Historische Fassung war gültig vom 06.11.2008 bis 10.07.2009

Gesetz
über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG)

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
und über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen

Vom 7. Juni 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 6. November 2008

Erster Abschnitt
Festsetzung von Zulassungszahlen sowie ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind 1

§ 1
Erlaß der Rechtsverordnungen

Die Rechtsverordnungen nach Artikel 15 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (SächsGVBl. 2007 S. 86) (Staatsvertrag) werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassen. 2

§ 2
Festsetzung von Zulassungszahlen

(1) Die Zulassungszahlen für in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt.

(2) Zuständige Landesbehörde nach Artikel 7 Abs. 4 des Staatsvertrages ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 3

§ 3
Auswahlverfahren

(1) Die Auswahlentscheidung innerhalb der Quote, in der die Hochschule die Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergibt, trifft die Hochschule nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerber für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf. Sie legt ihrer Entscheidung mindestens einen der folgenden Auswahlmaßstäbe zugrunde:

  1. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
  2. die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
  3. die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit,
  4. die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
  5. das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
  6. das Ergebnis eines Auswahlgesprächs.

Die in der gymnasialen Oberstufe erbrachten Leistungen sollen besonders berücksichtigt werden. Für die Auswahlentscheidung der Hochschule ist dem Grad der Qualifikation nach § 13 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ein maßgeblicher Einfluss zuzumessen. Ein maßgeblicher Einfluss ist gewahrt, wenn dem Grad der Qualifikation bei der Verbindung mehrerer Kriterien das relativ stärkste Gewicht zukommt.

(2) Die Zahl der Teilnehmer an einem fachspezifischen Auswahlverfahren kann auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme unter Anlegung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Maßstäbe, auch nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe.

(3) Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Auswahlverfahrens gemäß Absatz 1, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlmaßstäbe, durch Satzung. Die Satzung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.

(4) Abweichend von Absatz 1 gelten die bisherigen Regelungen zur Auswahl der Bewerber fort, solange die Hochschule nicht Einzelheiten des Verfahrens durch Satzung nach Absatz 3 geregelt hat. 4

§ 4
Beirat der Zentralstelle

Der Vertreter im Beirat der Zentralstelle nach Artikel 5 des Staatsvertrages und sein Stellvertreter werden von den Rektoren der staatlichen Hochschulen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 5

Zweiter Abschnitt
Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern

§ 5
Voraussetzungen für die Festsetzung von Zulassungszahlen

(1) In einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studienganges sollen Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, daß die Zahl der Einschreibungen die Zahl der Studienplätze an den einzelnen Hochschulen in dem Studiengang erheblich übersteigen wird. Die Festsetzung der Zulassungszahlen erfolgt gemäß § 2, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) In Studiengängen, in denen das erste Semester ein Praxissemester ist, können Zulassungszahlen für das erste Praxissemester festgesetzt werden.

(3) Wenn bisher eingerichtete Studiengänge nicht fortgeführt werden, kann in der Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 2 bestimmt werden, daß keine Studienanfänger mehr aufgenommen werden.

§ 6
Auswahlverfahren

(1) Ist in einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang an einer oder an mehreren Hochschulen eine Zulassungszahl festgesetzt worden, gelten für die Auswahl der Bewerber Artikel 1 Abs. 1 Satz 3 und 4, Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5, Abs. 3 und 5 des Staatsvertrages entsprechend, soweit nicht ein Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchgeführt wird. Die Studienplatzvergabe wird nach Abzug der Vorabquoten nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 des Staatsvertrages

1.
zu 60 bis 80 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach Absatz 2 und
2.
im Übrigen zu gleichen Teilen
 
a)
nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit) und
 
b)
nach dem Grad der gemäß § 13 Abs. 1 und 2 SächsHG nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium

vorgenommen. Die Höhe der Quote nach Satz 2 Nr. 1 regelt die Hochschule durch Satzung, die dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen ist. Bei Ranggleichheit bestimmt sich die Rangfolge nach dem Grad der gemäß § 13 Abs. 1 und 2 SächsHG nachgewiesenen Qualifikation. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 des Staatsvertrages werden nach Satz 2 Nr. 1 und 2 vergeben. Wer den Vorabquoten nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Staatsvertrages unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Satz 2 Nr. 1 und 2 zugelassen werden.

(2) Die Auswahlentscheidung innerhalb der Quote nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 trifft die Hochschule nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerber für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf. Sie soll ihrer Auswahlentscheidung neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mindestens einen weiteren der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 genannten Auswahlmaßstäbe zugrunde legen. § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 findet entsprechende Anwendung. Bei Studienbewerbern für den Lehramtsstudiengang ist im Fall der Bewerbung für eine Fächerkombination, die das Fach Sorbisch enthält, der Nachweis vertiefter Kenntnisse der sorbischen Sprache bei der Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Verpflichtungen aus Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 11 der Verfassung des Freistaates Sachsen angemessen zu berücksichtigen. Die Zahl der Teilnehmer an einem fachspezifischen Auswahlverfahren kann auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme unter Anlegung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Maßstäbe.

(3) In Studiengängen, in denen nach dem Hochschulrecht des Freistaates Sachsen die Eignung für den gewählten Studiengang durch eine Prüfung nachzuweisen ist, kann neben dem durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grad der Qualifikation das Ergebnis der Prüfung berücksichtigt werden. Dabei sind die in der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Leistungen in der Regel mindestens gleichwertig zu berücksichtigen. Bis zu 30 Prozent der Studienplätze können an Bewerber vergeben werden, die in der Prüfung nach Satz 1 die besten Leistungen erbringen; in diesem Fall kann unter der Voraussetzung, dass die Prüfung nach Satz 1 mindestens einmal wiederholt werden kann, von der Bildung einer Quote nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a abgesehen werden.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird in Studiengängen, die zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen, die Auswahl der Bewerber aufgrund der Maßstäbe getroffen, die Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studiengang sind. Die Auswahlmaßstäbe nach § 3 Abs. 1 können zusätzlich herangezogen werden. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze können nach der Fachrichtung der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem Studiengang ist, aufgeteilt werden.

(5) Landesquoten werden nicht gebildet.

(6) Näheres zu den Auswahlverfahren nach Absatz 1 bis 4 regelt die Hochschule durch Satzung, die dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen ist. 6

§ 7
Zulassung zu höheren Fachsemestern

Werden in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, sollen die verfügbaren Studienplätze durch die Hochschulen zunächst an zugelassene Studienanfänger mit anrechenbaren Studienleistungen, dann an Studienortwechsler oder Studienunterbrecher und schließlich an sonstige Bewerber vergeben werden.

§ 8
Zentrale Auswahl- und Verteilungsverfahren

(1) In den Studiengängen, die nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind, kann angeordnet werden, daß die Auswahl und Verteilung der Bewerber durch die Zentralstelle oder eine andere Stelle erfolgt. Ist nach Satz 1 die Zentralstelle zuständig, erfolgt die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach den für das Verfahren der Zentralstelle geltenden Grundsätzen.

(2) Wird nach Absatz 1 Satz 1 eine andere Stelle mit der Durchführung der Studienplatzvergabe beauftragt, kann bestimmt werden, daß ein sich auf einzelne oder die staatlichen Hochschulen beziehendes Verteilungs- oder Auswahlverfahren durchgeführt wird.

(3) Die Hochschule, an der ein Bewerber zugelassen wird, ist verpflichtet, ihn bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einzuschreiben.

§ 9
Verfahrensvorschriften

Der Grundsatz der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen findet keine Anwendung. 7

§ 10
Benachteiligungsverbot

Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen,

  1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
  2. aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3271), in der jeweils geltenden Fassung oder aus der Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3271), in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts oder
  4. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren. 8

§ 11
Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von
Studienplätzen an Kunsthochschulen

(1) Für die Festsetzung von Zulassungszahlen an Kunsthochschulen findet § 5 Anwendung. Studiengang im Sinne von § 5 können auch mehrere inhaltlich verwandte Studiengänge sein.

(2) Die Auswahl von Studienbewerbern an Kunsthochschulen, die eine Eignungsprüfung oder eine Begabtenprüfung oder eine Prüfung der Qualifikation für ein Aufbaustudium abgelegt haben, richtet sich ausschließlich nach dem in dieser Prüfung erreichten Grad der Qualifikation. Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Staatsvertrages gilt entsprechend.

(3) Für die Bewerbungen um Zulassung und die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 gelten die Vorschriften des Sächsischen Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Satzungen.

§ 12
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Die Studienplatzvergabe nach §§ 6 bis 11 erfolgt nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. In diesen Rechtsverordnungen sind insbesondere zu regeln:

  1. die Verteilungs- und Auswahlkriterien im einzelnen,
  2. die einzelnen Quoten,
  3. die Grundsätze des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 2, insbesondere die Auswahlmaßstäbe im Einzelnen und die Beteiligung am Auswahlverfahren,
  4. die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an eine zentrale Stelle zu richten sind,
  5. die Einzelheiten des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen freigebliebener Plätze, auch an Bewerber, die die Fristen versäumt haben,
  6. in welcher Weise unter ranggleichen Bewerbern zu entscheiden ist, wobei auch die Entscheidung durch Los vorgesehen werden kann,
  7. das Verhältnis des Grades der Qualifikation zu dem Ergebnis eines Prüfungsverfahrens nach § 6 Abs. 3,
  8. die Einzelheiten der Zulassung zu höheren Fachsemestern,
  9. Fristen und Ausschlußfristen für Bewerbungen um einen Studienplatz,
  10. Fristen und Ausschlussfristen für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird,
  11. die Zuständigkeit für die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen.

Die Rechtsverordnung für die Auswahl von Studienbewerbern an Kunsthochschulen regelt die in Nummer 1, 2, 5 und 6 genannten Inhalte. Die Regelungen nach Satz 2 Nr. 1 und 7 erfolgen im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus. Die Hochschulen sind vor Erlaß der Rechtsverordnungen anzuhören. Die Anhörung entfällt, wenn nach Satz 2 Nr. 4 angeordnet wird, daß die Vergabe der Studienplätze in einem Studiengang durch die Zentralstelle gemeinsam mit den Studiengängen des Verfahrens der Zentralstelle erfolgt. 9

Dritter Abschnitt
Verfahrensregelungen 10

§ 13
Vorverfahren

Gegen Bescheide über die Studienplatzvergabe nach diesem Gesetz findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.