Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen und der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörde oder Stelle nach dem Gesetz über forstliche Saat- und Pflanzgut

Vom 11. November 1992

Aufgrund von § 22 Satz 1 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), modifiziert für das Beitrittsgebiet durch Anlage I Kapitel VI Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), wird verordnet:

§ 1

Die Ermächtigung, Rechtsverordnungen nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut zu erlassen, und die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörde oder Stelle nach diesem Gesetz wird auf das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. November 1992

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen