Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der VwV-Aufbauhilfe – Wohngebäude 2002 – Zuschussprogramm
Vom 18. Dezember 2002
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Behebung von Hochwasserschäden an Wohngebäuden (VwV-Aufbauhilfe – Wohngebäude 2002 – Zuschussprogramm) vom 26. September 2002 (SächsABl. S. 1076) wird wie folgt geändert:
A. VII:
- Nummer 2 Abs. 1 Buchst. e wird wie folgt neu gefasst:
„Baunebenkosten in Höhe von 8 % der förderfähigen Wiederherstellungskosten,“
- Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
- Nummer 2 Abs. 2 wird aufgehoben.
- Nummer 3 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Versicherungsleistungen, die der Zuwendungsempfänger für das beschädigte Objekt zur Schadenbeseitigung oder Wiederherstellung erhält, sind in Anspruch zu nehmen und auf die zuwendungsfähigen Kosten in dem Umfang anzurechnen, wie sie diesen zuzurechnen sind.
Spenden, die für das beschädigte Gebäude zur Schadenbeseitigung oder Wiederherstellung gewährt werden, werden als Eigenmittel anerkannt. Sie sind auf die Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift nur dann anzurechnen, wenn die Summe aller Leistungen den finanziellen Gesamtaufwand zur Beseitigung des entstandenen Hochwasserschadens übersteigt (Vermeidung der Überkompensation). Die Zuwendung wird daher um Spenden erst dann und insoweit vermindert, wenn die Summe der insgesamt gewährten Mittel die Wiederherstellungskosten übersteigen würde.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die entsprechenden Angaben bei der Beantragung der Förderung zu machen oder die Bewilligungsstelle darauf hinzuweisen, dass mit einer Versicherungsleistung oder Spenden gerechnet werden kann, die er unverzüglich der Bewilligungsstelle mitteilt.“
B. In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 19. Dezember 2002 in Kraft.
Dresden, den 18. Dezember 2002
Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch