Historische Fassung war gültig vom 02.03.2012 bis 08.09.2016

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Ausführung des Vereinsgesetzes
(AVO VereinsG)

Vom 29. März 1995

Rechtsbereinigt mit Stand vom 2. März 2012

Es wird verordnet

  1. durch die Sächsische Staatsregierung aufgrund von § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186),
  2. durch das Sächsische Staatsministerium des Innern aufgrund von § 68 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541) und § 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und Nr. 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):

§ 1
Verbotsbehörde

Oberste Landesbehörde im Sinne von § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vereinsgesetzes ist das Staatsministerium des Innern. 1

§ 2
Vollzugsbehörden

Vollzugsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen. 2

§ 3
Zuständige Behörden für die Anmeldung
von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen

Zuständige Behörden im Sinne der §§ 19 und 21 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) sind die Kreispolizeibehörden.

§ 4
Bekanntmachung

Amtliches Mitteilungsblatt des Freistaates Sachsen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 3 Satz 3 des Vereinsgesetzes ist das Sächsische Amtsblatt. 3

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 29. März 1995

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert