Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Förderung der Tierzucht
vom 1. Januar 1997
(RL-Nr.: 96/97)

Vom 22. April 1997

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S.21) sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen in Umsetzung des gesetzgeberischen Auftrages der §§ 1, 3, 4 und 7 des Tierzuchtgesetzes (TierZG).
Nach § 1 Abs. 2 TierZG ist die Zucht von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel so zu fördern, daß
  1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Vitalität erhalten und verbessert wird,
  2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,
  3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und
  4. eine genetische Vielfalt erhalten wird.
Nach § 3 Abs. 2 Nummer 4 TierZG darf Samen nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn er von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das Spendertier, aus der dessen Blutgruppe ersichtlich ist, begleitet ist.
Nach § 4 Abs. 1 TierZG wird die Durchführung der Leistungsprüfungen auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert. Die Leistungsprüfungen führt nach § 4 Abs. 2 TierZG die zuständige Behörde durch, kann damit jedoch auch eine andere Stelle beauftragen.
Nach § 7 Abs. 1 Nummer 4 TierZG wird eine Züchtervereinigung anerkannt, wenn sichergestellt ist, daß das Zuchtbuch ordnungsgemäß geführt wird und jedes Tier, das hinsichtlich seiner Abstammung die Anforderungen für seine Eintragung erfüllt, in das Zuchtbuch eingetragen wird.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
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Gegenstand der Förderung
 
Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 TierZG:
2.1
Teilnahme an beziehungsweise Durchführung von Zuchttierschauen
2.2
Private Bockhaltung bei Milchschafen und Ziegen sowie Kauf von leistungsgeprüften Schafböcken
2.3
Prüfung auf Streßstabilität bei Schweinen
2.4
Zucht des Deutschen Sattelschweins.
Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 Nummer 4 TierZG:
2.5
Durchführung von Blutgruppenbestimmungen für züchterische Zwecke.
Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 TierZG:
2.6
Eigenleistungsprüfung von Bullen auf Station nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern vom 28. September 1990 (BGBl. I S. 2145) in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 3.2.1.
2.7
Eigenleistungsprüfung auf Fleischleistung im Feld nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern vom 28. September 1990 (BGBl I S. 2145) in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 3.2.2.
2.8
Stichprobentest auf Zuchtleistung nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1130) in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 3.
2.9
Eigenleistungsprüfung auf Fleischleistung im Feld nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung bei Schweinen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1130) in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2.3.
2.10
Eigenleistungsprüfung von Stuten und Hengsten auf Station nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 27. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1832) in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 3.1.1 und 3.1.2.
2.11
Turniersportprüfungen als Eigenleistungsprüfung und als Nachkommen- beziehungsweise Geschwisterprüfung nach der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 27. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1832) in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 3.2.
2.12
Milchleistungsprüfung nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1126) in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 3.
2.13
Nachzuchtbewertung bei Schafböcken zur Beurteilung der äußeren Erscheinung nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1126) in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4.
2.14
Feststellung des Teilzuchtwertes Milchleistung nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern vom 28. September 1990 (BGBl. I S. 2145) in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2.
Maßnahme nach § 7 Abs. 1 Nummer 4 TierZG:
2.15
Führen von Zuchtbüchern.
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Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind im Freistaat Sachsen anerkannte Züchtervereinigungen sowie die mit der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung beauftragten Stellen.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
für Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.10 und Nummern 2.12 bis 2.15
Voraussetzung ist die Anerkennung nach § 7 TierZG durch das Sächsische Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten, die sich auf das Zuchtziel, das Zuchtprogramm, den sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich und die Zuchtbuchordnung bezieht.
4.2
für Maßnahmen nach Nummer 2.2
Die Haltungsprämie wird gewährt für alle nach der Zuchtbuchordnung des Sächsischen Schaf- und Ziegenzuchtverbandes e. V. in der Zuchtbuch-Hauptabteilung eingetragenen Milchschaf- und Ziegenböcke.
Der Kaufpreiszuschuß wird gewährt für Böcke, die in Sachsen gezüchtet worden sind und einen auf der Basis der stationären Eigenleistungsprüfung oder Geschwisterprüfung festgestellten Zuchtwert aufweisen.
4.3
für Maßnahmen nach Nummer 2.3
Zuschüsse zur Durchführung der Prüfung auf Streßstabilität werden für diejenigen Rassen gewährt, für die das bestätigte Zuchtprogramm derartige Prüfungen vorsieht.
Gefördert wird die Durchführung von Tests zur Feststellung der genetischen Veranlagung hinsichtlich Streßempfindlichkeit bei Ebern und Sauen, die im Zuchtbuch des Sächsischen Schweinezuchtverbandes e. V. eingetragen sind oder eingetragen werden sollen. Es können folgende Tests angewendet werden:
  1. MHS-Gentest
  2. CK-Test
  3. Streßprotein-Gentest.
4.4
für Maßnahme nach Nummer 2.4
Prämien für die Zuchtverwendung Deutscher Sattelschweine können ordentliche Mitglieder des Sächsischen Schweinezuchtverbandes e. V. erhalten, wenn ihre Zuchttiere im Zuchtbuch des Sächsischen Schweinezuchtverbandes e. V. eingetragen sind und der Schweinebestand nach der Zuchtbuchordnung des Sächsischen Schweinezuchtverbandes e. V. zuchtbuchmäßig geführt wird.
Die Wurfprämie wird gewährt für jeden nach der Zuchtbuchordnung ordnungsgemäß gemeldeten Wurf, dessen beide Eltern in der für Deutsche Sattelschweine eingerichteten Abteilung des Zuchtbuches des Sächsischen Schweinezuchtverbandes e. V. eingetragen sind.
Die Haltungsprämie wird für die Haltung eines vom Sächsischen Schweinezuchtverband e. V. in Zuchtbuchabteilung A eingetragenen Ebers der Rasse Deutsches Sattelschwein gewährt.
4.5
für Maßnahmen nach Nummer 2.6 bis Nummer 2.14
Voraussetzung ist eine Beauftragung durch das Sächsische Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten auf Grund von § 4 Abs. 2 TierZG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 1994 in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes ( TierZDVO) vom 5. April 1993 und dem Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung in der Tierzucht vom 13. Januar 1994.
4.6
für Maßnahmen nach Nummer 2.13
Eine zur Bewertung vorzustellende Bocknachzucht hat mindestens 15 Nachkommen (Lämmer oder Jährlinge) eines Bockes zu umfassen. Die Tiere müssen ordnungsgemäß tätowiert sein, sie sind nach Typ, Form, Bemuskelung und Wolle zu bewerten.
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Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
Die Zuwendungen erfolgen im Rahmen der Projektförderung und werden in Form von Zuschüssen jährlich gewährt.
5.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1
Der Zuschuß beträgt bis zu 60 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 75 000 DM.
Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist von den direkt zuordenbaren Aufwendungen für die Teilnahme an beziehungsweise Durchführung von Zuchttierschauen auszugehen. Darunter fallen insbesondere Mieten von Ausstellungsflächen, Ausgestaltung von Ausstellungsflächen, Betreuungskosten, Futterkosten, Transportkosten, Versicherungen, Informationsmaterial, Stallplaketten, Preise, Kataloge und Programmhefte.
5.2
Maßnahmen nach Nummer 2.2
Haltungsprämie für Böcke von 200 DM/Jahr beziehungsweise Kaufpreiszuschuß von bis zu 40 vom Hundert des Kaufpreises (ohne Mehrwertsteuer und Gebühren), maximal jedoch 200 DM/Tier.
5.3
Maßnahmen nach Nummer 2.3
MHS-Gentest:
Zuschuß von bis zu 22 DM/geprüftes Tier;
CK-Test:
Zuschuß von bis zu 11 DM/geprüftes Tier;
Streßprotein-Gentest:
Zuschuß von bis zu 90 DM/geprüftes Tier; jedoch maximal 60 vom Hundert der Ausgaben für Probenahme und Labor.
Die jährliche Höhe der Zuschüsse ist auf maximal 25 000 DM begrenzt.
5.4
Maßnahmen nach Nummer 2.4
Zuschuß von 200 DM je Wurf als Wurfprämie beziehungsweise von 200 DM je Eber als Haltungsprämie.
5.5
Maßnahmen nach Nummer 2.5
Der Zuschuß beträgt bis zu 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 20 000 DM.
5.6
Maßnahmen nach Nummer 2.6
Zuschuß von 4 DM/Futtertag und Prüfbulle.
5.7
Maßnahmen nach Nummer 2.7
Zuschuß von 5 DM/Wägung.
5.8
Maßnahmen nach Nummer 2.8
Der Zuschuß beträgt bis zu 60 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 4 000 DM/Herkunft.
5.9
Maßnahmen nach Nummer 2.9
Zuschuß von 2 DM/geprüftes Tier.
5.10
Maßnahmen nach Nummer 2.10
Der Zuschuß beträgt bis zu 60 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 21 DM/Prüftag und Hengst beziehungsweise 15 DM/Prüftag und Stute.
5.11
Maßnahmen nach Nummer 2.11
Zuschuß von 100 DM/Turnierveranstaltung für die EDV-mäßige Erfassung der kompletten Starterfelder.
5.12
Maßnahmen nach Nummer 2.12
Zuschuß von 4 DM/Probe.
5.13
Maßnahmen nach Nummer 2.13
Die Auftriebsbeihilfe beträgt 200 DM je vorgestellte Nachzucht.
5.14
Maßnahmen nach Nummer 2.14
Der Zuschuß beträgt bis zu 60 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 0,75 DM je milchleistungsgeprüfte Kuh.
5.15
Maßnahmen nach Nummer 2.15
Der Zuschuß beträgt bis zu 60 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 100 000 DM.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Der Zuwendungsempfänger kann Fördermittel auch an Dritte (Ortsvereine, Mitglieder) weitergeben, wenn er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben dieser bedient und seine Haftung als Projektträger erhalten bleibt.
Der Zuwendungsempfänger hat bei der Weitergabe der Mittel den Letztempfänger zur Einhaltung aller maßgeblichen Bestimmungen und Auflagen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) durch schriftliche Erklärung zu verpflichten und er hat deutlich zu machen, daß es sich um Fördermittel des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten handelt.
Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, daß der Letztempfänger jederzeit eine Prüfung durch die zuständigen Behörden des Freistaates Sachsen zu dulden hat und der Freistaat Sachsen bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Fördermittel Rückforderungen und ggf. Zinsen unmittelbar beim Letztempfänger geltend machen kann. Die Zinsen errechnen sich nach dem jeweils gültigen Lombardsatz vom Tage der Zuwendungsauszahlung bis zum Eingang des Erstattungsbetrages.
Bei der Weitergabe der Mittel müssen folgende Voraussetzungen seitens des Empfängers erfüllt sein:
6.1
Der Empfänger hat seinen Wohnsitz im Freistaat Sachsen.
6.2
Der Empfänger hat bei keiner anderen Züchtervereinigung einen Antrag auf Förderung gestellt.
6.3
Der Empfänger hat sich verpflichtet, eine Prüfung durch die zuständigen Behörden des Freistaates Sachsen zu dulden.
6.4
Es ist durch eigenhändige Unterschrift belegt, daß Kenntnis darüber besteht, daß unwahre Angaben bei der Beantragung von Fördermitteln nach dieser Richtlinie den Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 StGB erfüllen und strafrechtlich verfolgt werden können.
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Verfahrensregelungen
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Vorschriften der §§ 23 und 44 der SäHO sowie die Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 (ABl. SMF Nummer 5/1992, S.1) in Verbindung mit den ANBest-P , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen werden.
7.1
Antragsverfahren
Die Antragstellung zum Erhalt der Zuwendung muß vor Maßnahmebeginn erfolgen.
Auf Antrag kann im Einzelfall die Bewilligungsbehörde genehmigen, daß mit den Maßnahmen bereits vor der Bewilligung begonnen wird.
Aus der Erlaubnis zum vorzeitigen Beginn kann jedoch kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag des Zuwendungsempfängers gewährt.
Die Antragstellung erfolgt durch Einreichung des Antragsformulares bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft bis spätestens zum 31. Oktober eines Jahres für das folgende Jahr.
7.2
Bewilligung
Die Bewilligungsbehörde ist die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft.
7.3
Auszahlung
Seitens des Antragstellers sind bis spätestens 5. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres Auszahlungsanträge für Zuwendungen unter Verwendung der Antragsformulare dieser Richtlinie bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft vorzulegen
7.4
Verwendungsnachweis
Der Zuwendungsempfänger hat bis spätestens 31. März eines Jahres bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft einen Nachweis über die Verwendung der Mittel, die er im Vorjahr erhalten hat, entsprechend den geltenden „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ zu erbringen.
8
Geltungsdauer
 
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 1997 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2001, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.

Dresden, den 22. April 1997

Der Staatsminister für Landwirtschaft,
Ernährung und Forsten
In Vertretung
Kroll-Schlüter
Staatssekretär