Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulbuchzulassungsverordnung

Vom 8. September 1997

Es wird verordnet aufgrund von ·

1.
§ 60 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBI. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBI. S. 399),
2.
2. § 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBI. S. 89):

Artikel 1
Änderung Schulbuchzulassungsverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Zulassung von Schulbüchern (Schulbuchzulassungsverordnung) vom 29. April 1993 (SächsGVBi. S. 425) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird nach den Worten „fremdsprachliche Grammatiken“ das Wort „,Nachschlagewerke“ angefügt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„Arbeitshefte, die Schulbücher ergänzen oder begleiten, wenn das dazugehörige Leitmedium zugelassen ist;“
bb)
Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
„Hiervon ausgenommen sind Textsammlungen in Form von Musik- und Lesebüchern.“
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten „Bücher in sorbischer Sprache“ die Worte „sowie für den Unterricht in Deutsch als Zweitsprache“ eingefügt.
3.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „das Sächsische Staatsministerium für Kultus“ ersetzt durch die Worte „das Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung“.
4.
In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „entspricht“ die Worte „oder die im Genehmigungsbescheid auferlegten Nebenbestimmungen nicht eingehalten worden sind“ angefügt.
5.
In § 8 Satz 1 werden die Worte „dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus“ ersetzt durch die Worte „dem Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung“.
6.
In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus“ ersetzt durch die Worte „dem Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung“.
7.
In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Das Sächsische Staatsministerium für Kultus“ ersetzt durch die Worte „Das Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung“.
8.
§ 12 wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. September 1997

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler