Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Erhebung von Benutzungsgebühren des Forschungsinstituts für Balneologie und Kurortwissenschaft Bad Elster
(FBK-Benutzungsgebührenverordnung – FBKBenGebVO)

Vom 26. März 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002

Auf Grund von § 9 Abs. 3 und § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Für Untersuchungen, Beratungen, Prüfungen, Gutachten, Forschungsarbeiten, kurortwissenschaftliche Entwicklungskonzeptionen und sonstige Leistungen des Forschungsinstituts für Balneologie und Kurortwissenschaft Bad Elster werden Benutzungsgebühren und Auslagen erhoben.

§ 2
Benutzungsgebühren

(1) Die Gebühren werden für den Arbeitsaufwand je Stunde erhoben. Für angefangene Stunden ist der anteilige Stundensatz zu berechnen. Zeiten für die Vorbereitung und Wartezeiten sind mitzurechnen. Als Stundensätze sind zugrundezulegen:

Stundensätze
Laufende Nummer Dienstgrat Benutzungsgebühr

1.

für Angestellte des höheren Dienstes

56,24 EUR,

2.

für Angestellte des gehobenen oder mittleren Dienstes

46,02 EUR und

3.

für sonstige Mitarbeiter

30,68 EUR. 1

(2) Für nichthoheitliche Leistungen erhöhen sich die Benutzungsgebühren und Auslagen um die gesetzliche Umsatzsteuer.

§ 3
Auslagen

Als Auslagen werden die im Einzelfall entstehenden Aufwendungen für Reisekosten, Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für einfache Briefsendungen, für die Beförderung von Prüfmitteln und -objekten, Sachaufwendungen, Leistungen Dritter und für die Benutzung von Spezialausrüstungen erhoben. Für den Einsatz von Kraftfahrzeugen wird das folgende Kilometergeld je angefangenen Kilometer erhoben:

Kilometergeld
Laufende Nummer Für Pkw... Hubraum der PKW Kosten

1.

für Pkw bis

2 000 ccm

0,23 EUR,

2.

für Pkw über

2 000 ccm bis 2 500 ccm

0,26 EUR und

3.

für Pkw über

2 500 ccm

0,31 EUR. 2

§ 4
Schuldner

Schuldner der Benutzungsgebühren oder Auslagen ist, wer die Leistungen des Forschungsinstituts für Balneologie und Kurortwissenschaft Bad Elster in Anspruch nimmt, in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt oder der die Schuld gegenüber der Einrichtung schriftlich übernimmt.

§ 5
Beleihung

In Fällen, in denen das Forschungsinstitut für Balneologie und Kurortwissenschaft Bad Elster im Auftrag von Behörden des Freistaates Sachsen als Beliehener tätig wird, sind die Verwaltungsgebühren für die hoheitliche Tätigkeit mit den Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Instituts abgegolten. In diesen Fällen sind die Behörden des Freistaates Sachsen von der Zahlung von Benutzungsgebühren befreit. Auslagen sind zu erheben.

§ 6
Kostenentscheidung

(1) Die Benutzungsgebühren und Auslagen entstehen mit der Inanspruchnahme des Forschungsinstituts für Balneologie und Kurortwissenschaft. Sie werden durch Kostenentscheidung festgesetzt.

(2) Benutzungsgebühren und Auslagen werden mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Schuldner fällig, wenn nicht das Forschungsinstitut für Balneologie und Kurortwissenschaft einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 7
Übergangsvorschrift

Für Aufträge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten die mit der Auftragserteilung geschlossenen Vereinbarungen.

§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 26. März 1999

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
In Vertretung
Dr. Albin Nees
Staatssekretär