Sächsisches Gesetz
über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung
(Sächsisches Sonderzahlungsgesetz – SächsSZG)

Vom 6. Januar 2004

Der Sächsische Landtag hat am 27. November 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Eine jährliche Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten

1.
Beamte des Freistaates Sachsen, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richter des Freistaates Sachsen,
3.
Mitglieder der Staatsregierung,
4.
Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die der Freistaat Sachsen, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, ein Landkreis oder eine der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
Ausgenommen von einer jährlichen Sonderzahlung sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter.

(2) Das Gesetz gilt nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2
Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Berechtigte am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Rechtsverhältnisse steht.

§ 3
Ausschlusstatbestände

(1) Berechtigte, deren Bezüge für den Monat Dezember aufgrund eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten werden oder in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten die Sonderzahlung in dem Umfang, in dem die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.

(2) Berechtigte, bei denen die Zahlung der Bezüge aufgrund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlung nicht, solange ihnen Bezüge für den Monat Dezember nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.

(3) Versorgungsempfänger, denen für den Monat Dezember ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung zusteht, erhalten keine Sonderzahlung.

§ 4
Höhe der Sonderzahlung für Beamte, Richter und Mitglieder der Staatsregierung

(1) Die Höhe der Sonderzahlung für Beamte, Richter und Mitglieder der Staatsregierung bemisst sich nach der Besoldungsgruppe, die am 1. Dezember für die Bezügezahlung maßgebend ist. Sie beträgt

Sonderzahlung
Lfd. Nr. Besoldungsgruppe Betrag
1. im einfachen und mittleren Dienst 1 025 Euro,
2. im gehobenen Dienst 1 200 Euro,
3. im höheren Dienst für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16, C 1 bis C 3, R 1, R 2, W 1 und W 2 1 500 Euro,
4. für die übrigen Besoldungsgruppen und Mitglieder der Staatsregierung 1 800 Euro,
5. für Anwärter  350 Euro.

(2) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird die Sonderzahlung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

(3) Hat der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres aufgrund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) Bezüge erhalten, vermindert sich die Sonderzahlung für die Zeiten, für die ihm keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Monat ein Zwölftel. Dabei werden mehrere Zeiträume zusammengezählt und in diesem Falle der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Der Zahlung von Bezügen steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung während eines Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich. Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Minderung bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Satz 1 bestanden hat.

(4) Erhält der Berechtigte eine der Sonderzahlung nach diesem Gesetz vergleichbare Leistung oder eine vergleichbare tarifliche Leistung, vermindert sich die Sonderzahlung entsprechend.

§ 5
Höhe der Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

Die Höhe der Sonderzahlung für Versorgungsempfänger bemisst sich nach der Besoldungsgruppe, aus der sich deren Versorgungsbezug berechnet. Sie vermindert sich unter Berücksichtigung des jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatzes und der Anteilssätze des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages.

§ 6
Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften

Die Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften richtet sich nach § 50 Abs. 5 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der am 16. September 2003 geltenden Fassung.

§ 7
Zahlungsweise

Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen.

§ 8
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 6. Januar 2004

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz