes für die Straßenbaumaßnahme sowie eventuellen Tekturen;
- –
- Ziffer 1 – Darstellung der Baumaßnahme
- *
- Kurzbeschreibung des Vorhabens;
- –
- Ziffer 4.1 bis 4.3 – Trassierung, Querschnitt, Kreuzungen
- *
- Ggf. Änderungen der Trassierung, des Querschnittes oder der Kreuzungen gegenüber dem genehmigten Vorentwurf;
- –
- Ziffer 4.4 – Baugrund/Erdarbeiten
- *
- Baugrundaufschlüsse, Baugrundgutachten;
- *
- Gründungsart;
- –
- Ziffer 4.6 – Ingenieurbauwerke
- *
- siehe unter Punkt 1.3;
- –
- Ziffer 7 – Verfahren
- *
- Stand der Rechtsverfahren;
- –
- Ziffer 8 – Durchführung der Baumaßnahme
- *
- Bauabschnitte, zeitliche Abwicklung;
- *
- Ausschreibung;
- *
- Verkehrsregelung während der Bauzeit;
- *
- Erschließung der Baustelle;
- *
- Grunderwerb;
- *
- sonstige Besonderheiten.
- 1.3
- In jedem Falle – auch bei zusammengefassten Strecken – und Bauwerksentwürfen – ist in Ziffer 4.6 das Neubauvorhaben nach folgendem Gliederungsschema eingehend darzustellen:
- –
- Ziffer 4.6 – Ingenieurbauwerke
(Brücken, Tunnel, Stützwände; Grundwasserwannen, ...) - –
- Ziffer 4.6.1 – Angaben zum bestehenden Bauwerk
- *
- Bauwerksnummer, Baujahr; Hauptabmessungen, Brückenklasse;
- *
- Konstruktionsart, Bauzustand;
- *
- Begründung der Notwendigkeit der Neubaumaßnahmen;
- –
- Ziffer 4.6.2 – Erläuterung der Neubaumaßnahme
- *
- Begründung der Notwendigkeit der Hauptabmessungen;
- *
- Variantenuntersuchung mit Beschreibung der Varianten und Beurteilung unter Berücksichtigung der konstruktiven, gestalterischen, betriebstechnischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte;
- –
- Ziffer 4.6.3 – Bautechnische Einzelheiten
- *
- Querschnitt, Tragfähigkeit;
- *
- Konstruktionsart, Baustoffe (statistisches System, konstruktive Durchbildung, Baustoffe, Korrosionsschutz);
- *
- Gestaltungsmaßnahmen;
- *
- Gründung, Aushub, Sicherung; Wasserhaltung;
- *
- Lager, Übergangskonstruktionen, Überbauabschluss;
- *
- Abdichtung, Belag;
- *
- Entwässerung (Abläufe, Rohrleitungen, Schächte, Vorflut, ...);
- *
- Sicherheitseinrichtungen, Ausstattung (Geländer, Schutzplanken, Besichtigungseinrichtungen, ...);
- *
- Lärmschutzwände;
- *
- Zentrale Anlagen;
- –
- Ziffer 4.6.4 – Betriebstechnische Einrichtungen
- *
- Beleuchtung;
- *
- Belüftung;
- *
- Verkehrsbeeinflussung;
- *
- Sicherheitseinrichtungen;
- *
- Zentrale Anlagen;
- –
- Ziffer 4.6.5 – Künstlerische Ausgestaltung
- 2.
- Entwurfsunterlage 2: Übersichtskarte
- 3.
- Entwurfsunterlage 5: Kostenberechnung
- 3.1
- Für Bauwerksentwürfe, denen noch kein Vorentwurf für die Straßenbaumaßnahme voranging, sind die
- –
- Formblätter A und C,
- –
- Formblatt D Blatt 1 und 2 mit Gliederung (gemäß Anlage 7) sowie
- –
- Formblatt E in sinngemäßer Anwendung
- der AKS 1985 beizufügen.
- 3.2
- Für Bauwerksentwürfe mit vorherigem Streckenentwurf ist die Beilage von
- –
- Formblatt D Blatt 1 und 2 mit Gliederung (gemäß Anlage 7) sowie
- –
- Formblatt E in sinngemäßer Anwendung
- der AKS 1985 ausreichend.
Auf der Rückseite von Formblatt D ist dann ein Stempelfeld anzubringen. - 4.
- Entwurfsunterlagen 6, 7, 8: Straßenquerschnitt, Lageplan, Höhenplan
- Sofern diese Unterlagen im Hinblick auf das Bauwerk unverändert aus dem Vorentwurf für die Straßenbaumaßnahme übernommen wurden, ist über dem Schriftfeld der Vermerk „Nachrichtlich aus dem Vorentwurf vom ...“ anzubringen. Die Korrektur der Originaldaten und -unterschriften ist dann nicht erforderlich.
- 5.
- Entwurfsunterlage 9: Boden-/Baugrunduntersuchungen
- Die Ergebnisse der Baugrunduntersuchungen (und Wasseruntersuchungen), gegebenenfalls mit Baugrundgutachten, sind stets beizufügen.
- 6.
- ntwurfsunterlage 10.3: Bauwerksplan
- Da der Bauwerksplan der umfassenden technischen Prüfung dienen soll, sind alle dafür erforderlichen technischen Angaben bereits in den Plan einzutragen.
Ansicht, Längsschnitt, Draufsicht und Grundriss sind im gleichen Maßstab darzustellen. In einfacheren Fällen können Ansicht/Längsschnitt sowie Draufsicht/Grundriss zu einer Darstellung zusammengefasst werden. - 7.
- Entwurfsunterlage 10.4: Bestandsplan
- Die Beigabe von Bestandsplänen ist bei der Erneuerung von Bauwerken immer erforderlich.
- 8.
- Entwurfsunterlage 15.4: Sonderpläne und besondere Unterlagen
- Hier sind erforderlichenfalls
- –
- ebene und räumliche Darstellungen, die die Wirkung des Bauwerkes in gestalterischer Hinsicht zum Ausdruck bringen,
- –
- modelstatische, hydraulische oder ökologische Untersuchungen sowie
- –
- Stellungnahmen beteiligter Behörden
- beizufügen.
Anlage 6
zum Erlass vom 6. Juli 1992
Az. 73-3942.1/Sch
Entwurfsinhalt – Instandsetzung, Umbau und Verstärkung von Brücken, Tunnel und sonstigen Ingenieurbauwerken
Instandsetzungen sind bauliche Maßnahmen größeren Umfangs zur Ausbesserung von Schäden (Rissverpressungen, Ausbesserung größerer Betonabplatzungen, Erneuerungen des Korrosionsschutzes, Erneuern von Schweißnähten, ...).
Umbauten sind bauliche Veränderungen und Teilerneuerungen von bestehenden Bauwerken unter Mitbenutzung vorhandener wesentlicher Bauteile.
Teilerneuerungen beinhalten den Ersatz verbesserungsbedürftiger Bauwerksteile (Belag, Übergangskonstruktionen, Lager, Korrosionsschutz, Entwässerungseinrichtungen, Verbreiterung von Überbauten, ...).
Verstärkungen sind Maßnahmen zur Erhöhung der Tragfähigkeit und der Lebensdauer eines Bauwerkes (Anbringung zusätzlicher Spannglieder, Verfestigungen und Vergrößerungen von Pfeilern und Fundamenten, ...).
Vorlagegrenze n bemessen sich hier grundsätzlich nach der Bausumme. Dagegen richtet sich bei kompletter Überbauerneuerung die Vorlage an die Straßenbauabteilung im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und die Regierungspräsidien – wie beim Neubau – nach der maßgeblichen Gesamtstützweite.
Die Bauwerksentwürfe für die Instandsetzung, den Umbau und die Verstärkung von Brücken, Tunnel und sonstigen Ingenieurbauwerken umfassen in der Regel folgende Entwurfsunterlagen:
- 1.
- Entwurfsunterlage 1: Erläuterungsbericht
- 1.1
- Der Erläuterungsbericht soll die Baumaßnahme beschreiben, ihre Notwendigkeit begründen und ein möglichst übersichtliches Bild aller für die Planung bedeutsamen Fragen geben. Der Erläuterungsbericht soll grundsätzlich nach der Mustergliederung zur RE Nr. 1 (Anlage 11) aufgebaut sein.
In der Regel sind Angaben zu folgenden Punkten ausreichend: - –
- Ziffer 1 – Darstellung der Baumaßnahme
- *
- Kurzbeschreibung des Vorhabens;
- –
- Ziffer 2 – Notwendigkeit der Baumaßnahme
- *
- Darstellung der Verkehrsverhältnisse (mit Angabe der Verkehrsbelastungszahlen);
- *
- Grundsätzliche Begründung der Baumaßnahme (insbesondere bei Umbauvorhaben);
- –
- Ziffer 4.1 und 4.2 – Trassierung, Querschnitt
- *
- Sofern bei Umbaumaßnahmen die Bauwerksbreite und ggf. die Linienführung geändert wird, sind hierzu Angaben zu machen;
- –
- Ziffer 4.4 – Baugrund/Erdarbeiten
- *
- Wenn Gründungssanierungen oder -verstärkungen beabsichtigt sind;
- –
- Ziffer 4.5 – Entwässerung
- *
- Sofern eine Änderung der Wegleitung vom Bauwerk erfolgt;
- –
- Ziffer 4.6 – Ingenieurbauwerke
- *
- siehe nachstehend Punkt 1.3;
- –
- Ziffer 6 – Erläuterung zur Kostenberechnung
- *
- Kostenträger;
- *
- Beteiligung Dritter;
- –
- Ziffer 7 – Verfahren
- *
- Erforderliche Rechtsverfahren;
- *
- Verfahrensstand;
- –
- Ziffer 8 – Durchführung der Baumaßnahme
- *
- Bauabschnitte, Bauablauf, Bauzeit;
- *
- Ausschreibung;
- *
- Verkehrsregelung, Verkehrsführung, Verkehrsumleitung, Umfahrung, Behelfsbrücke;
- *
- Erschließung der Baustelle;
- *
- Führung von Versorgungsleitungen während der Bauzeit;
- *
- Grunderwerb;
- *
- Besonderheiten.
- 1.2
- War das Bauwerk bereits Gegenstand eines Vorentwurfes für eine Straßenbaumaßnahme (zum Beispiel Anbau einer 2. Fahrbahn, sechsstreifiger Ausbau) ist regelmäßig ein verkürzter Erläuterungsbericht mit Angaben zu Ziffer 1, 4.4, 4.6, 7, 8 ausreichend. Dem Erläuterungsbericht ist eine
- –
- Vorbemerkung
mit Datum und Genehmigungsschreiben des Vorentwurfes für die Straßenbaumaßnahme sowie eventuellen Tekturen
voranzustellen. - 1.3
- In jedem Falle ist in Ziffer 4.6 die geplante Maßnahme an dem Ingenieurbauwerk nach folgendem Gliederungsschema eingehend darzustellen:
Ziffer 4.6 – Ingenieurbauwerke
Ziffer 4.6.1 – Beschreibung des Bauwerkes - *
- Bauwerksnummer, Baujahr, Hauptabmessungen, Brückenklasse;
- *
- Konstruktionsart, Baustoffe;
- *
- Gründung;
- *
- Lager, Übergangskonstruktion;
- *
- Abdichtung, Belag;
- *
- Entwässerung;
- *
- Ausstattung;
- *
- Versorgungsleitungen;
- Ziffer 4.6.2 – Frühere Erhaltungsmaßnahmen (Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen)
- *
- Beschreibung nach Art und Umfang;
- Ziffer 4.6.3 – Erhaltungszustand des Bauwerkes
- *
- Beschreibung der Schäden nach Art, Umfang und Ursache;
- *
- Ergebnis von Untersuchungen
(Materialprüfungen, statisch konstruktive Nachprüfungen, Gutachten); - Ziffer 4.6.4 – Vorgesehene Maßnahmen
Beschreibung und Begründung der einzelnen Umbau-, Teilerneuerungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen nach - *
- Art und Umfang,
- *
- Materialien,
- *
- Bauverfahren;
- *
- Angabe der Baubehelfe.
- 2.
- Entwurfsunterlage 3: Übersichtslageplan
- Der Maßstab soll 1 : 5 000 betragen, es sei denn, dem Bauwerksentwurf wird ein Lageplan (Entwurfsunterlage 7) beigegeben. Einzutragen sind das überörtliche Straßennetz sowie das Bauwerk mit den wesentlichen Angaben entsprechend der Musterdarstellung.
- 3.
- Entwurfsunterlage 5: Kostenberechnung
- 3.1
- Bauwerksentwürfen, denen noch kein Vorentwurf für die Straßenbaumaßnahme voranging, sind die
- –
- Formblätter A und C,
- –
- Formblatt D Blatt 1 und 2 mit Gliederung (gemäß Anlage 7) sowie
- –
- Formblatt E in sinngemäßer Anwendung
- der AKS 1985 beizufügen.
- 3.2
- Für Bauwerksentwürfe mit vorherigem Streckenentwurf ist die Beilage von
- –
- Formblatt D Blatt 1 und 2 mit Gliederung (gemäß Anlage 7) sowie
- –
- Formblatt E in sinngemäßer Anwendung
- der AKS 1985 ausreichend.
Auf der Rückseite von Formblatt D ist dann ein Stempelfeld anzubringen. - 4.
- Entwurfsunterlagen 6, 7, 8: Straßenquerschnitt, Lageplan, Höhenplan
- –
- sind bei Umbaumaßnahmen beizufügen, wenn eine wesentliche Veränderung an den Straßenanschlüssen vorgenommen werden soll,
- –
- sind für vorgesehene Umfahrungsstrecken in einfacher Darstellung beizufügen.
- 5.
- Entwurfsunterlage 9: Boden-/Baugruppenuntersuchungen
- Die Beilage ist bei Gründungsverbreiterungen oder -verstärkungen erforderlich.
- 6.
- Entwurfsunterlage 10.3: Bauwerksplan
- Das Vorhaben ist in geeignetem Maßstab gegebenenfalls unter Angabe von Ausführungsdetails mit den für die Instandsetzung – oder Erneuerungsmaßnahme – wesentlichen Maß- und Baustoffangaben anschaulich darzustellen.
In Abhängigkeit von der geplanten Maßnahme sind Abweichungen von der Musterdarstellung möglich. - 7.
- Entwurfsunterlage 10.4: Bestandsplan
- Die Beigabe des Bestandsplanes ist immer erforderlich. Gegebenenfalls ist zusätzlich ein Auszug aus dem Bauwerksbuch beizufügen.
- 8.
- Entwurfsunterlage 15.4: Sonderpläne und besondere Unterlagen
- Als Unterlage zur Begründung und Erläuterung der Maßnahme sind je nach Art und Umfang des Vorhabens
- –
- Ergebnisse von Materialuntersuchungen,
- –
- Gutachten,
- –
- Ergebnisse statistischer Überprüfungen
- beizufügen.
Grundsätzlich sollten Lichtbilder von typischen Schadensstellen in einer Entwurfsmappe beigegeben werden.
Anlage 7
Anlage 8a und 8b
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
zum Erlass vom 6. Juli 1992 Az. 73-3942.1/Sch
Gliederung des Erläuterungsberichtes
- 0.
- Vorbemerkung
- 1.
- Darstellung der Baumaßnahme
- 1.1
- Planerische Beschreibung
- 1.2
- Straßenbauliche Beschreibung
- 2.
- Notwendigkeit der Baumaßnahme
- 2.1
- Vorgeschichte der Planung mit Hinweisen auf vorausgegangene Untersuchungen und Verfahren
- 2.2
- Darstellung der unzureichenden Verkehrsverhältnisse mit ihren negativen Erscheinungsformen
- 2.3
- Raumordnerische Entwicklungsziele
- 2.4
- Anforderungen an die straßenbauliche Infrastruktur
- 2.4
- Verringerung bestehender Umweltbeeinträchtigungen
- 3.
- Zweckmäßigkeit der Baumaßnahme/Vergleich der Varianten und Wahl der Linie
- 3.1
- Trassenbeschreibung der Varianten
- 3.2
- Kurze Charakterisierung von Natur und Landschaft im Untersuchungsraum
- 3.3
- Beurteilung der einzelnen Varianten
- 3.4
- Aussagen Dritter zu Varianten
- 3.5
- Wirtschaftlichkeit der Varianten
- 3.6
- Gewählte Linie
- 4.
- Technische Gestaltung der Baumaßnahme
- 4.1
- 4.2
- Querschnitt
- 4.3
- Kreuzungen und Einmündungen, Änderungen im Wegenetz
- 4.4
- Baugrund/Erdarbeiten
- 4.5
- Entwässerung
- 4.6
- Ingenieurbauwerke
- 4.7
- Straßenausstattung
- 4.8
- Besondere Anlagen
- 4.9
- Öffentliche Verkehrsanlagen
- 4.10
- Leitungen
- 5.
- Schutz-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- 5.1
- Lärmschutzmaßnahmen
- 5.2
- Maßnahmen in Wassergewinnungsgebieten
- 5.3
- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft
- 5.4
- Maßnahmen zur Einpassung in bebaute Gebiete
- 6.
- Erläuterung zur Kostenberechnung
- 6.1
- Kosten
- 6.2
- Kostenträger
- 6.3
- Beteiligung Dritter
- 7.
- Verfahren
- 8.
- Durchführung der Baumaßnahme