Gesetz
 
        zur Verlängerung der Wahlperiode von Kreistagen und der Amtszeiten von Landräten und Beigeordneten
 
        Vom 18. April 1995
Der Sächsische Landtag hat am 23. März 1995 das folgende Gesetz beschlossen:
 § 1 
              
 Verlängerung der Wahlperiode und der Amtszeiten 
 
          In den Landkreisen Auerbach, Dresden, Hoyerswerda, Kamenz, Klingenthal, Meißen, Oelsnitz, Plauen und Reichenbach enden die Wahlperioden der Kreistage und die Amtszeit der Landräte und Beigeordneten am 31. Dezember 1995.
 § 2 
              
 Inkrafttreten 
 
          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 18. April 1995
  Der Landtagspräsident 
              
 Erich Iltgen          
          
  Der Ministerpräsident> 
              
 In Vertretung 
              
 Heinz Eggert 
              
 Der Staatsminister des Innern>          
          
  Der Staatsminister des Innern 
              
 Heinz Eggert