Historische Fassung war gültig vom 11.06.2005 bis 24.11.2007

Landkreisordnung
für den Freistaat Sachsen
(SächsLKrO)

Vom 19. Juli 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Juni 2005

Der Sächsische Landtag hat am 18. Juni 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht 1

Erster Teil
Rechtsstellung, Aufgaben und Gebiet des Landkreises

Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben

§   1
Wesen und Organe des Landkreises
§   2
Aufgaben
§   3
Satzungen
§   4
Name, Bezeichnung und Sitz
§   5
Wappen, Flaggen und Dienstsiegel

Zweiter Abschnitt
Gebiet des Landkreises

§   6
Gebietsbestand
§   7
Gebietsänderungen
§   8
Auseinandersetzung

Zweiter Teil
Einwohner und Bürger des Landkreises

§   9
Rechtsstellung der Einwohner
§ 10
Unterrichtung und Beratung der Einwohner
§ 11
Petitionsrecht
§ 12
Anschluß- und Benutzungszwang
§ 13
Bürger des Landkreises
§ 14
Wahlrecht
§ 15
Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 16
Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit
§ 17
Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger
§ 18
Ausschluß wegen Befangenheit
§ 19
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
§ 20
Einwohnerantrag
§ 21
Bürgerbegehren
§ 22
Bürgerentscheid

Dritter Teil
Verfassung und Verwaltung des Landkreises

Erster Abschnitt
Kreistag

§ 23
Rechtsstellung des Kreistages
§ 24
Aufgaben des Kreistages
§ 25
Zusammensetzung des Kreistages
§ 26
Wahlgrundsätze, Wahlgebiet, Wahlverfahren
§ 27
Wählbarkeit
§ 28
Hinderungsgründe
§ 29
Wahlperiode
§ 30
Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl
§ 31
Rechtsstellung der Kreisräte
§ 31a
Fraktionen
§ 32
Vorsitz im Kreistag, Einberufung der Sitzungen
§ 33
Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 34
Verhandlungsleitung, Geschäftsgang
§ 35
Beschlußfassung
§ 36
Niederschrift
§ 37
Beschließende Ausschüsse
§ 38
Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse
§ 39
Beratende Ausschüsse
§ 40
Mitwirkung im Kreistag und in den Ausschüssen
§ 41
Ältestenrat
§ 42
Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten
§ 43
Sonstige Beiräte

Zweiter Abschnitt
Landrat

§ 44
Wahlgrundsätze
§ 45
Wählbarkeit, Hinderungsgründe
§ 46
Zeitpunkt der Wahl
§ 47
Rechtsstellung des Landrates
§ 48
Stellung des Landrats im Kreistag
§ 49
Leitung der Kreisverwaltung
§ 50
Beigeordnete
§ 51
Stellvertreter des Landrats, Amtsverweser
§ 52
Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten
§ 53
Hinderungsgründe
§ 54
Besondere Dienstpflichten
§ 55
Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht
§ 56
Verpflichtungserklärungen

Dritter Abschnitt
Bedienstete und Beauftragte des Landkreises

§ 57
Einstellung, Aus- und Fortbildung
§ 58
Fachbediensteter für das Finanzwesen
§ 59
Stellenplan
§ 60
Beauftragte

Vierter Teil
Wirtschaft des Landkreises

§ 61
Haushaltswirtschaft
§ 62
Vermögen des Landkreises
§ 63
Unternehmen und Beteiligungen des Landkreises
§ 64
Prüfungswesen

Fünfter Teil
Aufsicht

§ 65
 

Sechster Teil
Sonstige Vorschriften

§ 66
Ordnungswidrigkeiten
§ 67
Maßgebende Einwohnerzahl
§ 68
Rechtsverordnungen
§ 69
Muster für die Haushaltswirtschaft
§ 70
Sonstige Verwaltungsvorschriften
§ 71
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes
§ 72
Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
§ 73
Übergangsvorschriften
§ 74
Inkrafttreten

Erster Teil
Rechtsstellung, Aufgaben und Gebiet des Landkreises

Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben

§ 1
Wesen und Organe des Landkreises

(1) Der Landkreis erfüllt seine Aufgaben in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung zum gemeinsamen Wohl aller Einwohner. Er unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und trägt zu einem gerechten Ausgleich ihrer Lasten bei.

(2) Der Landkreis ist rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat.

(4) Behörde des Landkreises ist das Landratsamt.

§ 2
Aufgaben

(1) Die Landkreise erfüllen, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, alle überörtlichen und alle die Leistungsfähigkeit der einzelnen kreisangehörigen Gemeinde übersteigenden Aufgaben in eigener Verantwortung. Zur Erfüllung dieser Aufgaben schaffen die Landkreise die für das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.

(2) Die Landkreise können durch Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden (Pflichtaufgaben). Werden den Landkreisen neue Pflichtaufgaben auferlegt, sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Landkreise, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

(3) Pflichtaufgaben können den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung auferlegt werden (Weisungsaufgaben). Das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts.

(4) In die Rechte der Landkreise darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(5) Die Landratsämter sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, untere Verwaltungsbehörden im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften. 2

§ 3
Satzungen

(1) Die Landkreise können die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzung regeln. Weisungsaufgaben können durch Satzung geregelt werden, wenn ein Gesetz hierzu ermächtigt.

(2) Der Landkreis erläßt eine Hauptsatzung. Diese muß mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Kreistages beschlossen werden.

(3) Auf der Grundlage der Verfassung des Freistaates Sachsen gewährleisten die Landkreise die Recht der Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit. Die Landkreise des sorbischen Siedlungsgebietes regeln die Förderung der sorbischen Kultur und Sprache durch Satzung. Gleiches gilt für die zweisprachige Benennung der Landkreise sowie der öffentlichen Gebäude, Einrichtungen, Straßen, Plätze und Brücken im sorbischen Siedlungsgebiet, soweit dies nicht Aufgabe der Gemeinden ist.

(4) Satzungen sind durch den Landrat auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen. Sie treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn sie keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(5) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustandegekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3.
der Landrat dem Beschluß nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4.
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
 
a)
die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder
 
b)
die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

(6) Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten für andere Rechtsvorschriften des Landkreises entsprechend.

§ 4
Name, Bezeichnung und Sitz

(1) Die Landkreise führen ihre bisherigen Namen. Die Änderung des Namens eines Landkreises bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Kreistages und der Genehmigung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. Sie kann einem Landkreis auf Antrag eine sonstige Bezeichnung verleihen, die auf der Geschichte oder der heutigen Eigenart oder Bedeutung des Landkreises beruht.

(2) Der Sitz des Landratsamtes wird durch Gesetz bestimmt. Der Landkreis kann Außenstellen des Landratsamtes einrichten.

§ 5
Wappen, Flaggen und Dienstsiegel

(1) Die Landkreise können ihre bisherigen Wappen führen. Die erstmalige Führung von Wappen und Flaggen sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Die Landkreise führen Dienstsiegel. Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen Landkreise das Wappen des Freistaates Sachsen mit der Bezeichnung und dem Namen des Landkreises als Umschrift in ihrem Dienstsiegel.

Zweiter Abschnitt
Gebiet des Landkreises

§ 6
Gebietsbestand

(1) Das Gebiet des Landkreises besteht aus den nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Das Gebiet des Landkreises soll so bemessen sein, daß die Verbundenheit der Gemeinden und der Einwohner des Landkreises gewahrt und die Leistungsfähigkeit des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.

§ 7
Gebietsänderungen

(1) Das Gebiet von Landkreisen kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geändert werden.

(2) Die Auflösung und Neubildung eines Landkreises sowie die Änderung der Grenzen eines Landkreises infolge Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden bedürfen eines Gesetzes. Dies gilt nicht für die Neubildung einer Gemeinde oder die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde durch Vereinbarung mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und die Eingliederung eines Gemeindeteiles in eine andere Gemeinde, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird. Im Falle der Neubildung einer Gemeinde bestimmt die oberste Rechtsaufsichtsbehörde, zu welchem Landkreis die neugebildete Gemeinde gehört; dabei ist den übereinstimmenden Voten der beteiligten Gemeinden zu entsprechen, es sei denn, schwerwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit stehen entgegen.

(3) Vor der Grenzänderung sind die beteiligten Landkreise und Gemeinden zu hören.

(4) Für Rechtshandlungen, die wegen einer Änderung des Kreisgebiets erforderlich sind, werden öffentliche Abgaben, die auf Landesrecht beruhen, nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt.

§ 8
Auseinandersetzung

(1) Im Fall des § 7 Abs. 2 Satz 2 und bei sonstigen Änderungen von Gemeindegrenzen durch Vereinbarung, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird, regeln die beteiligten Landkreise, soweit erforderlich, die Rechtsfolgen der Änderung ihrer Grenzen und die Auseinandersetzung durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. Enthält diese Vereinbarung keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die Rechtsaufsichtsbehörde die Landkreise, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Kommen die Landkreise einem solchen Ersuchen nicht nach, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen; dasselbe gilt, wenn die Vereinbarung nicht bis zu einem von der Rechtsaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt zustande kommt.

(2) Sind für die Landkreise, zwischen denen eine Vereinbarung abzuschließen ist, verschiedene Rechtsaufsichtsbehörden zuständig, wird die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde von der obersten Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt.

(3 Die Regelung nach Absatz 1 begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirkt den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Rechtsaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher.

Zweiter Teil
Einwohner und Bürger des Landkreises

§ 9
Rechtsstellung der Einwohner

(1) Einwohner des Landkreises ist jeder, der in einer Gemeinde des Landkreises wohnt.

(2) Die Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises nach gleichen Grundsätzen zu benutzen, und verpflichtet, die Kreislasten zu tragen.

(3) Wer im Landkreis ein Grundstück besitzt oder ein Gewerbe betreibt, ohne Einwohner zu sein, ist im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, die für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für seinen Grundbesitz oder Gewerbebetrieb zu den Lasten des Landkreises beizutragen.

§ 10
Unterrichtung und Beratung der Einwohner

(1) Der Landkreis unterrichtet seine Einwohner laufend über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten seines Wirkungskreises.

(2) Über Planungen und Vorhaben des Landkreises, die für seine Entwicklung bedeutsam sind oder die die sozialen, kulturellen, ökologischen oder wirtschaftlichen Belange seiner Einwohner berühren, sind die Einwohner frühzeitig und umfassend zu informieren.

(3) Der Landkreis soll im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohner in Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches beraten sowie über Zuständigkeiten in Verwaltungsangelegenheiten Auskünfte erteilen.

§ 11
Petitionsrecht

(1) Jeder Einwohner hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Kreisangelegenheiten mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Petitionen) an den Landkreis zu wenden. Innerhalb angemessener Frist, spätestens aber nach sechs Wochen, ist ein begründeter Bescheid zu erteilen. Ist innerhalb von sechs Wochen ein begründeter Bescheid nicht möglich, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.

(2) Der Kreistag kann für die Behandlung von Petitionen, die in seine Zuständigkeit fallen, einen Petitionsausschuß bilden.

§ 12
Anschluß- und Benutzungszwang

(1) Der Landkreis kann im Rahmen seiner Zuständigkeit bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke seines Gebiets den Anschluß an Einrichtungen, die dem öffentlichen Wohl, insbesondere dem Umweltschutz dienen (Anschlußzwang), und die Benutzung solcher Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben.

(2) Die Satzung kann bestimmte Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auf bestimmte Teile des Kreisgebiets oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken, Gewerbebetrieben oder Personen beschränken.

§ 13
Bürger des Landkreises

(1) Bürger des Landkreises ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnt. Wer in mehreren Landkreisen wohnt, ist Bürger nur in dem Landkreis des Freistaates Sachsen, in dem er seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat. War in dem Landkreis, in dem sich seine Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in diesem Landkreis angerechnet.

(2) Die verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung des Landkreises ist Recht und Pflicht aller Bürger und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten.

(3) Bei einer Gebietsänderung werden Bürger, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, Bürger des aufnehmenden Landkreises; im übrigen wird bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 die Wohndauer im bisherigen Landkreis angerechnet. 3

§ 14
Wahlrecht

(1) Die Bürger des Landkreises sind im Rahmen der Gesetze zu den Kreiswahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Kreisangelegenheiten. Die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft sind auch wahlberechtigt und stimmberechtigt in Kreisangelegenheiten, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnen; § 13 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht ist,

1.
wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt,
2.
für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht umfaßt. 4

§ 15
Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Bürger und die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten sind verpflichtet, eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Landkreis zu übernehmen und auszuüben.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bestellt der Kreistag die Bürger und die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten zu ehrenamtlicher Tätigkeit; er kann die Bestellung jederzeit widerrufen. 5

§ 16
Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit

(1) Der Bürger und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigem Grund ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Bürger und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte

1.
älter als 65 Jahre ist,
2.
anhaltend krank ist,
3.
zehn Jahre dem Kreistag angehört oder ein anderes Ehrenamt bekleidet hat,
4.
durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für seine Familie erheblich behindert wird,
5.
ein öffentliches Amt ausübt und die oberste Dienstbehörde feststellt, daß die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist.

(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Kreistag.

(3) Der Kreistag kann einem Bürger, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder aufgibt, ein Ordnungsgeld bis zu 500 EUR auferlegen. 6

§ 17
Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger

(1) Wer eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, muß die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig und verantwortungsbewußt erfüllen.

(2) Der ehrenamtlich tätige Bürger und der ehrenamtlich tätige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte ist zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Er darf die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen einzelner angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.

(3) Kreisräte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen den Landkreis nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall der Kreistag.

(4) Der Kreistag kann einem Bürger und einem ehrenamtlich tätigen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten, der ohne wichtigen Grund seine Pflichten nach Absatz 1 gröblich verletzt, einer Verpflichtung nach Absatz 2 zuwiderhandelt oder eine Vertretung entgegen Absatz 3 ausübt, ein Ordnungsgeld bis zu 500 EUR auferlegen. 7

§ 18
Ausschluß wegen Befangenheit

(1) Der ehrenamtlich tätige Bürger und der ehrenamtlich tätige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn er in der Angelegenheit bereits in anderer Eigenschaft tätig geworden ist oder wenn die Entscheidung ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:

1.
dem Ehegatten, früheren Ehegatten oder dem Verlobten,
2.
einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten,
3.
einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten,
4.
einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person,
5.
einer Person oder Gesellschaft, bei der er beschäftigt ist, sofern nicht nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, daß kein Interessenwiderstreit besteht,
6.
einer Gesellschaft, bei der ihm, einer in Nummer 1 genannten Person oder einem Verwandten ersten Grades allein oder gemeinsam mindestens zehn vom Hundert der Anteile gehören,
7.
einer Gesellschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Gebietskörperschaft, in deren Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ er tätig ist, sofern er diese Tätigkeit nicht als Vertreter des Landkreises oder auf dessen Vorschlag ausübt.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
2.
wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt.

(3) Der ehrenamtlich tätige Bürger und der ehrenamtlich tätige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden, sonst dem Landrat mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall in Abwesenheit des Betroffenen bei Kreisräten der Kreistag, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuß, sonst der Landrat.

(4) Wer an der Beratung und Entscheidung wegen Befangenheit nicht mitwirken darf, muß die Sitzung verlassen. Ist die Sitzung öffentlich, darf er als Zuhörer anwesend bleiben.

(5) Ein Beschluß ist rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlußfassung die Bestimmungen des Absatzes 1 oder 4 verletzt worden sind oder wenn jemand, ohne daß einer der Gründe des Absatzes 1 vorgelegen hätte, ausgeschlossen worden ist. Der Beschluß gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlußfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zustandegekommen. § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 und Satz 3 gilt entsprechend. 8

§ 19
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtlich tätige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Durch Satzung können Höchstbeträge und Durchschnittssätze festgesetzt werden. Soweit kein Verdienstausfall entsteht, kann durch Satzung bestimmt werden, daß für den Zeitaufwand eine Entschädigung gewährt wird.

(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß Kreisräten und sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte des Kreistages eine Aufwandsentschädigung gewährt wird.

(3) Ehrenamtlich tätigen Bürgern und ehrenamtlich tätigen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten wird Ersatz für Sachschäden in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt.

(4) Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht übertragbar. 9

§ 20
Einwohnerantrag

(1) Der Kreistag muß Kreisangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird (Einwohnerantrag). Der Antrag muß unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muß von mindestens 15 vom Hundert der Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

(2) In dem Einwohnerantrag können bis zu drei Personen benannt werden, die zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sind. Sie sind bei der Beratung im Kreistag zu hören.

(3) Das Ergebnis der Behandlung nach Absatz 1 Satz 1 ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.

§ 21
Bürgerbegehren

(1) Die Durchführung eines Bürgerentscheids kann schriftlich von Bürgern des Landkreises und von nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muß mindestens von 15 vom Hundert der Bürger des Landkreises und der Wahlberechtigten nach § 14 Abs. 1 Satz 2 unterzeichnet sein. Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist.

(2) Das Bürgerbegehren muß eine mit ja oder nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie drei Vertreter bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen des Landkreises und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sind. Das Begehren muß einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Richtet es sich gegen einen Beschluß des Kreistages, muß es innerhalb von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.

(3) Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Kreistag. Die Entscheidung ist ortsüblich bekanntzugeben. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens darf eine diesem widersprechende Entscheidung des Kreistages nicht mehr getroffen werden. 10

§ 22
Bürgerentscheid

(1) In Kreisangelegenheiten können die Bürger und die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten über eine zur Abstimmung gestellte Frage entscheiden (Bürgerentscheid), wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat oder der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließt.

(2) Der Bürgerentscheid kann über alle Fragen durchgeführt werden, für die der Kreistag zuständig ist. Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

1.
Weisungsaufgaben,
2.
Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung,
3.
Haushaltssatzungen und Wirtschaftspläne,
4.
Kreisabgaben, Tarife und Entgelte,
5.
Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse,
6.
Rechtsverhältnisse der Kreisräte, des Landrats und der Kreisbediensteten,
7.
Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren,
8.
Anträge, die gesetzwidrige Ziele verfolgen.

(3) Bei einem Bürgerentscheid ist die Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Kreistag zu entscheiden.

(4) Der Bürgerentscheid steht einem Beschluß des Kreistages gleich. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

(5) Ein Bürgerentscheid entfällt, wenn der Kreistag die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. 11

Dritter Teil
Verfassung und Verwaltung des Landkreises

Erster Abschnitt
Kreistag

§ 23
Rechtsstellung des Kreistages

Der Kreistag ist die Vertretung der Bürger und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten und das Hauptorgan des Landkreises. 12

§ 24
Aufgaben des Kreistages

(1) Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten überträgt.

(2) Der Kreistag überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Mißständen in der Kreisverwaltung für deren Beseitigung durch den Landrat.

(3) Der Kreistag entscheidet im Einvernehmen mit dem Landrat über die Ernennung, Höhergruppierung und Entlassung der Kreisbediensteten sowie über die Festsetzung von Vergütungen, auf die kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrags besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Der Landrat ist zuständig, soweit der Kreistag ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört.

(4) Ein Viertel der Kreisräte kann in allen Angelegenheiten des Landkreises verlangen, daß der Landrat den Kreistag unterrichtet und diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuß Akteneinsicht gewährt. In dem Ausschuß müssen die Antragsteller vertreten sein.

(5) Jeder Kreisrat kann an den Landrat schriftliche oder in einer Sitzung des Kreistages mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten des Landkreises richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für die nach § 49 Abs. 3 Satz 3 geheimzuhaltenden Angelegenheiten.

§ 25
Zusammensetzung des Kreistages

(1) Der Kreistag besteht aus den Kreisräten und dem Landrat als Vorsitzendem.

(2) Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen mit

Kreisräte
biszu einwohner anzahl
bis zu 100 000 Einwohnern 50,
bis zu 125 000 Einwohnern 54,
bis zu 150 000 Einwohnern 58,
bis zu 175 000 Einwohnern 62,
mehr als 175 000 Einwohnern 70.

(3) Änderungen der für die Zahl der Kreisräte maßgebenden Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.

§ 26
Wahlgrundsätze, Wahlgebiet, Wahlverfahren

(1) Die Kreisräte werden von den Bürgern und den nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Wahlgebiet ist der Landkreis.

(3) Gewählt wird aufgrund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Der Wahlberechtigte kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.

(4) Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt. 13

§ 27
Wählbarkeit

(1) Wählbar in den Kreisrat ist, wer gemäß § 14 Abs. 1 wahlberechtigt zum Kreisrat ist.

(2) Nicht wählbar ist,

1.
wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 14 Abs. 2),
2.
wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Nicht wählbar sind ferner Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren haben. 14

§ 28
Hinderungsgründe

(1) Kreisräte können nicht sein

1.
der Landrat, die Beigeordneten und die Beamten und Angestellten des Landkreises,
2.
die Beamten und Angestellten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, in der der Landkreis einen maßgeblichen Einfluß ausübt, sowie die leitenden Angestellten einer juristischen Person des privaten Rechts, in der der Landkreis einen maßgeblichen Einfluß ausübt,
3.
die leitenden Beamten und Angestellten sowie die mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befaßten Beamten und Angestellten der Rechtsaufsichtsbehörden,
4.
Personen, die mit dem Landrat oder einem Beigeordneten in einem die Befangenheit begründeten Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen oder als Gesellschafter an derselben Gesellschaft beteiligt sind.

(2) Der Kreistag stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist. Bis zu dieser Feststellung bleibt die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Kreisrates unberührt. 15

§ 29
Wahlperiode

(1) Die Wahlperiode des Kreistages beträgt fünf Jahre.

(2) Die Wahlperiode endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen zum Kreistag stattfinden. Wenn die Wahl von der Wahlprüfungsbehörde nicht beanstandet wurde, ist die erste Sitzung des Kreistages unverzüglich nach der Zustellung des Wahlprüfungsbescheides oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist, sonst nach rechtskräftiger Erledigung der Beanstandung anzuberaumen. Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Kreistages führt der bisherige Kreistag die Geschäfte weiter.

(3) Wird die Wahl des Kreistages nach seinem Zusammentreten rechtskräftig für ungültig erklärt, so führt er die Geschäfte bis zum Zusammentreten des neugewählten Kreistages weiter. Wird nach dem Zusammentreten des Kreistages die Neufeststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig angeordnet, so führt er die Geschäfte bis zum Ablauf des Tages weiter, an dem das berichtigte Wahlergebnis öffentlich bekanntgemacht wird. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Kreistages bleibt in den Fällen der Sätze 1 und 2 unberührt.

§ 30
Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl

(1) Aus dem Kreistag scheiden die Kreisräte aus, bei denen während der Wahlperiode der Verlust der Wählbarkeit (§ 27) oder ein Hinderungsgrund (§ 28) eintritt oder bekannt wird. Die Feststellung über das Ausscheiden nach Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 trifft der Kreistag.

(2) Tritt ein Gewählter nicht in den Kreistag ein oder scheidet er im Laufe der Wahlperiode aus, rückt der als nächste Ersatzperson festgestellte Bewerber nach.

(3) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Kreisräte ihr Mandat, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht [Bundesverfassungsgerichtgesetz- BVerfGG]) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 BVerfGG) angehört haben. Satz 1 gilt entsprechend für die Feststellung, dass eine Partei oder ein Teil einer Partei eine verbotene Ersatzorganisation ist.

(4) Wird ein Verein oder Teilverein gemäß § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ( Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 367) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verboten, weil sein Zweck oder seine Tätigkeit gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist, oder wird nach § 8 Abs. 2 des Vereinsgesetzes festgestellt, dass ein Verein oder Teilverein eine Ersatzorganisation eines aus diesen Gründen verbotenen Vereins oder Teilvereins ist, verlieren die Kreisräte ihr Mandat zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, sofern sie diesem Verein oder Teilverein zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Bekanntgabe des Verwaltungsakts und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit angehört haben.

(5) Nach den Absätzen 3 und 4 freigewordene Sitze des Kreistages bleiben unbesetzt, soweit auch auf die Ersatzpersonen die Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 zutreffen.

(6) Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Ist die Zahl der Kreisräte während der Wahlperiode auf weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl gesunken, ist eine Ergänzungswahl nach den für die Hauptwahl geltenden Vorschriften für den Rest der Wahlperiode durchzuführen, sofern dieser mindestens sechs Monate beträgt. 16

§ 31
Rechtsstellung der Kreisräte

(1) Die Kreisräte üben ihr Mandat ehrenamtlich aus. Der Landrat verpflichtet die Kreisräte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

(2) Niemand darf gehindert werden, sich um das Mandat eines Kreisrates zu bewerben, es zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort sowie sonstige berufliche Benachteiligungen aus diesem Grunde sind unzulässig. Steht der Kreisrat in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihm die für die Mandatsausübung erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(3) Die Kreisräte üben ihr Mandat nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.

(4) Die Kreisräte sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

(5) Erleidet ein Kreisrat einen Dienstunfall, hat er dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter.

(6) Auf Kreisräte, die als Vertreter des Landkreises in Organen eines wirtschaftlichen Unternehmens Vergütungen erhalten, finden die für Beamte geltenden Vorschriften über die Ablieferungspflicht entsprechende Anwendung.

§ 31a
Fraktionen

(1) Kreisräte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Diese sind Organteile des Kreistages. Das Nähere über die Bildung, die Stärke der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Kreistages regelt der Landkreis durch Geschäftsordnung.

(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Kreistages mit; sie dürfen ihre Auffassungen öffentlich darstellen.

(3) Der Landkreis kann den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt für die sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

(4) Für Bedienstete der Fraktionen gilt § 17 Abs. 2 entsprechend. 17

§ 32
Vorsitz im Kreistag, Einberufung der Sitzungen

(1) Den Vorsitz im Kreistag führt der Landrat.

(2) Der Kreistag beschließt über Ort und Zeit seiner regelmäßigen Sitzungen.

(3) Der Landrat beruft den Kreistag schriftlich mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. Der Kreistag ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens viermal im Jahr einberufen werden. Der Kreistag ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Kreisräte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. In Eilfällen kann der Kreistag ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekanntzugeben. Dies gilt nicht bei der Einberufung des Kreistages in Eilfällen.

(5) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Kreisräte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Kreistages zu setzen, wenn der Kreistag den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Die Verhandlungsgegenstände müssen in die Zuständigkeit des Kreistages fallen.

§ 33
Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern. Über Anträge aus der Mitte des Kreistages, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. In nichtöffentlicher Sitzung gefaßte Beschlüsse sind in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. Beschließt der Kreistag, einen Verhandlungsgegenstand in öffentlicher Sitzung zu behandeln, so hat der Vorsitzende diesen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistages zu setzen.

(2) Die Kreisräte und der Landrat sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis der Kreistag sie im Einvernehmen mit dem Landrat von der Schweigepflicht entbindet; dies gilt nicht für Beschlüsse, die nach Absatz 1 Satz 3 bekanntgegeben worden sind.

§ 34
Verhandlungsleitung, Geschäftsgang

(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlungen des Kreistages. Er übt die Ordnungsgewalt und das Hausrecht aus. Der Vorsitzende kann die Verhandlungsleitung an einen Kreisrat abgeben.

(2) Der Kreistag regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung.

(3) Bei grobem Verstoß gegen die Ordnung kann ein Kreisrat vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; damit ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 kann der Kreistag ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschließen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind.

§ 35
Beschlußfassung

(1) Der Kreistag kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren beschlossen werden; ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.

(2) Der Kreistag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Kreistag beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

(3) Ist der Kreistag wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlußfähig, muß eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlußfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind.

(4) Ist der Kreistag auch in der zweiten Sitzung wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlußfähig, entscheidet der Landrat an seiner Stelle nach Anhörung der nicht befangenen Kreisräte. Sind auch der Landrat und sein Stellvertreter befangen, gilt § 51 entsprechend, sofern nicht der Kreistag ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Landrats bestellt.

(5) Der Kreistag beschließt durch Abstimmungen und Wahlen.

(6) Der Kreistag stimmt in der Regel offen ab; er kann aus wichtigem Grund geheime Abstimmung beschließen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet; Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 3 ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.

§ 36
Niederschrift

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Kreistages ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muß insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Kreisräte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Der Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, daß ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, zwei Kreisräten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Innerhalb eines Monats, spätestens jedoch zur nächsten Sitzung, ist sie dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden. Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Kreistag. Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnern gestattet.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 37
Beschließende Ausschüsse

(1) Durch die Hauptsatzung kann der Kreistag beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Durch Beschluß kann der Kreistag einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden.

(2) Auf beschließende Ausschüsse kann nicht übertragen werden die Beschlußfassung über

  1.
die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Kreistages, der Stellvertreter des Landrats, der Beigeordneten sowie Angelegenheiten nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bei leitenden Bediensteten,
  2.
die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
  3.
Satzungen und anderes Kreisrecht,
  4.
die Änderung des Kreisgebiets,
  5.
die Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheids oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens,
  6.
die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Kreisbediensteten,
  7.
die Übertragung von Aufgaben auf den Landrat,
  8.
die Zustimmung zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten,
  9.
die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt,
10.
die Verfügung über Kreisvermögen, das für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
11.
die Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, vollständige oder teilweise Veräußerung und die Auflösung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sowie die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an solchen,
12.
ein Haushaltssicherungskonzept,
13.
die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluß der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
14.
Jahresrechnungen, Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse,
15.
die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen,
16.
den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluß von Vergleichen, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
17.
den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen.

(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse an Stelle des Kreistages. Ergibt sich, daß eine Angelegenheit für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlußfassung unterbreiten. Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann verlangen, daß eine Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlußfassung unterbreitet wird, wenn sie für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist. Lehnt der Kreistag eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuß. Der Kreistag kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

(4) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebiets zur Vorberatung zugewiesen werden. Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß Anträge, die nicht vorberaten worden sind, auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Kreistages den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden müssen.

(5) Für die beschließenden Ausschüsse gelten die §§ 32 bis 36 und § 48 Abs. 2 und 3 entsprechend. Sitzungen, die der Vorberatung nach Absatz 4 dienen, sind in der Regel nichtöffentlich. Ist ein beschließender Ausschuß wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlußfähig, entscheidet der Kreistag in den Fällen des Absatzes 3 an seiner Stelle, in den Fällen des Absatzes 4 ohne Vorberatung. Die Entscheidung nach § 48 Abs. 2 Satz 4 im Falle des Widerspruchs des Landrats trifft der Kreistag. 18

§ 38
Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse

(1) Die beschließenden Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder des Kreistages. Der Kreistag bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Nach jeder Wahl der Kreisräte sind die beschließenden Ausschüsse neu zu bilden.

(2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll der Mandatsverteilung im Kreistag entsprechen. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden Ausschusses nicht zustande, werden die Mitglieder von den Kreisräten aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.

(3) Der Vorsitzende kann einen Beigeordneten oder, wenn alle Beigeordneten verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, das Kreisrat ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz des beschließenden Ausschusses beauftragen.

(4) Kreisräte, die nicht Mitglied des Ausschusses sind, können an allen Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, auch wenn diese nichtöffentlich sind.

§ 39
Beratende Ausschüsse

(1) Durch die Hauptsatzung kann der Kreistag zur Vorberatung auf bestimmten Gebieten beratende Ausschüsse bilden. Durch Beschluß kann der Kreistag bestehende beratende Ausschüsse mit der Vorberatung einzelner Angelegenheiten beauftragen oder für ihre Vorberatung beratende Ausschüsse bilden. Ist ein beratender Ausschuß wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlußfähig, entfällt die Vorberatung.

(2) Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind nichtöffentlich.

(3) Für die beratenden Ausschüsse gelten § 32, § 33 Abs. 2 Halbsatz 1, §§ 34 bis 36 und 38 entsprechend. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß der Ausschuß den Vorsitzenden aus seiner Mitte wählt; der Landrat hat das Recht, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

§ 40
Mitwirkung im Kreistag und in den Ausschüssen

(1) Der Kreistag und seine Ausschüsse können sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzuziehen.

(2) Der Kreistag kann sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder in beratende und beschließende Ausschüsse berufen. Ihre Zahl darf die der Kreisräte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Sie sind ehrenamtlich tätig.

(3) Der Kreistag und seine Ausschüsse können bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen sowie Vertretern von Bürgerinitiativen die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Kreisangelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde); zu den Fragen nimmt der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter Stellung.

(4) Bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen können der Kreistag und seine Ausschüsse betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung vorzutragen (Anhörung), soweit die Anhörung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

(5) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Kreistages und der für ihren Geschäftskreis zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teil.

(6) Der Vorsitzende kann den Vortrag in den Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse einem Bediensteten des Landkreises übertragen; auf Verlangen des Kreistages muß er einen solchen zu sachverständigen Auskünften hinzuziehen.

(7) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 41
Ältestenrat

(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß der Kreistag einen Ältestenrat bildet, der den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen berät. Vorsitzender des Ältestenrats ist der Landrat. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß der Vorsitzende aus der Mitte des Ältestenrats gewählt wird; der Landrat hat das Recht, an den Sitzungen des Ältestenrats teilzunehmen.

(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die Aufgaben des Ältestenrats regelt die Geschäftsordnung.

§ 42
Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten

(1) Durch die Hauptsatzung kann ein Beirat gebildet werden, der den Landrat in geheimzuhaltenden Angelegenheiten (§ 49 Abs. 3 Satz 2) berät.

(2) Der Beirat besteht aus mindestens vier, höchstens sechs Mitgliedern, die vom Kreistag aus seiner Mitte bestellt werden. Dem Beirat können nur Mitglieder des Kreistages angehören, die auf die für die Behörden des Freistaates Sachsen geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet sind.

(3) Vorsitzender des Beirats ist der Landrat. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß der Vorsitzende aus der Mitte des Beirats gewählt wird; der Landrat hat das Recht, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen. Der Vorsitzende beruft den Beirat ein, wenn es die Geschäftslage erfordert. Fällt die Angelegenheit in den Geschäftskreis eines Beigeordneten, nimmt dieser an der Sitzung teil. Die Sitzungen des Beirats sind nichtöffentlich. Im übrigen gelten für den Beirat die Vorschriften über beratende Ausschüsse entsprechend.

§ 43
Sonstige Beiräte

Durch die Hauptsatzung können sonstige Beiräte gebildet werden, denen Mitglieder des Kreistages und sachkundige Einwohner angehören. Sie unterstützen den Kreistag und die Kreisverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Zweiter Abschnitt
Landrat

§ 44
Wahlgrundsätze

(1) Der Landrat wird von den Bürgern des Landkreises und den nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen.

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der ersten Wahl eine Neuwahl statt. Für die Neuwahl gelten die Vorschriften über die erste Wahl mit der Maßgabe, daß die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. 19

§ 45
Wählbarkeit, Hinderungsgründe

(1) Wählbar zum Landrat sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die das 27., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen. § 27 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Leitende sowie mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befaßte Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörden können nicht Landrat sein.

§ 46
Zeitpunkt der Wahl

(1) Wird die Wahl des Landrats wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen.

(2) Der Landkreis kann den Bewerbern, deren Bewerbungen zugelassen worden sind, Gelegenheit geben, sich den Bürgern in öffentlichen Versammlungen vorzustellen.

§ 47
Rechtsstellung des Landrats

(1) Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistages und Leiter der Kreisverwaltung. Er vertritt den Landkreis.

(2) Der Landrat ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Er kann nicht gleichzeitig sonstiger Bediensteter des Landkreises sein.

(3) Die Amtszeit des Landrats beträgt sieben Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, der der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen ist. Im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.

(4) Der Landrat führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neugewählten Landrats unter Fortdauer seines Dienstverhältnisses weiter. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Landrat
 
a)
dem Landkreis schriftlich mitteilt, daß er die Weiterführung der Geschäfte ablehne,
 
b)
des Dienstes vorläufig enthoben ist oder gegen ihn Anklage wegen eines Verbrechens erhoben ist,
 
c)
sich um seine Wiederwahl beworben hat, aber ohne Rücksicht auf Wahlprüfung und Wahlanfechtung nach Feststellung des Kreiswahlausschusses nicht wiedergewählt worden ist; ist im ersten Wahlgang kein Bewerber gewählt worden, so ist das Ergebnis der Neuwahl (§ 44 Abs. 2 Satz 2) entscheidend,
 
d)
gemäß Absatz 9 sein Amt verloren hat oder
2.
der Kreistag einen Amtsverweser nach § 51 Abs. 3 bestellt.

(5) Ein vom Kreistag gewähltes Mitglied vereidigt und verpflichtet den Landrat in öffentlicher Sitzung.

(6) Der Landrat kann von den Bürgern des Landkreises und den nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten vorzeitig abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 50 vom Hundert der Bürger und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten beträgt. Die Bestimmungen über den Bürgerentscheid gelten entsprechend. Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Kreiswahlausschuß die Abwahl feststellt, aus seinem Amt; er behält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.

(7) Zur Einleitung des Abwahlverfahrens nach Absatz 6 bedarf es eines Bürgerbegehrens. Mit dem Bürgerbegehren muß mindestens ein Drittel der Bürger des Landkreises und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten schriftlich die Durchführung des Verfahrens verlangen. § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 findet Anwendung.

(8) Das Abwahlverfahren nach Absatz 6 kann auch durch einen von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Mitglieder des Kreistages zu fassenden Beschluß eingeleitet werden.

(9) § 30 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 20

§ 48
Stellung des Landrats im Kreistag

(1) Der Landrat ist stimmberechtigtes Mitglied des Kreistages. Er bereitet die Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.

(2) Der Landrat muß Beschlüssen des Kreistages widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie für den Landkreis nachteilig sind. Der Widerspruch muß unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlußfassung gegenüber den Kreisräten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens drei Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Landrats auch der neue Beschluß rechtswidrig, muß er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeizuführen.

(3) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Kreistagssitzung (§ 32 Abs. 3 Satz 4) aufgeschoben werden kann, entscheidet der Landrat anstelle des Kreistages. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Kreistag unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Landrat hat den Kreistag über alle wichtigen, den Landkreis und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten; bei wichtigen Planungen und Vorhaben ist der Kreistag möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Kreisverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten. Über Angelegenheiten, die nach § 49 Abs. 3 Satz 3 geheimzuhalten sind, ist anstelle des Kreistages der nach § 42 gebildete Beirat zu unterrichten.

§ 49
Leitung der Kreisverwaltung

(1) Der Landrat ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Kreisverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Kreisverwaltung.

(2) Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben. Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Landrat ist durch die Hauptsatzung zu regeln. Der Kreistag kann die Erledigung von Angelegenheiten, die er nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann (§ 37 Abs. 2), auch nicht auf den Landrat übertragen.

(3) Weisungsaufgaben erledigt der Landrat in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Erlaß von Rechtsverordnungen und Satzungen. Satz 1 gilt auch, wenn der Landkreis in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist. Bei der Erledigung von Weisungsaufgaben, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten sind, sowie in den Fällen des Satzes 2 hat der Landkreis die für die Behörden des Freistaates Sachsen geltenden Geheimhaltungsvorschriften zu beachten.

(4) Der Landrat ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Kreisbediensteten.

§ 50
Beigeordnete

(1) In jedem Landkreis ist als Stellvertreter des Landrats ein hauptamtlicher Beigeordneter zu bestellen. In Landkreisen mit mehr als 100 000 Einwohnern kann die Hauptsatzung bestimmen, daß ein weiterer Beigeordneter bestellt wird.

(2) Die Beigeordneten vertreten den Landrat ständig in ihrem Geschäftskreis. Die Geschäftskreise der Beigeordneten werden vom Landrat im Einvernehmen mit dem Kreistag festgelegt. Der Landrat kann den Beigeordneten allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 bestimmt der Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat, in welcher Reihenfolge die Beigeordneten den Landrat im Falle seiner Verhinderung vertreten.

(4) Kommt es in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 oder des Absatzes 3 zu keinem Einvernehmen, so gilt § 24 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

§ 51
Stellvertreter des Landrats, Amtsverweser

(1) Neben den Beigeordneten können weitere Stellvertreter des Landrats bestellt werden, die den Landrat im Falle seiner Verhinderung vertreten, wenn auch alle Beigeordneten verhindert sind. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung. Die Stellvertreter werden nach jeder Wahl des Kreistages neu bestellt. Sie werden in der Reihenfolge der Stellvertretung je in einem besonderen Wahlgang aus der Mitte des Kreistages gewählt. Sind alle Stellvertreter des Landrats verhindert, nimmt das an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Mitglied des Kreistages die Aufgaben des Landrats wahr.

(2) Ist die Stelle des Landrats voraussichtlich längere Zeit unbesetzt oder ist der Landrat voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Kreistag mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder einen Amtsverweser bestellen. Der Amtsverweser muß zum Landrat wählbar sein. Der Amtsverweser ist vom Landkreis zum Beamten zu bestellen, sofern er nicht bereits Beamter des Landkreises ist.

(3) Im Falle der Anfechtung einer Landratswahl kann vor der rechtskräftigen Entscheidung über deren Gültigkeit der zum Landrat gewählte Bewerber vom Kreistag mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zum Amtsverweser bestellt werden, wenn die Wahlprüfungsbehörde die Gültigkeit der Wahl festgestellt hat oder die Wahlprüfungsfrist ungenutzt verstrichen ist. Der Amtsverweser ist zum Beamten auf Zeit zu ernennen. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit endet vorzeitig mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum Landrat. Der Amtsverweser führt die Bezeichnung Landrat. Die Amtszeit als Landrat verkürzt sich um die Amtszeit als Amtsverweser.

§ 52
Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten

(1) Die Beigeordneten sind zu hauptamtlichen Beamten auf Zeit zu ernennen. Ihre Amtszeit beträgt sieben Jahre.

(2) Die Beigeordneten werden vom Kreistag je in einem besonderen Wahlgang gewählt; § 24 Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) Für den Zeitpunkt der Bestellung gilt § 46 Abs. 1 entsprechend. Die Stellen der Beigeordneten sind spätestens zwei Monate vor der Besetzung öffentlich auszuschreiben.

(4) Beigeordnete können vom Kreistag vorzeitig abberufen werden. Der Antrag auf vorzeitige Abberufung muß von der Mehrheit aller Mitglieder des Kreistages gestellt werden. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Kreistages. Über die Abberufung ist zweimal zu beraten und zu beschließen. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten erfolgen.

(5) Der Beigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweitenmal beschlossen wird, aus seinem Amt. Er erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.

§ 53
Hinderungsgründe

(1) Für Beigeordnete gelten § 45 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(2) Beigeordnete dürfen weder miteinander noch mit dem Landrat in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen. Entsteht ein solches Verhältnis zwischen dem Landrat und einem Beigeordneten, ist der Beigeordnete in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen; entsteht ein solches Verhältnis zwischen Beigeordneten, ist der Beigeordnete mit der kürzeren Arbeitszeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.

§ 54
Besondere Dienstpflichten

Für den Landrat und die Beigeordneten gelten § 16 Abs. 1 Nr.1 bis 3 und § 18 entsprechend.

§ 55
Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht

(1) Der Landrat kann Bedienstete des Landkreises mit seiner Vertretung für bestimmte Aufgabengebiete oder in einzelnen Angelegenheiten der Kreisverwaltung beauftragen. Er kann diese Befugnis auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen.

(2) Der Landrat kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 56
Verpflichtungserklärungen

(1) Erkärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Landrat handschriftlich zu unterzeichnen.

(2) Im Falle der Vertretung des Landrats müssen Erklärungen durch dessen Stellvertreter, den vertretungsberechtigten Beigeordneten oder durch zwei vertretungsberechtigte Bedienstete handschriftlich unterzeichnet werden.

(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatzes 2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.

(4) Die Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der Form der Absätze 1 bis 3 ausgestellten Vollmacht.

Dritter Abschnitt
Bedienstete und Beauftragte des Landkreises

§ 57
Einstellung, Aus- und Fortbildung

(1) Der Landkreis ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediensteten einzustellen.

(2) Mindestens ein Bediensteter des Landkreises muß die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst besitzen; dies kann auch ein Beigeordneter sein.

(3) Der Landkreis fördert die Aus- und Fortbildung seiner Bediensteten.

§ 58
Fachbediensteter für das Finanzwesen

(1) Die Aufstellung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und der Jahresrechnung, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sollen bei einem Bediensteten zusammengefaßt werden (Fachbediensteter für das Finanzwesen).

(2) Der Fachbedienstete für das Finanzwesen muß die dafür erforderliche fachliche Vorbildung, Erfahrung und Eignung besitzen. Die erforderliche Eignung besitzt, wer entweder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung oder die Befähigung zum Gemeindefachbeamten besitzt. Diese Voraussetzung erfüllt, wer die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst erworben hat.

§ 59
Stellenplan

Der Landkreis bestimmt im Stellenplan die Stellen seiner Bediensteten, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind. Für Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind besondere Stellenpläne aufzustellen. Bedienstete in Einrichtungen solcher Sondervermögen sind auch im Stellenplan nach Satz 1 aufzuführen und dort besonders zu kennzeichnen.

§ 60
Beauftragte

(1) Die Landkreise können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Beauftragte bestellen.

(2) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann haben die Landkreise Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Sie sollen hauptamtlich tätig sein. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(3) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden Ausländer sollen die Landkreise Ausländerbeauftragte bestellen.

(4) Die Beauftragten sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und können an den Sitzungen des Kreistages und der für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

Vierter Teil
Wirtschaft des Landkreises

§ 61
Haushaltswirtschaft

Für die Haushaltswirtschaft gelten die §§ 72 bis 88 und 131 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. 21

§ 62
Vermögen des Landkreises

Für das Vermögen des Landkreises gelten die §§ 89 bis 94 SächsGemO entsprechend.

§ 63
Unternehmen und Beteiligungen des Landkreises

Für Unternehmen und Beteiligungen des Landkreises gelten die §§ 95 bis 100 und § 102 SächsGemO mit Ausnahme von § 97 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO entsprechend.

§ 64
Prüfungswesen

Der Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof. Im übrigen gelten für das Prüfungswesen § 103 Abs. 2 bis 5, §§ 104 bis 106, §§ 109 und 110 SächsGemO entsprechend. 22

Fünfter Teil
Aufsicht

§ 65

(1) Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

(2) Der Fünfte Teil der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen über die Aufsicht findet auf den Landkreis entsprechende Anwendung.

Sechster Teil
Sonstige Vorschriften

§ 66
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund von

1.
§ 3 Abs. 1 erlassenen Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung,
2.
§ 12 erlassenen Satzung über den Anschluß- und Benutzungszwang

zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise.

§ 67
Maßgebende Einwohnerzahl

Kommt nach einer gesetzlichen Vorschrift der Einwohnerzahl eines Landkreises rechtliche Bedeutung zu, ist die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind Gebietsänderungen vom Tage der Rechtswirksamkeit an zu berücksichtigen.

§ 68
Rechtsverordnungen

(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1.
die Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden,
  2.
die Form öffentlicher Bekanntmachungen,
  3.
das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und die Freistellung von Genehmigungspflichten nach diesem Gesetz,
  4.
das Verfahren für die Verleihung von Bezeichnungen nach § 4 Abs. 2,
  5.
die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörden bei Streitigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 2,
  6.
die Höchstbeträge für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 19,
  7.
den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms, die Haushaltsführung und Haushaltsüberwachung, die näheren Voraussetzungen, den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltssicherungskonzepts sowie nähere Bestimmungen zu Gegenstand und Umfang haushaltswirtschaftlicher Beschränkungen bis zur Genehmigung eines Haushaltssicherungskonzepts, insbesondere zu
 
a)
personalwirtschaftlichen Beschränkungen,
 
b)
Beschränkungen bei der Leistung von Ausgaben,
 
c)
dem Erfordernis der Einzelgenehmigung und anderen Beschränkungen bei der Kreditaufnahme,
  8.
die Bestimmung eines vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraums,
  9.
die Bildung und die Verwendung von allgemeinen Rücklagen und Sonderrücklagen,
10.
die Freistellung von der Vorlagepflicht nach § 63 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 102 SächsGemO,
11.
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung von Vermögensgegenständen,
12.
Bestimmungen über Geldanlagen nach § 62 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 89 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO,
13.
die Gewährung von Nachlässen nach § 62 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO,
14.
die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen einschließlich des Abschlusses von Verträgen,
15.
das Prüfungswesen und die Befreiung von der Prüfungspflicht,
16.
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
17.
Aufgaben, Organisation, Buchführung und Beaufsichtigung der Kasse des Landkreises und der Sonderkassen, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Einrichtung von Gebühren- und Portokassen und die Gewährung von Handvorschüssen,
18.
Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung und der Sonderrechnungen sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen; dabei kann bestimmt werden, daß vom Nachweis des Sachvermögens in der Jahresrechnung abgesehen werden kann.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 7 ergehen im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 23

§ 69
Muster für die Haushaltswirtschaft

Soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte erforderlich ist, gibt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift Muster insbesondere für

1.
die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
2.
die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans,
3.
die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
4.
die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
5.
die Zahlungsanordnungen, Buchführung, Jahresrechnung und ihre Anlagen

im Sächsischen Amtsblatt bekannt. Die Landkreise sind verpflichtet, diese Muster zu verwenden. Die Bekanntgabe von Mustern nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erfolgt im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

§ 70
Sonstige Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium des Innern kann sonstige Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen. § 68 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 71
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

In § 40 Abs. 1 Nr. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 571) werden die Worte „(staatliche Verwaltungsbehörden)“ gestrichen.

§ 72
Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „Satz 2 Nr. 2 oder 3“ durch die Worte „Satz 2 Nr. 3 oder 4“ ersetzt.
2.
In § 20 Abs. 5 Satz 3 werden die Worte „§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3“ durch die Worte „§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 und 4“ ersetzt.
3.
In § 51 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „des Landrats“ durch die Worte „des Landratsamtes“ ersetzt.
4.
In § 57 Abs. 1 werden die Worte „§ 51 Abs. 2 Satz 3“ durch die Worte „§ 51 Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.

§ 73
Übergangsvorschriften

(3) § 3 Abs. 5 gilt auch für Satzungen und anderes Kreisrecht, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustandegekommen sind, wenn die zur Beschlußfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen sowie auf die dort bezeichnete Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die betreffende Satzung oder das andere Kreisrecht durch öffentliche Bekanntmachung hinweist. 24

§ 74
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kommunalverfassung außer Kraft, soweit sie nicht bereits durch § 132 SächsGemO aufgehoben worden ist; § 73 Abs. 1 und 2 sowie § 131 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und § 131 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SächsGemO bleiben unberührt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. Juli 1993

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert