Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Zuständigkeit der Erteilung von Erlaubnissen zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Freistaat Sachsen

Vom 31. Juli 1995

§ 1

Die Entscheidung, welchen Personen gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 157 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung das mündliche Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gestattet werden soll, trifft der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts.

§ 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 31. Juli 1995

Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Franke