Historische Fassung war gültig vom 01.01.2002 bis 31.12.2002

Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Ministergesetzes

Vom 4. Juli 2000

Aufgrund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Ministergesetzes vom 4. Mai 2000 (SächsGVBl. S. 214) wird nachstehend der Wortlaut des Ministergesetzes in der seit 1. Juni 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 961),
  2. das teils mit Wirkung vom 1. Januar 1995 und teils am 28. Januar 1995 in Kraft getretene Gesetz vom 12. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 1),
  3. das am 1. Juni 2000 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.

Dresden, den 4. Juli 2000

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Gesetz
über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
(Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002

Erster Abschnitt
Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder
der Staatsregierung

§ 1
Rechtsstellung der Mitglieder der Staatsregierung

(1) Mitglieder der Staatsregierung sind der Ministerpräsident, die Staatsminister und die zu Mitgliedern der Staatsregierung ernannten Staatssekretäre.

(2) Die Mitglieder der Staatsregierung stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Freistaat Sachsen.

(3) Wer für das Ministerium für Staatssicherheit oder für das Amt für nationale Sicherheit der DDR tätig war, darf nicht Mitglied der Staatsregierung sein.

§ 2
Beginn des Amtsverhältnisses und Berufungsurkunde

(1) Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten beginnt mit der Annahme der Wahl.

(2) Das Amtsverhältnis der übrigen Mitglieder der Staatsregierung beginnt mit der Aushändigung einer vom Ministerpräsidenten vollzogenen Urkunde über ihre Berufung. In der Urkunde der Staatsminister soll der übertragene Geschäftsbereich, in der Urkunde der Staatssekretäre soll zusätzlich vermerkt werden, dass sie zu Mitgliedern der Staatsregierung berufen sind.

(3) Sobald ein Amtsverhältnis nach Absatz 2 begründet worden ist, fordert der Ministerpräsident vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sämtliche, die Person des Berufenen betreffenden Unterlagen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b, § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes an, bewertet sie nach Maßgabe des Artikels 118 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen und unterrichtet den nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes gebildeten Ausschuss von dem Ergebnis. § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 3
Eidesleistung

Die Mitglieder der Staatsregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag den Amtseid. Er lautet:

„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohl des Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, Verfassung und Recht wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde.“

Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

§ 4
Unvereinbarkeiten

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, keinen Beruf und kein Gewerbe ausüben. Sie dürfen nicht dem Aufsichtsrat, dem Vorstand oder einem ähnlichen Organ einer privaten Erwerbsgesellschaft angehören. Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluss des Staates insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse sichergestellt ist. Unter Staat sind der Freistaat Sachsen, allein oder zusammen mit dem Bund, den Ländern oder anderen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung, zu verstehen. Die Staatsregierung gibt dem Landtag jede Übernahme einer Funktion gemäß Satz 3 bekannt. Weitere Ausnahmen kann die Staatsregierung mit Zustimmung des Landtages zulassen.

(2) Den Mitgliedern der Staatsregierung werden die Vergütungen für Nebentätigkeiten gemäß Absatz 1 Satz 3 und 6 bis zur Höhe von 17 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags (§ 8 Abs. 2 Buchst. a und b) überlassen. Der übersteigende Betrag steht dem Freistaat Sachsen zu und ist an das Staatsministerium der Finanzen abzuliefern. Vergütungen oder Teile von Vergütungen, die als Ersatz für Aufwendungen gewährt werden, verbleiben den Mitgliedern der Staatsregierung in voller Höhe.

(3) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen während ihrer Amtsdauer gegen Entgelt weder als Schiedsrichter tätig sein noch private Gutachten abgeben. Die Staatsregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(4) Die Mitglieder der Staatsregierung sollen während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt bekleiden. Die Staatsregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 5
Amtsverschwiegenheit, Verbot der Annahme von
Belohnungen und Geschenken

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung der Staatsregierung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Ordnung für deren Erhaltung einzutreten.

