Historische Fassung war gültig vom 01.01.2005 bis 31.12.2005

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
Vergütungsordnung für die Jahresabschlussprüfung von Eigenbetrieben und anderen prüfungspflichtigen Einrichtungen

Vom 17. November 2000

[Geändert durch VwV vom 13. September 2001 (SächsABl. S. 983),
durch VwV vom 1. Februar 2002 (SächsABl. S. 297),
durch VwV vom 3. Februar 2003 (SächsABl. S. 178),
durch VwV vom 27. Januar 2004 (SächsABl. S. 175) und durch
VwV vom 18. Februar 2005 (SächsABl. S. 174) mit Wirkung vom 1. Januar 2005]

Bei der Vergabe von Prüfungsaufträgen gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345) in Verbindung mit § 21 Kommunalprüfungsordnung (KomPrO) vom 14. August 1995 (SächsGVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 65), an Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (nachstehend als Wirtschaftsprüfer bezeichnet) wird empfohlen, folgende Vergütungsregelungen zu vereinbaren:

1
Vergütung
1.1
Die Vergütung der Leistungen des Wirtschaftsprüfers bei der Jahresabschlussprüfung besteht aus dem
 
a)
Zeithonorar,
 
b)
Tage- und Übernachtungsgeld,
 
c)
Ersatz der Fahr- und Nebenkosten,
 
d)
Entgelt für Mehrfertigungen des Prüfungsberichts und
 
dem Ersatz der hierauf entfallenden Umsatzsteuer.
1.2
Die Vergütung steht dem Wirtschaftsprüfer auch für jeden weiteren bei der Jahresabschlussprüfung eingesetzten Prüfer zu, der nach seiner Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit geeignet ist, die Jahresabschlussprüfung im Ganzen oder Teile der Jahresabschlussprüfung selbständig durchzuführen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die den Prüfungsauftrag erteilende Stelle im Benehmen mit dem Abschlussprüfer. Für Hilfskräfte, die nicht selbständig an der Abschlussprüfung mitwirken, können Tage- und Übernachtungsgeld sowie Ersatz der Fahr- und Nebenkosten einschließlich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer gewährt werden.
1.3
Die Vergütung wird von der prüfungspflichtigen Einrichtung gezahlt, die auch über Abschlagszahlungen auf die Vergütung entscheidet.
2
Zeithonorar
2.1
Mit dem Zeithonorar wird der notwendige Zeitaufwand des Wirtschaftsprüfers für die zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung erforderlichen Arbeiten und Besprechungen am Prüfungsort sowie für die Abfassung des Prüfungsberichts nach Stundensätzen abgegolten. Der notwendige Zeitaufwand für die Prüfungsarbeiten und -besprechungen bestimmt sich nach den Anforderungen, die an die Jahresabschlussprüfung unter den gegebenen Verhältnissen im Allgemeinen zu stellen sind. Der notwendige Zeitaufwand für Reisen beschränkt sich auf eine Reise zum und eine Reise vom Prüfungsort, sofern von der überörtlichen Prüfungseinrichtung für die Gemeinde nicht ausnahmsweise anderes vereinbart ist. Der Zeitaufwand für die Abfassung des Prüfungsberichts wird von der den Prüfungsauftrag erteilenden Stelle mit dem Abschlussprüfer nach Erfahrungswerten vereinbart.
2.2
Das Zeithonorar für Prüfleistungen, die ab 1. Januar 2005 erbracht werden, beträgt einheitlich (unabhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde) pro Stunde für Wirtschaftsprüfer (Qualifikationsstufe I) 89,75 EUR, für erfahrene Prüfer (Qualifikationsstufe II) 69,30 EUR und für Prüfungsassistenten (Qualifikationsstufe III) 52,70 EUR.
Ab 1. Januar 2006 ist auf der Grundlage des Tarifabschlusses und der Preissteigerungsrate 2005 ein Aufschlag auf die zum 1. Januar 2005 festgesetzten Gebühren für die in 2006 festzulegenden Gebührensätze vorzunehmen. Entsprechendes gilt für die Folgejahre auf der Basis des jeweiligen Vorjahres. Die Sätze werden rechtzeitig bekannt gegeben.
2.3
Im Prüfungsauftrag zunächst nicht vereinbarte Arbeiten können bei der Gebührenfestsetzung nur berücksichtigt werden, wenn der Prüfungsauftrag insoweit nachträglich erweitert wurde.
3
Zusätzliche Berichtsausfertigungen
Bis zu fünf Berichtsausfertigungen sind durch die Zeitgebühr abgegolten. Werden darüber hinaus bis zu 20 Berichtsausfertigungen angefordert, können hierfür je Seite des Prüfberichts im Format DIN A 4 zusätzlich höchstens 2 DM berechnet werden.
4
Fahr- und Nebenkosten
Bei der Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Beförderungsmittel werden die tatsächlich entstandenen Fahrkosten der ersten Klasse und die notwendigen Nebenkosten (für Zu- und Abgang; Transport des Gepäcks und dergleichen) erstattet. Bei Benutzung eines eigenen Kraftwagens werden als Auslagenersatz Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen für anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge gewährt.
5
Umfang der Jahresabschlussprüfung
Die Jahresabschlussprüfung umfasst die in § 110 SächsGemO bestimmten Prüfungsgegenstände. Auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung erstreckt sich die Prüfung nur, wenn dies ausdrücklich im Prüfungsauftrag vorgesehen ist.
6
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergütungsordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Jahresabschlussprüfung von Eigenbetrieben und anderen prüfungspflichtigen Einrichtungen vom 31. August 1995 (SächsABl. S. 1104), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juli 1999 (SächsABl. S. 614), außer Kraft.

 

Dresden, den 17. November 2000

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Sollondz
Referatsleiter