Historische Fassung war gültig vom 30.08.2001 bis 12.03.2007

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die berufsbegleitende Ausbildung und Prüfung für Lehrkräfte für den fachpraktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen
(Fachlehrerverordnung – FachlVO)

Vom 22. Mai 2001

Aufgrund von § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 514) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Ziel und Art der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur Lehrkraft für den fachpraktischen Unterricht soll, aufbauend auf beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten, zur Erteilung von fachpraktischem Unterricht einschließlich des anwendungsorientierten fachtheoretischen Unterrichts und zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Versuchen und Übungen im Rahmen oder als Ergänzung des theoretischen Unterrichts befähigen.

(2) Die Ausbildung zur Lehrkraft für den fachpraktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen erfolgt berufsbegleitend neben der Tätigkeit im Schuldienst an einer berufsbildenden Schule.

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Teilnahme an der Ausbildung kann zugelassen werden, wer

1.
an einer öffentlichen berufsbildenden Schule oder an einer berufsbildenden Ersatzschule im Freistaat Sachsen mit mindestens 14 Unterrichtsstunden pro Woche tätig ist und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht sowie
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen kann, die dem Berufsfeld entspricht, in dem der Antragsteller unterrichtet, und über eine abgeschlossene einschlägige Meisterausbildung oder eine andere gleichwertige Qualifikation verfügt. Vom Erfordernis der Qualifikation kann abgesehen werden, wenn im entsprechenden Berufsfeld keine weiterführende Qualifikation möglich ist.

§ 3
Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung ist jeweils bis zum 1. April des Jahres, in dem die Ausbildung aufgenommen werden soll, bei dem Regionalschulamt einzureichen, in dessen Amtsbezirk die Schule liegt, an welcher der Antragsteller tätig ist.

(2) Für den Zulassungsantrag ist ein Vordruck nach einem vom Staatsministerium für Kultus vorgeschriebenen Muster zu verwenden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese nicht schon in der Personalakte enthalten sind:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf, der nicht älter als ein Jahr ist und aus dem der bisherige Bildungsweg und die ausgeübten Tätigkeiten ersichtlich sind,
2.
ein Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist,
3.
Zeugnisse über die Ausbildungsabschlüsse und sonstigen Qualifikationen nach § 2.

Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Kopie oder Abschrift vorzulegen.

(3) Das Regionalschulamt kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 eine Nachfrist setzen.

§ 4
Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet das nach § 3 Abs. 1 zuständige Regionalschulamt.

(2) Für Bewerber von Ersatzschulen für Gesundheitsfachberufe können 15 Prozent der Teilnehmerplätze, für Bewerber aus den übrigen Ersatzschulen 5 Prozent der Teilnehmerplätze zur Verfügung gestellt werden. Ist die Zahl der Bewerber aus öffentlichen Schulen geringer als die Zahl der für diese zur Verfügung stehenden Plätze, werden freie Plätze an Bewerber aus Ersatzschulen vergeben.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

(4) Die Zulassung wird unwirksam, wenn der Bewerber die Ausbildung nicht zu dem ihm vom Regionalschulamt mitgeteilten Ausbildungsbeginn oder nicht innerhalb einer von diesem eingeräumten Nachfrist aufnimmt.

(5) Die Zulassung wird auch dann unwirksam, wenn der Bewerber nicht spätestens vier Wochen vor Beginn der Ausbildung seine Teilnahme gegenüber dem Regionalschulamt schriftlich bestätigt.

§ 5
Ausbildungsstätten

Die Ausbildung erfolgt am Staatlichen Seminar für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen (Seminar) sowie an der öffentlichen berufsbildenden Schule oder an der berufsbildenden Ersatzschule, an der der Teilnehmer als Lehrkraft tätig ist (Ausbildungsschule).

§ 6
Leitung und Betreuung der Ausbildung

(1) Der Leiter des Seminars ist als Ausbildungsleiter für die gesamte Ausbildung verantwortlich.

(2) Die Ausbilder am Seminar (Seminarlehrer und Lehrbeauftragte) und die betreuenden Lehrer (Mentoren) sind in Angelegenheiten der Ausbildung gegenüber den Teilnehmern weisungsberechtigt.

(3) Die Rechte der Vorgesetzten im Rahmen des Anstellungsverhältnisses bleiben hiervon unberührt.

§ 7
Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung umfasst 18 Monate.

(2) Bei Versäumnis in Folge von Schwangerschaft, Krankheit oder einer vom Leiter der Ausbildungsschule bestätigten Unabkömmlichkeit kann die Ausbildung durch das Regionalschulamt um den erforderlichen Zeitraum verlängert werden. Notwendige Verlängerungszeiten sollten zusammen ein Jahr nicht überschreiten.

Von einer Verlängerung kann abgesehen werden, wenn sich die Ausbildungszeit um weniger als vier Wochen verkürzt.

(3) Hat der Teilnehmer die Prüfung nicht bestanden oder gilt die Prüfung als nicht bestanden, wird die Ausbildung um die zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung notwendige Zeit verlängert, längstens jedoch um sechs Monate.

§ 8
Gliederung der Ausbildung

Die Ausbildung gliedert sich in einen theoretischen Ausbildungsteil am Seminar und einen schulpraktischen Ausbildungsteil an einer Ausbildungsschule. Sie erstreckt sich in beiden Bereichen über die gesamte Ausbildungszeit.

§ 9
Ausbildung am Seminar

Die Ausbildung am Seminar erfolgt in folgenden Gebieten:

1.
Pädagogik und Pädagogische Psychologie,
2.
Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht, schulbezogenes Jugend- und Elternrecht sowie Berufsbildungs- und Arbeitsrecht,
3.
Didaktik des fachpraktischen Unterrichts.

Der theoretische Ausbildungsteil wird zusätzlich zur regulären Unterrichtsverpflichtung des Teilnehmers geleistet.

§ 10
Ausbildung an der Schule

(1) Der Leiter der Ausbildungsschule regelt im Einvernehmen mit dem Leiter des Seminars die Organisation des Unterrichtseinsatzes des Teilnehmers und der im Rahmen der Ausbildung geforderten Hospitationen.

(2) Der schulpraktische Teil der Ausbildung erfolgt innerhalb der regulären Unterrichtsverpflichtung des Teilnehmers. Dieser sollte mindestens acht Unterrichtsstunden wöchentlich in einem Berufsfeld entsprechend der in § 2 Nr. 2 nachzuweisenden fachlichen Qualifikation umfassen. Pro Ausbildungshalbjahr sind zwei Unterrichtsstunden des Teilnehmers durch den Ausbilder zu hospitieren und auszuwerten.

(3) Der Leiter der Ausbildungsschule beruft im Benehmen mit dem Leiter des Seminars eine Lehrkraft als Mentor und beauftragt ihn mit der fachlichen Beratung und Betreuung des Teilnehmers.

Abschnitt 3
Prüfung

§ 11
Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse, Prüfer, Gutachter

(1) Für die Prüfungsangelegenheiten besteht in den Regionalschulämtern Dresden und Leipzig jeweils ein Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen (Prüfungsamt). Maßgebend für die Zuständigkeit des jeweiligen Prüfungsamtes ist der Regierungsbezirk, in dem die Ausbildungsschule liegt.

(2) Für die mündlichen Prüfungsteile und die Prüfungslehrproben richtet das zuständige Prüfungsamt jeweils einen Prüfungsausschuss ein und beruft im Benehmen mit dem Leiter des Seminars die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie die Gutachter für die schriftliche Arbeit.

(3) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse oder zu Gutachtern können Bedienstete aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus oder andere Personen bestellt werden, die die Befähigung für eine Tätigkeit als Lehrkraft für den fachpraktischen Unterricht oder einen vergleichbaren Abschluss besitzen oder die nach ihrer Ausbildung befähigt sind, die erforderlichen Prüfungen abzunehmen oder die schriftlichen Arbeiten zu bewerten.

(4) Die Prüfungsausschüsse für die Prüfungslehrproben und die mündlichen Prüfungsteile im Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht, schulbezogenem Jugend- und Elternrecht und Berufsbildungs- und Arbeitsrecht bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und einem Prüfer; die Prüfungsausschüsse für die mündlichen Prüfungsteile in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie und Didaktik bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und zwei Prüfern.

(5) Die schriftliche Arbeit wird durch zwei Gutachter bewertet.

(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Gutachter sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisung gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(7) Der Leiter des Prüfungsamtes, sein Vertreter und die von ihm bestimmten Mitarbeiter des Prüfungsamtes, der Leiter des Seminars und sein Vertreter sowie Bedienstete des Staatsministeriums für Kultus, die mit Aufgaben der Lehrerbildung betraut sind, haben das Recht, bei den Prüfungslehrproben sowie den mündlichen Prüfungsteilen als Zuhörer anwesend zu sein. Sofern ein dienstliches Interesse vorliegt, kann das Prüfungsamt mit Zustimmung des zu prüfenden Teilnehmers weiteren Personen die Anwesenheit zu diesen Prüfungen gestatten. Die Zulassung oder Anwesenheit als Zuhörer erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 12
Prüfungsumfang

Die Prüfung besteht aus folgenden vier Prüfungsteilen:

1.
einer Prüfungslehrprobe,
2.
zwei mündlichen Prüfungsteilen,
3.
einer schriftlichen Arbeit.

§ 13
Prüfungslehrprobe

(1) Der Teilnehmer hat im letzten Ausbildungshalbjahr eine Prüfungslehrprobe von etwa 90 Minuten Dauer in einer Klasse oder Lerngruppe abzulegen, in der er als Lehrkraft für den fachpraktischen Unterricht tätig ist.

(2) Das Prüfungsamt legt den Prüfungszeitraum fest, in dem die Prüfungslehrproben abgenommen werden. Der Prüfungszeitraum beträgt etwa vier Wochen. Der Prüfungszeitraum ist dem Teilnehmer mindestens vier Wochen vor Beginn bekannt zu geben.

(3) Den Prüfungstermin innerhalb des Prüfungszeitraumes und das Thema der Prüfungslehrprobe bestimmt das Prüfungsamt in Abstimmung mit dem Ausbilder und der Ausbildungsschule.

(4) Das Thema der Prüfungslehrprobe ist dem Teilnehmer schriftlich bekannt zu geben. Zwischen dem Tag der Bekanntgabe des Themas und der Prüfungslehrprobe müssen mindestens vier Werktage liegen.

(5) Der Teilnehmer übergibt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Beginn der Prüfungslehrprobe einen schriftlichen Entwurf über die Planung des Unterrichtsablaufes.

(6) Im Anschluss an die Prüfungslehrprobe erhält der Teilnehmer Gelegenheit, zu deren Verlauf Stellung zu nehmen.

(7) Die Prüfungslehrprobe wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Teilnehmers und seines Lehrprobenentwurfs unmittelbar im Anschluss mit einer Note nach § 16 bewertet. Kommt der Prüfungsausschuss zu keiner Einigung über die Bewertung der Prüfungslehrprobe, entscheidet der Prüfungsausschussvorsitzende im Rahmen der Bewertungsvorschläge.

(8) Über den Verlauf der Prüfungslehrprobe ist durch den Prüfungsausschuss eine Niederschrift zu fertigen, in die

1.
Tag, Ort, Thema der Lehrprobe,
2.
die Besetzung der Prüfungskommission,
3.
Name, Vorname, Geburtsdatum des Teilnehmers,
4.
Dauer, Ablauf und Inhalte der Lehrprobe,
5.
die Prüfungsnote und
6.
die besonderen Vorkommnisse

aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 14
Mündliche Prüfungsteile

(1) Am Ende der Ausbildung werden mündlich geprüft:

1.
Pädagogik und Pädagogische Psychologie sowie Didaktik des fachpraktischen Unterrichts. Dieser Prüfungsteil dauert etwa 45 Minuten.
2.
Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht, schulbezogenes Jugend- und Elternrecht sowie Berufsbildungs- und Arbeitsrecht. Dieser Prüfungsteil dauert etwa 30 Minuten.

(2) Das Prüfungsamt legt in Abstimmung mit dem Leiter des Seminars Prüfungstermin und -ort fest und gibt diese dem Teilnehmer mindestens vier Wochen vor Beginn der Prüfungen bekannt.

(3) Jeder Teilnehmer wird einzeln geprüft. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Prüfer oder Prüfungsausschuss besteht nicht.

(4) Über jeden mündlichen Prüfungsteil ist durch den Prüfungsausschuss eine Niederschrift zu fertigen. § 13 Abs. 8 gilt entsprechend.

(5) Die Leistungen des Teilnehmers werden unmittelbar im Anschluss an jeden mündlichen Prüfungsteil beurteilt und mit einer Note nach § 16 bewertet. Kommt der Prüfungsausschuss zu keiner Einigung über die Bewertung, setzt der Prüfungsausschussvorsitzende die Note im Rahmen der Bewertungsvorschläge fest.

§ 15
Schriftliche Arbeit

(1) In der schriftlichen Arbeit soll der Teilnehmer nachweisen, dass er ein Thema aus einem Bereich seiner Tätigkeit im fachpraktischen Unterricht der berufsbildenden Schule bearbeiten und für den Unterricht pädagogisch und didaktisch aufbereiten kann.

(2) Das Thema der schriftlichen Arbeit wird durch einen vom Prüfungsamt berufenen Gutachter gewählt. Eigene Themenvorschläge des Teilnehmers können dabei berücksichtigt werden. Das Thema wird vom Prüfungsamt bestätigt und dem Teilnehmer durch den Leiter des Seminars zu Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres bekannt gegeben.

(3) Die Arbeit muss eine Inhaltsübersicht und ein Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel enthalten. Die Teile der Arbeit, die anderen Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht werden. Der Arbeit ist die Versicherung anzuschließen, dass sie vom Teilnehmer selbstständig gefertigt wurde, dass die Quellen einer Entlehnung kenntlich gemacht und dass außer den genannten keine weiteren Hilfsmittel verwendet wurden.

(4) Die schriftliche Arbeit ist innerhalb von drei Monaten in zweifacher Ausfertigung maschinenschriftlich am Seminar abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist dem Teilnehmer schriftlich zu bestätigen.

(5) Die Beurteilung der Arbeit erfolgt durch den Gutachter nach Absatz 2 Satz 1 sowie einen weiteren Gutachter. Sie ist mit einer Note nach § 16 zu bewerten. Können sich die Gutachter nicht auf eine gemeinsame Note einigen, bestimmt das Prüfungsamt einen weiteren Gutachter, der die Note der schriftlichen Arbeit im Rahmen der bereits vorliegenden Bewertungsvorschläge festsetzt.

(6) Wird die schriftliche Arbeit nicht fristgemäß abgegeben, ist die Note „ungenügend“ (6,0) zu erteilen.

(7) Kann der Abgabetermin aus Gründen, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, beginnt das Verfahren gemäß den Absätzen 2 bis 6 unverzüglich erneut.

§ 16
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsteilen sind nach der folgenden Notenskala zu bewerten:

Notenskala
Note Zensur entspricht Bewertung
sehr gut (1,0) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2,0) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3,0) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4,0) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5,0) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6,0) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnissen so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Zwischennoten in Form von halben Noten werden vergeben, wenn die Leistung der besseren Note nicht voll entspricht, jedoch über den Leistungsanforderungen der schlechteren Note liegt. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

Zwischennoten
Bezeichnung Note
sehr gut bis gut (1,5),
gut bis befriedigend (2,5),
befriedigend bis ausreichend (3,5),
mangelhaft bis ausreichend (4,5),
ungenügend bis mangelhaft (5,5).

§ 17
Gesamtnote

(1) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten aller Prüfungsteile. Diese werden wie folgt gewichtet:

1.
die Prüfungslehrprobe zweifach,
2.
die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie sowie Didaktik des fachpraktischen Unterrichts zweifach,
3.
die mündliche Prüfung im Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht, schulbezogenem Jugend- und Elternrecht sowie Berufsbildungs- und Arbeitsrecht einfach,
4.
die schriftliche Arbeit einfach.
Die Gesamtnote ist auf eine Dezimalstelle zu runden.

(2) Die Gesamtnote lautet bei einem arithmetischen Mittel von

Gesamtnote
Aufzählung Note Bewertung
1. 1,0 bis 1,1 „mit Auszeichnung bestanden“,
2. 1,2 bis 1,4 „mit sehr gut bestanden“,
3. 1,5 bis 2,4 „mit gut bestanden“,
4. 2,5 bis 3,4 „mit befriedigend bestanden“,
5. 3,5 bis 4,0 „bestanden“.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil nach Absatz 1 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist.

(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird eine Gesamtnote nicht ermittelt.

§ 18
Fernbleiben von der Prüfung

(1) Bleibt ein Teilnehmer ohne Genehmigung des Prüfungsamtes der Prüfung insgesamt fern, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Bleibt ein Teilnehmer ohne Genehmigung des Prüfungsamtes einem Prüfungsteil fern, gilt dieser als nicht bestanden. Die gesamte Prüfung oder der jeweilige Prüfungsteil wird mit der Note „ungenügend“ (6,0) bewertet.

(2) Genehmigt das Prüfungsamt das Fernbleiben vor Beginn der Prüfung, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Teilnehmer durch Krankheit verhindert ist, die Prüfung abzulegen. In diesem Fall ist dem Prüfungsamt ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das die Prüfungsunfähigkeit bestätigt. Das Prüfungsamt kann darüber hinaus ein amtsärztliches Zeugnis verlangen.

(3) Hat sich der Teilnehmer in Kenntnis eines wichtigen Grundes der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Teilnehmer bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.

(4) Das Prüfungsamt bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung muss spätestens ein Jahr nach dem letzten vom Teilnehmer absolvierten Prüfungsteil begonnen oder fortgesetzt werden.

§ 19
Täuschung, Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel

(1) Versucht ein Teilnehmer, das Ergebnis einer oder mehrerer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder entspricht die nach § 15 Abs. 3 abgegebene Versicherung nicht der Wahrheit, kann das Prüfungsamt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses den Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Erfolgt der Ausschluss, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. In minder schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (6,0) bewerten.

(2) Stellt sich erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben und sind seit der Aushändigung nicht mehr als zwei Jahre vergangen, kann das Prüfungsamt das Zeugnis einziehen und das Nichtbestehen der Prüfung feststellen.

§ 20
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Stellt sich heraus, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer erheblich verletzt haben, kann das Prüfungsamt auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem oder mehreren Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben erneut abzulegen sind. Die Regelungen des § 21 bleiben hiervon unberührt.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich nach Kenntnis des Mangels schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des mangelbehafteten Prüfungsverfahrens ein Monat verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Abschluss des Prüfungsverfahrens darf das Prüfungsamt von Amts wegen keine Anordnungen nach Absatz 1 mehr treffen.

§ 21
Wiederholung der Prüfung

Hat der Teilnehmer die Prüfung nicht bestanden, kann er sie in allen oder in den nicht bestandenen Prüfungsteilen einmal wiederholen. Gilt die gesamte Prüfung gemäß § 18 Abs. 1 Alternative 1, § 19 Abs. 1 Satz 2 oder § 19 Abs. 2 Alternative 1 als nicht bestanden, erstreckt sich die Wiederholungsmöglichkeit nur auf alle Prüfungsteile.

§ 22
Erwerb der Befähigung, Prüfungszeugnis

(1) Teilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach einem vom Staatsministerium für Kultus vorgeschriebenen Muster, das die Befähigung für die Tätigkeit als Lehrer für den fachpraktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen bestätigt und zur Führung der Berufsbezeichnung „Lehrkraft für den fachpraktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen“ berechtigt.

(2) Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt mit der Aushändigung des Zeugnisses. Der Zeitpunkt der Aushändigung wird durch das Prüfungsamt bestimmt.

(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird dies dem Teilnehmer durch Bescheid des Prüfungsamtes unter Hinweis auf eine eventuelle Wiederholbarkeit bekannt gegeben.

Abschnitt 4
Schlussbestimmung

§ 23
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Mai 2001

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler