Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die technische Verwaltung der Kreisstraßen in der Straßenbaulast der Landkreise

Vom 2. Dezember 1993

Aufgrund von § 48 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93) wird verordnet:

§ 1

Zur technischen Verwaltung der Kreisstraßen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG, die von den Straßenbauämtern ausgeübt wird, gehören unbeschadet der Regelung in § 2 folgende Aufgaben:

1.
Beratung des Landkreises bei der Planung, dem Bau und der Unterhaltung der Kreisstraßen;
2.
Beratung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes des Landkreises hinsichtlich der Kreisstraßen;
3.
Erstellen von Entwürfen und Unterlagen für den Neubau, Ausbau oder Umbau der Kreisstraßen entsprechend der vom Landkreis bestimmten Planung;
4.
Unterstützung des Landkreises bei Grunderwerbsverhandlungen;
5.
Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen, insbesondere
 
a)
Wahrnehmung der technischen Interessen in behördlichen Verfahren, die für die Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen erforderlich sind,
 
b)
Ausschreibung und Vorschläge zur Vergabe von Bau- und Unterhaltungsarbeiten,
 
c)
Bauüberwachung,
 
d)
Abrechnung und Abnahme der Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Überwachung auf Mängelfreiheit bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist;
6.
Straßenunterhaltungsdienst sowie der Räum- und Streudienst, insbesondere
 
a)
Einsatz der Arbeitskräfte,
 
b)
Einsatz der Arbeitsgeräte und Fahrzeuge,
 
c)
Aufstellung der Arbeitsnachweise,
 
d)
Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung (§ 45 Abs. 3a Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 StVO),
 
e)
Entscheidungen nach § 45 Abs. 3 Satz 2 StVO;
7.
Überwachung der Straßen auf Verkehrssicherheit, insbesondere auf
 
a)
bauliche Mängel oder Schäden am Straßenkörper oder Zubehör,
 
b)
Gefährdung der Straßen oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs durch Sondernutzungen im Sinne von § 18 Abs. 1 SächsStrG oder sonstige Benutzungen im Sinne von § 23 SächsStrG,
 
c)
verkehrsgefährdende Verunreinigungen und auf Verkehrshindernisse,
 
d)
von anderen Grundstücken ausgehende Gefahren für die Straße und die Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs,
 
e)
Einhaltung der Bestimmungen der §§ 24 bis 28 SächsStrG, jeweils einschließlich des Einsatzes der Arbeitskräfte sowie der Arbeitsgeräte und Fahrzeuge;
8.
Maßnahmen zur Sicherung der Straße und des Straßenverkehrs, insbesondere
 
a)
Anbringung von Gefahrenzeichen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird, vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden und im Benehmen mit dem Landratsamt (§ 45 Abs. 3 Satz 2 StVO, § 9 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG),
 
b)
Durchführung von Schutzmaßnahmen nach § 27 SächsStrG;
9.
Bearbeitung der mit der Eintragung im Straßenverzeichnis zusammenhängenden Fragen und die Straßenbaustatistik;
10.
Herstellung der für Anträge auf Zuschüsse, Darlehen ode sonstige Förderungsmaßnahmen und für den Verwendungsnachweis erforderlichen technischen Unterlagen.

§ 2

(1) Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 und § 22 SächsStrG, bürgerlich-rechtliche Verträge aufgrund von § 23 Abs. 1 SächsStrG sowie Zustimmungen nach § 32 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes bedürfen des Benehmens mit dem Straßenbauamt.

(2) Bei Gefahr im Verzuge kann das Straßenbauamt, vorbehaltlich anderer Anordnungen des Landratsamtes, die nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StVO, § 15 SächsStrG erforderlichen Entscheidungen treffen; es hat hierüber unverzüglich das Landratsamt zu unterrichten.

(3) Bau- und Unterhaltungsarbeiten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b)) werden vom Straßenbauamt im Einvernehmen mit dem Landkreis ausgeschrieben.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Februar 1993 in Kraft.

Dresden, den 2. Dezember 1993

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer