Gesetz
 
        zur Durchführung der Erwerbsstatistik im Freistaat Sachsen 
          
 und zur Änderung des Sächsischen Statistikgesetzes 
 
        Vom 12. Februar 1999
Der Sächsische Landtag hat am 20. Januar 1999 das folgende Gesetz beschlossen:
 Artikel 1 
            
 Gesetz über eine repräsentative Statistik der Erwerbssituation im Freistaat Sachsen 
            
 (Sächsisches Erwerbsstatistikgesetz – 
            SächsErwStatG) 
      
         Artikel 2 
            
 Änderung des Sächsischen Statistikgesetzes 
 
          Das Sächsische Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453) wird wie folgt geändert:
-  Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe „§ 13 Erhebungsvordrucke“ die Angabe „§ 13a Computergestützte Erhebungsverfahren“ eingefügt. 
            
 -  Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: 
            
„§ 13a
Computergestützte Erhebungsverfahren(1) Landesstatistiken können mit computergestützten Erhebungsverfahren vorgenommen werden.
(2) Werden Landesstatistiken computergestützt durchgeführt, können die Antworten auch schriftlich erteilt werden, soweit in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist.“
 
 Artikel 3 
            
 In-Kraft-Treten 
 
          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 12. Februar 1999
 Der Landtagspräsident 
            
 Erich Iltgen
          
 Der Ministerpräsident 
            
 Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
          
 Der Staatsminister des Innern 
            
 Klaus Hardraht