Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen
(5. VermGZuVO)

Vom 28. August 2000

Auf Grund von § 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (SächsAGVermG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1
Zuständigkeit

Der Vollzug

  1. des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz – EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1252), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz – AusglLeistG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628), in der jeweils geltenden Fassung, sowie
  4. weiterer Rechtsvorschriften,

soweit diese den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Aufgaben zuweisen, obliegt der Kreisfreien Stadt Leipzig für den Landkreis Muldentalkreis und der Kreisfreien Stadt Dresden für den Landkreis Riesa-Großenhain als Pflichtaufgabe nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

§ 2
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Am 31. Dezember 2000 treten diese Verordnung und die Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen (4. VermGZuVO) vom 7. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 334) außer Kraft.

Dresden, den 28. August 2000

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer