Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständigen Straßenbaubehörden

Az.: 77-3910.10

Vom 14. November 1997

1.
Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 13/1997 des Bundesministeriums für Verkehr vom 24. März 1997 (Verkehrsblatt 1997 S. 335, vergleiche Anlage) wird hiermit für Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes eingeführt.
2.
Die Vorgaben dieses Rundschreibens finden entsprechende Anwendung bei der Beauftragung von Ingenieuren und Landschaftsarchitekten im Zusammenhang mit Planung, Bau und Unterhaltung von Staatsstraßen in der Baulast des Freistaates Sachsen. Dasselbe gilt für Kreisstraßen, soweit die Straßenbauämter die technische Verwaltung wahrnehmen.
3.
Gemäß § 1 Nr. 1a der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 29. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1041) wird die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), durch die Straßenbaubehörden sowie durch das Sächsische Landesinstitut für Straßenbau im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorgenommen.

Dresden, den 14. November 1997

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Reichenbach
stellv. Abteilungsleiter
Straßenbau, Straßenverkehr

Anlage

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
Nr. 13/1997

Anlage
Sachgebiet Aufgabe
Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und Verdingungswesen;
Vergabe- und Vertragsunterlagen
Sachgebiet 16.4: -; Abwicklung von Verträgen
Bonn, den 24. März 1997
StB 12/70.24/24 Va 97

Oberste Straßenbaubehörden der Länder

n a c h r i c h t l i c h :

Bundesanstalt für Straßenwesen
Bundesrechnungshof
DEGES Deutsche Einheit
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
Dienststelle Berlin des Bundesministeriums für Verkehr
Vorprüfungsstelle des BMV
Handbuch für Verträge über Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau (HIV-StB);

Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/1995 vom 25. 8. 1995 – StB 12/70.24/8 F 94 –
Mein Rundschreiben vom 8. 1. 1997 – StB 12/70.24.00/39 Va 96 –
Anlage: Vordruck „Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung“

I.

Allgemeines

(1) Beim Einsatz von Ingenieuren und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau sind vor allem Leistungen für die Ausschreibung, Vergabe und Bauüberwachung (Objektüberwachung) wegen der hier möglichen Zusammenarbeit von Planungsbüros mit Dritten zu Lasten des Auftraggebers als besonders manipulations- und korruptionsgefährdet anzusehen.

(2) Als aktive Maßnahme zur Bekämpfung der Manipulation und Korruption in diesem sensiblen Bereich hat der „Unterausschuß IV Ingenieurleistungen (UA IV)“ im Auftrag des „Arbeitsausschusses Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau (AV-StB)“ Regelungen erarbeitet, die es ermöglichen, Auftragnehmer für ihre Leistungen nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz ) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) – zu verpflichten und damit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch ( StGB) einem Amtsträger gleichzustellen.

(3) Hierdurch wird eine abschreckende Wirkung erwartet, weil die verpflichtenden Personen aufgrund zahlreicher Sonderbestimmungen des Strafrechts mit strafverschärfender Wirkung bei einem Verstoß gegen die in der Verpflichtungserklärung genannten Strafvorschriften wie Amtsträger bestraft werden können.

(4) Ich empfehle daher, bei künftigen Vergaben von Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau für die Ausschreibung, Vergabe und Bauüberwachung (Objektüberwachung) den Auftragnehmer entsprechend den nachfolgenden Regelungen zu verpflichten.

II.

Ergänzung der Vertragsentwurfsunterlagen

Bis zur Übernahme der nachfolgenden Regelungen in das HIV-StB bitte ich in den Vertragsentwurfsunterlagen (Formblatt HIV-StB-ING 1.6 12/1994) unter § 8 „Ergänzende Vereinbarungen“ folgendes aufzunehmen:

„1.

Ergänzung des § 1 „Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers“ (AVB-ING 94):

 
  • Bei Leistungen, die Ausschreibung, Vergabe oder Bauüberwachung betreffen, müssen der Auftragnehmer und seine dafür verantwortlichen Mitarbeiter sich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichten lassen.
  • Der Auftragnehmer darf im Zusammenhang mit den in § 1 des Vertrages bezeichneten Leistungen keine Leistungen für Dritte bzw. andere Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erbringen.
  • Der Einsatz anderer Mitarbeiter als die besonders verpflichteten darf nur nach deren Verpflichtung erfolgen. Dem Auftraggeber sind diese unverzüglich zu benennen.“

III.

Hinweise zur Vornahme der Verpflichtung

(1) Bei jeder Auftragserteilung hat die Vergabestelle den Auftragnehmer und die für die Leistungserbringung benannten verantwortlichen Mitarbeiter zu verpflichten. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollten alle in Frage kommenden Personen des Auftragnehmers in einem Termin belehrt und verpflichtet werden.

(2) Die Stelle, die für die Verpflichtung zuständig ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Verpflichtungsgesetzes (§ 1 Abs. 4) in Verbindung mit den entsprechenden Landesregelungen.

(3) Die Verpflichtung wird wie folgt vorgenommen:

a)
Es erfolgt eine mündliche Unterrichtung über die in der „Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung …“ (siehe Anlage) aufgeführten Strafvorschriften des StGB. Dabei wird der Wortlaut der Strafvorschriften eröffnet und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen.
b)
Im Anschluß an diese Belehrung haben der Auftraggeber und jede verpflichtete Person den Vordruck „Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung …“ zu unterschreiben.
c)
Mit der Unterschrift gibt die verpflichtete Person gleichzeitig eine Erklärung ab, daß sie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet wurde.
d)
Nach der Unterzeichnung erhält jede verpflichtete Person eine Abschrift von dem Vordruck „Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung …“ sowie von den in der Niederschrift aufgeführten Strafvorschriften.
e)
Das Original des Vordrucks wird zu den Akten des Auftraggebers genommen.

Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Dr.-Ing. Huber

Anlage
zum BMV-ARS Nr. 13/1997 vom 24. März 1997

Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung

nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) in Verbindung mit § 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau“, Ausgabe 1994 (AVB-ING 94)

Frau/Herr

……………………………………………………………………………………………………

ist heute vom Unterzeichnenden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner 1) Obliegenheiten verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen worden.

Ihm/Ihr 1) wurde der Inhalt der nachfolgend aufgeführten Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekanntgegeben:

_______
1)     nichtzutreffendes streichen

 

Strafvorschriften des Strafgesetzbuches
Paragraph Inhalt der Strafvorschrift Paragraph Inhalt der Strafvorschrift
– § 133 Verwahrungsbruch – § 332 Bestechlichkeit
– § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes – § 333 Vorteilsgewährung
– § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen – § 334 Bestechung
– § 204 Verwertung von Privatgeheimnissen – § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
– § 331 Vorteilsannahme – § 358 Nebenfolge bestimmter Taten

Die erschienene Person wurde darüber belehrt, daß die vorgenannten Strafvorschriften aufgrund der Verpflichtung auf sie anzuwenden sind.
Sie erklärt nunmehr, von dem Inhalt der vorgenannten Bestimmungen unterrichtet zu sein.
Sie unterzeichnet diese Niederschrift nach Vorlesung und zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift und der oben genannten Vorschriften.

Vorgelesen, gesehen und unterschrieben.

Unterschriften
Unterschrift Unterschrift
………………………………………………………………
Dienststelle
……………………………………………………………… ………………………………………………………………
Unterschrift der Verpflichteten Unterschrift des Verpflichteten

(VkBl. 1997 S. 335)