Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Bestätigung von Jagdaufsehern gemäß § 25 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und die Ausstellung von Dienstausweisen gemäß § 43 Abs. 6 Satz 1 SächsLJagdG
(VwVJagdaufseher)

Vom 22. September 1993

[berichtigt durch VwV vom 1. November 1993 (SächsABl. S. 1278)]

1
Bestätigung von Jagdaufsehern

Die Bestätigung als Jagdaufseher erfolgt durch die für den betreffenden Jagdbezirk örtlich zuständige untere Jagdbehörde sofern die Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SächsLJagdG erfüllt sind.

2
Aushändigung des Dienstausweises

Dem Jagdaufseher ist ein Dienstausweis über seine Bestätigung nach Maßgabe der Nummer 4 auszuhändigen.

3
Verlust des Dienstausweises

Der Verlust des Dienstausweises ist der auszugebenden Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der in Verlust geratene Dienstausweis ist für ungültig zu erklären. Die Erklärung über die Ungültigkeit des Dienstausweises wird im Amtsblatt der betreffenden Gemeinde veröffentlicht.

4
Dienstausweis für bestätigte Jagdaufseher

Der Dienstausweis für bestätigte Jagdaufseher besteht aus schwarz bedrucktem grünem Neoband in der Größe DIN A 7.

Dresden, den 22. September 1993

Sächsisches Staatsministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Riedel
Abteilungsleiter

Muster Dienstausweis