(4) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt nur mit Zustimmung der Staatsregierung annehmen.

§ 6
Genehmigung zur Zeugenaussage
und Gutachtenerstattung

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein gerichtliches Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.

§ 7
Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten endet durch Tod, durch Rücktritt, mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages oder mit der Annahme der Wahl durch einen neuen Ministerpräsidenten. Das Amtsverhältnis eines anderen Mitglieds der Staatsregierung endet mit jeder Beendigung des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten sowie durch Tod, durch Rücktritt oder mit der Aushändigung oder öffentlichen Bekanntmachung der vom Ministerpräsidenten vollzogenen Entlassungsurkunde durch Entlassung. Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Staatsregierung endet ferner durch Aberkennung der Mitgliedschaft in der Staatsregierung mit der Verkündung des Urteils des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen. Die Mitglieder der Staatsregierung können jederzeit ihren Rücktritt erklären.

(2) Im Fall des Rücktritts der Staatsregierung oder der sonstigen Beendigung des Amtes des Ministerpräsidenten sind der Ministerpräsident und die anderen Mitglieder der Staatsregierung verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zur Amtsübernahme der Nachfolger weiterzuführen. Die gleiche Pflicht hat ein Mitglied der Staatsregierung bei Beendigung seines Amtsverhältnisses durch Rücktritt, Entlassung oder Aberkennung der Mitgliedschaft in der Staatsregierung.

§ 8
Amtsbezüge der Mitglieder der Staatsregierung

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten Amtsbezüge ab dem Tag, an dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet. Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.

(2) Die Amtsbezüge umfassen:

a)
ein Amtsgehalt
 
aa)
für den Ministerpräsidenten in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 11 zuzüglich 20 vom Hundert,
 
bb)
für die Staatsminister in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 11,
 
cc)
für die Staatssekretäre in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 9
 
der Bundesbesoldungsordnung B einschließlich der zum entsprechenden Grundgehalt allgemein gewährten Zulagen und Zuwendungen des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;
b)
einen Familienzuschlag gemäß den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes;
c)
eine monatliche Aufwandsentschädigung 
 
aa)
für den Ministerpräsidenten in Höhe von 1 022,58 EUR,
 
bb)
für die Staatsminister in Höhe von 511,29 EUR,
 
cc)
für die Staatssekretäre in Höhe von 255,65 EUR. 1

§ 3a Bundesbesoldungsgesetz gilt sinngemäß.

(3) In Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge stehen den Mitgliedern der Staatsregierung Beihilfen entsprechend den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften zu; dasselbe gilt für die Gewährung von Sachschadenersatz und anderer auf der Fürsorge für die Landesbeamten beruhender Leistungen.

(4) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt; bei mehreren nach diesem Gesetz zu berechnenden Bezügen stehen die höheren Bezüge zu.

(5) Bezieht ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge gewährt werden, Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, gilt § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung einschließlich der hierzu ergangenen Übergangsvorschriften entsprechend.

§ 9
Ruhen anderer Bezüge

Bezieht ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge gewährt werden, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf Amtsgehalt und Familienzuschlag bis zur Höhe des Betrages dieses Einkommens.

§ 10
Reisekosten- und Umzugskostenvergütung

(1) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung erhalten deren Mitglieder Reisekostenvergütung. Für die infolge ihrer Wahl, Ernennung und Entlassung erforderlich werdenden Umzüge erhalten die Mitglieder der Staatsregierung Umzugskostenvergütung. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnungen.

(2) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten eine monatliche Entschädigung, wenn sie ihren eigenen Hausstand nicht am Sitz der Staatsregierung haben. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

§ 11
Versorgungsrecht

Die Versorgung der Mitglieder der Staatsregierung und ihrer Hinterbliebenen ist in den folgenden §§ 12 bis 21 geregelt. Zur Ergänzung sind die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Den Empfängern von Übergangsgeld, Ruhegehalt, Altersgeld, Witwen- und Waisengeld und Unterhaltsbeitrag stehen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfen entsprechend den für die Empfänger der vergleichbaren beamtenrechtlichen Bezüge des Freistaats geltenden Vorschriften zu.

§ 12
Übergangsgeld

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung erhält von dem Zeitpunkt an, zu dem seine Amtsbezüge enden, Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird für mindestens drei Monate gewährt. Für das zweite und jedes weitere Jahr der ununterbrochenen Zugehörigkeit zur Staatsregierung wird es jeweils für einen weiteren Monat, insgesamt höchstens für drei Jahre, gewährt. Als Übergangsgeld werden gewährt

  1. für die ersten drei Monate die ruhegehaltfähigen Amtsbezüge nach § 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 in voller Höhe,
  2. für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.

Das Übergangsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt.

(3) Tritt das ehemalige Mitglied wieder in die Staatsregierung ein, so ruht der Anspruch auf Übergangsgeld während der Zeit der neuerlichen Mitgliedschaft; noch nicht abgegoltene Zeiten der früheren Mitgliedschaft werden nach dem neuerlichen Ausscheiden aus der Staatsregierung den Zeiten der neuerlichen Mitgliedschaft hinzugerechnet.

(4) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Übergangsgeld nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wird nur Übergangsgeld, beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Übergangsgeld nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 wird nur Ruhegehalt gewährt.

(5) Auf das nach Anwendung sonstiger Anrechnungs- und Ruhensvorschriften verbleibende Übergangsgeld werden ab dem zweiten Monat Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen aus einer nicht von § 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit angerechnet.

§ 13
Ruhegehalt

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung hat ab dem Zeitpunkt, zu dem seine Amtsbezüge enden, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es insgesamt eine Amtszeit von vier Jahren zurückgelegt hat. Bei einer Amtszeit von weniger als acht Jahren ruht der Anspruch auf Ruhegehalt bis zum Beginn des Monats der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres, längstens bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit.

(2) Ist ein Mitglied der Staatsregierung beim Ausscheiden aus dem Amt in seiner Gesundheit dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es zur Übernahme seiner früheren beruflichen Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Ruhegehalt nach Absatz 3. Ist die Beeinträchtigung der Gesundheit nicht Folge einer bei Ausübung des Amtes oder im Zusammenhang mit der Innehabung oder pflichtgemäßen Führung des Amtes erlittenen Schädigung, so vermindert sich das Ruhegehalt nach Satz 1 bei einer ruhegehaltfähigen Amtszeit von weniger als zwei Jahren um 50 vom Hundert.

(3) Ruhegehaltfähige Amtszeit ist auch eine solche als Mitglied der Bundesregierung, der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik seit dem 18. März 1990 oder einer anderen Landesregierung, die vor der letzten Berufung in die Staatsregierung liegt. Ruhegehaltfähige Amtsbezüge sind das Amtsgehalt und der Familienzuschlag nach § 8 Abs. 2 Buchst. b mit der Maßgabe, dass der Familienzuschlag nur bis zur Stufe 1 zu berücksichtigen ist. Hat ein Mitglied in der Staatsregierung verschieden besoldete Ämter bekleidet, so sind die Bezüge des am höchsten eingestuften Amtes maßgeblich. Das Ruhegehalt beträgt nach vierjähriger Amtszeit 45 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge. Es erhöht sich für jedes weitere Jahr der Amtszeit um 2,5 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert. Bei Anwendung des Satzes 5 sind zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Amtszeit etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 auf zwei Dezimalstellen umzurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen; Satz 6 gilt entsprechend.

(4) Bei der Berechnung der Amtszeit nach Absatz 1 gilt ein Rest von mehr als 273 Tagen als volles Amtsjahr.

§ 14
Altersgeld

Hat ein Mitglied der Staatsregierung ununterbrochen zwei Jahre angehört und am Ende der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zustand, das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, so erhält es, sofern es keine Versorgungsansprüche nach § 13 oder § 19 erworben hat, ein Viertel seiner früheren ruhegehaltfähigen Amtsbezüge nach § 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 als Altersgeld.

§ 15
Hinterbliebenenversorgung

Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Staatsregierung sowie die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes ohne Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung.

§ 16
Überbrückungsgeld

(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Staatsregierung erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Amtsgehalts und des Familienzuschlags. Das Überbrückungsgeld beträgt bei einer Amtszeit von mindestens vier Jahren das Eineinhalbfache des Amtsgehalts und des Familienzuschlags. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden, wird sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.

(2) Das Gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 erfüllt und noch kein Ruhegehalt erhalten hat.

(3) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, ohne im Sinne des § 15 Anspruch auf Ruhegehalt zu haben, erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Eineinhalbfachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- und Waisengeld; das Witwen- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 berechnet.

(4) Auf die Bezüge für den Sterbemonat sind die für Landesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 17
Hinterbliebenenversorgung bei Altersgeld

Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes Altersgeld bezog oder die Voraussetzungen für dessen künftige Gewährung erfüllt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung aus dem Altersgeld, jedoch nicht vor Ablauf der Zeit, für die Witwen- und Waisengeld nach § 16 Abs. 3 zusteht. Leistungen aus Anlass des Todes nach diesem Gesetz oder nach den für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften und die Bezüge für den Sterbemonat werden nur einmal gewährt.

§ 18
Unterschiedsbetrag

(1) Neben Übergangsgeld (§ 12), Ruhegehalt (§ 13) und Altersgeld (§ 14) sowie neben Hinterbliebenenversorgung (§§ 15 bis 17) und Versorgungsansprüchen nach § 19 wird ein nach den für die Versorgungsempfänger des Freistaats geltenden Vorschriften zustehender Unterschiedsbetrag (§ 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) gewährt.

(2) Die Bestimmungen über die Gewährung eines Ausgleichsbetrages an Waisen von Landesbeamten (§ 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes) sind sinngemäß anzuwenden.

§ 19
Unfallfürsorge

(1) Wird ein Mitglied der Staatsregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften gewährt.

(2) Unfälle, die im Zusammenhang mit der Innehabung oder pflichtgemäßen Führung des Amtes oder bei einer aus politischen Rücksichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen eintreten, gelten im Zweifel als Dienstunfälle.

§ 20
Ausscheiden aus den Ämtern als Beamter oder Richter

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Freistaats zum Mitglied der Staatsregierung berufen, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter oder Richter aus. Für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt. Bei Beamten auf Zeit gilt das Beamtenverhältnis als nicht beendet, wenn während der Mitgliedschaft in der Staatsregierung die Amtszeit als Beamter abläuft.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Staatsregierung, so tritt der frühere Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb dreier Monate ein anderes, seiner früheren Tätigkeit mindestens gleichwertiges Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand. Er erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt als Beamter oder Richter nach Maßgabe der für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften erhalten würde. Beförderungen, die der frühere Beamte oder Richter während der Amtszeit als Mitglied der Staatsregierung erlangt hätte, sind zu berücksichtigen; in diesem Fall tritt das Beförderungsamt an die Stelle des früheren Amtes. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde des früheren Beamten oder Richters.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die zu Mitgliedern der Staatsregierung berufenen Beamten und Richter des Bundes oder eines anderen Landes sowie Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden. Das Beamten- oder Richterverhältnis geht mit der Begründung des Amtsverhältnisses als Mitglied der Staatsregierung auf den Freistaat Sachsen über. Sofern diesem Übergang Recht des Bundes oder eines anderen Landes entgegensteht, ist das Beamten- oder Richterverhältnis zum Freistaat durch Ernennung in ein gleiches oder gleichwertiges Amt neu zu begründen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Bei Angestellten oder Arbeitern des öffentlichen Dienstes, die keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, treten an die Stelle des Ruhegehalts (Absatz 2 Satz 2) 35 vom Hundert des Anspruchs auf Vergütung oder Lohn, der dem Angestellten oder Arbeiter in seiner Vergütungs- oder Lohngruppe zugestanden hätte, wenn er im öffentlichen Dienst verblieben wäre. Nach Ende der Zugehörigkeit zur Staatsregierung ist die Zeit dieser Zugehörigkeit oder Amtstätigkeit auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.

§ 21
Ruhen von Versorgungsbezügen

(1) Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung auf Grund eines früheren Amtsverhältnisses als Mitglied einer Regierung oder eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltsähnliche Versorgung zu, so werden das Amtsgehalt und der Familienzuschlag, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt oder das Altersgeld aus dem Amtsverhältnis nur insoweit gezahlt, als sie das Ruhegehalt oder die ruhegehaltsähnliche Versorgung übersteigen. Dabei ist ein nach den für die Versorgungsempfänger des Freistaates geltenden Vorschriften zustehender Unterschiedsbetrag sowohl in den Betrag der früheren als auch der neuen Bezüge einzubeziehen.

(2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung, das Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Altersgeld aus dem Amtsverhältnis bezieht, im öffentlichen Dienst verwendet, so erhält es diese Bezüge nur insoweit, als das Einkommen aus der Verwendung hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Altersgeld zurückbleibt. Das Gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltsähnliche Versorgung auf Grund der Verwendung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Hinterbliebenen sowie auf Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Staatsregierung, denen Hinterbliebenenversorgung zusteht, entsprechende Anwendung. § 54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(4) Für ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung und seine Hinterbliebenen gelten die §§ 55, 56 des Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich der zu § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß.

(5) Beziehen ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung oder seine Hinterbliebenen neben ihren Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen aus einer nicht von § 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit, gilt für das Zusammentreffen von solchen Einkünften mit Versorgungsbezügen § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung entsprechend.

§ 22
Versorgungsverzicht

Verzichtet ein Mitglied der Staatsregierung, das nicht zu dem in § 20 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehört, auf andere Versorgungsansprüche als ein Übergangsgeld, so kann ihm für den Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zu zahlen sind, die Fortsetzung der von ihm bereits getroffenen Versorgungsregelung durch Gewährung eines Zuschusses bis zu 10 vom Hundert des Amtsgehalts ermöglicht werden.

§ 22a
Entziehung von Versorgungsansprüchen

(1) Die als Mitglied der Staatsregierung erworbenen Ansprüche auf Übergangsgeld, Ruhegeld und Altersgeld können in einem Verfahren auf Aberkennung der Mitgliedschaft in der Staatsregierung durch Urteil des Verfassungsgerichtshofes ganz oder teilweise entzogen werden.

(2) Die Entziehung umfasst auch die Hinterbliebenenversorgung, soweit der Verfassungsgerichtshof nichts anderes bestimmt.

Zweiter Abschnitt
(aufgehoben)

Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26
Zuständigkeiten

(1) Das Staatsministerium der Finanzen setzt die Amtsbezüge und Beihilfen der Mitglieder der Staatsregierung sowie die Versorgungsbezüge fest.

(2) Dem Landesamt für Finanzen obliegt die Auszahlung der nach Absatz 1 festgesetzten Bezüge sowie die Festsetzung und Auszahlung der Beihilfen für Versorgungsempfänger.

§ 27
Beamtete Staatssekretäre

Die Rechtsstellung der leitenden Beamten, denen die Amtsbezeichnung „Staatssekretär“ verliehen wurde, regelt sich ausschließlich nach Beamtenrecht.

§ 28
Übergangsregelungen

Solange und soweit Verordnungen des Bundes für den Freistaat Sachsen eine Absenkung von Leistungen der Beamtenbesoldung oder Beamtenversorgung vorsehen, findet diese Absenkung auf die vergleichbaren Leistungen nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung.

§ 29
In-Kraft-Treten