Verordnung
zur Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
über die Einziehung von Beiträgen durch die Handwerkskammer vom 18. März 1992 (SächsGVBl. S. 123)

Vom 16. Mai 1994

Aufgrund von § 113 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. I 1966 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256), in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung. über die Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 35) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Einziehung von Beiträgen durch die Handwerkskammer vom 18. März 1992 (SächsGVBl. S. 123) wird wie folgt geändert:
In § 1 werden nach dem Wort „einzuziehen“ die Wörter „und beizutreiben“ hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. Mai 1994

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer