Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Wahl der Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung

Vom 14. Juli 1995

Aufgrund von § 9 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (KriegsdienstverweigerungsgesetzKDVG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), wird verordnet:

§ 1
Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung

1Die ehrenamtlichen Beisitzer der Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung werden in den Landkreisen vom Kreistag und in den Kreisfreien Städten vom Stadtrat gewählt. 2Die Wahl kann auf einen beschließenden Ausschuß übertragen werden.

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern nach dem Wehrpflichtgesetz und Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 17. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 245) außer Kraft.

Dresden, den 14. Juli 1995

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz

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