Historische Fassung war gültig vom 01.07.2000 bis 31.03.2005

Gesetz
über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG)

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
und über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen

Vom 7. Juni 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 2000

Erster Abschnitt
Ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen

§ 1
Erlaß der Rechtsverordnungen

Die Rechtsverordnungen nach Artikel 16 des Staatsvertrages werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassen.

§ 2
Festsetzung von Zulassungszahlen

(1) Die Zulassungszahlen für in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt.

(2) Zuständige Landesbehörde nach Artikel 7 Abs. 5 des Staatsvertrages ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 1

§ 3
Organisation des Feststellungsverfahrens

Die Organisation einschließlich der Durchführung der Tests an den Testorten oder sonstiger mit Feststellungsverfahren verbundener Prüfungen nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 4 des Staatsvertrages wird durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus durchgeführt.

§ 4
Beirat der Zentralstelle

Der Vertreter im Beirat der Zentralstelle nach Artikel 5 des Staatsvertrages und sein Stellvertreter werden von den Rektoren der staatlichen Hochschulen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 2

Zweiter Abschnitt
Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern

§ 5
Voraussetzungen für die Festsetzung von Zulassungszahlen

(1) In einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studienganges sollen Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, daß die Zahl der Einschreibungen die Zahl der Studienplätze an den einzelnen Hochschulen in dem Studiengang erheblich übersteigen wird. Die Festsetzung der Zulassungszahlen erfolgt gemäß § 2, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) In Studiengängen, in denen das erste Semester ein Praxissemester ist, können Zulassungszahlen für das erste Praxissemester festgesetzt werden.

(3) Wenn bisher eingerichtete Studiengänge nicht fortgeführt werden, kann in der Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 2 bestimmt werden, daß keine Studienanfänger mehr aufgenommen werden.

§ 6
Auswahlverfahren

(1) Ist in einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang an einer oder an mehreren Hochschulen eine Zulassungszahl festgesetzt worden, gelten für die Auswahl der Bewerber Artikel 1 Abs. 1 Satz 3 und 4, 11 Abs. 2, 12 und 13 des Staatsvertrages entsprechend, soweit nicht ein Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 durchgeführt wird.

(2) In Studiengängen, in denen nach dem Hochschulrecht des Freistaates Sachsen in der jeweils geltenden Fassung die Eignung für den gewählten Studiengang durch eine Prüfung nachzuweisen ist, kann neben dem durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grad der Qualifikation das Ergebnis der Prüfung berücksichtigt werden. Dabei sind die in der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Leistungen in der Regel mindestens gleichwertig zu berücksichtigen. Bis zu 30 vom Hundert der Studienplätze können an Bewerber vergeben werden, die in der Prüfung nach Satz 1 die besten Leistungen erbringen; in diesem Fall kann unter der Voraussetzung, daß die Prüfung nach Satz 1 mindestens einmal wiederholt werden kann, von der Bildung einer Quote nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2a des Staatsvertrages abgesehen werden.

(3) In einem Verfahren nach Absätzen 1 und 2 können bis zu 15 vom Hundert der Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlgespräches vergeben werden. Bewerber, die nach den Absätzen 1 und 2 ausgewählt sind, nehmen an dem Auswahlgespräch nicht teil. Artikel 14 Abs. 4 Satz 1 bis 5 des Staatsvertrages gilt entsprechend.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann in Aufbaustudiengängen bestimmt werden, daß die Auswahl der Bewerber aufgrund der in der Abschlußprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem Aufbaustudium ist, nachgewiesenen Leistungen erfolgt. Darüber hinaus sollen in der Regel bei der Vergabe der Studienplätze einschlägige berufspraktische Tätigkeiten von mindestens einem halben Jahr Dauer besonders berücksichtigt sowie die zur Verfügung stehenden Studienplätze nach der Fachrichtung der Abschlußprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem Aufbaustudiengang ist, aufgeteilt werden.

(5) Landesquoten und Quoten nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 des Staatsvertrages werden nicht gebildet.

(6) Näheres zu den Auswahlverfahren nach Absatz 1 bis 5 regelt eine Zulassungsordnung. 3

§ 7
Zulassung zu höheren Fachsemestern

Werden in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, sollen die verfügbaren Studienplätze durch die Hochschulen zunächst an zugelassene Studienanfänger mit anrechenbaren Studienleistungen, dann an Studienortwechsler oder Studienunterbrecher und schließlich an sonstige Bewerber vergeben werden.

§ 8
Zentrale Auswahl- und Verteilungsverfahren

(1) In den Studiengängen, die nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind, kann angeordnet werden, daß die Auswahl und Verteilung der Bewerber durch die Zentralstelle oder eine andere Stelle erfolgt. Ist nach Satz 1 die Zentralstelle zuständig, erfolgt die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach den für das Verfahren der Zentralstelle geltenden Grundsätzen.

(2) Wird nach Absatz 1 Satz 1 eine andere Stelle mit der Durchführung der Studienplatzvergabe beauftragt, kann bestimmt werden, daß ein sich auf einzelne oder die staatlichen Hochschulen beziehendes Verteilungs- oder Auswahlverfahren durchgeführt wird.

(3) Die Hochschule, an der ein Bewerber zugelassen wird, ist verpflichtet, ihn bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einzuschreiben.

§ 9
Verfahrensvorschriften

Der Grundsatz der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen findet keine Anwendung. 4

§ 10
Benachteiligungsverbot

Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen,

  1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
  2. aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder aus der Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 14. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts oder
  4. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.

Dies gilt insbesondere bei der Bewertung einer Berufstätigkeit, einer Berufsausbildung und eines berufsqualifizierenden Abschlusses. 5

§ 11
Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von
Studienplätzen an Kunsthochschulen

(1) Für die Festsetzung von Zulassungszahlen an Kunsthochschulen findet § 5 Anwendung. Studiengang im Sinne von § 5 können auch mehrere inhaltlich verwandte Studiengänge sein.

(2) Die Auswahl von Studienbewerbern an Kunsthochschulen, die eine Eignungsprüfung oder eine Begabtenprüfung oder eine Prüfung der Qualifikation für ein Aufbaustudium abgelegt haben, richtet sich ausschließlich nach dem in dieser Prüfung erreichten Grad der Qualifikation. Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Staatsvertrages gilt entsprechend.

(3) Für die Bewerbungen um Zulassung und die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 gelten die Vorschriften des Sächsischen Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Satzungen.

§ 12
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Die Studienplatzvergabe nach §§ 6 bis 11 erfolgt nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. In diesen Rechtsverordnungen sind insbesondere zu regeln:

  1. die Verteilungs- und Auswahlkriterien im einzelnen,
  2. die einzelnen Quoten,
  3. die Festlegung, welches Verfahren nach § 6 in einem Studiengang durchgeführt wird,
  4. die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an eine zentrale Stelle zu richten sind,
  5. die Einzelheiten des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen freigebliebener Plätze, auch an Bewerber, die die Fristen versäumt haben,
  6. in welcher Weise unter ranggleichen Bewerbern zu entscheiden ist, wobei auch die Entscheidung durch Los vorgesehen werden kann,
  7. das Verhältnis des Grades der Qualifikation zu dem Ergebnis eines Prüfungsverfahrens nach § 6 Abs. 2,
  8. die Auswahl der Bewerber für das Auswahlgespräch nach § 6 Abs. 3,
  9. die Einzelheiten der Zulassung zu höheren Fachsemestern,
  10. Fristen und Ausschlußfristen für Bewerbungen um einen Studienplatz.

Die Rechtsverordnung für die Auswahl von Studienbewerbern an Kunsthochschulen regelt die in Nummer 1, 2, 5 und 6 genannten Inhalte. Die Regelungen nach Satz 2 Nr. 1 und 7 erfolgen im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus. Die Hochschulen sind vor Erlaß der Rechtsverordnungen anzuhören. Die Anhörung entfällt, wenn nach Satz 2 Nr. 4 angeordnet wird, daß die Vergabe der Studienplätze in einem Studiengang durch die Zentralstelle gemeinsam mit den Studiengängen des Verfahrens der Zentralstelle erfolgt.

Dritter Abschnitt
Verfahrensregelungen 6

§ 13
Vorverfahren

Gegen Bescheide über die Studienplatzvergabe nach diesem Gesetz findet ein Widerspruc