Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Änderung der Richtlinie zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Maßnahmen der Familienförderung

Vom 6. Dezember 2000

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Maßnahmen der Familienförderung vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. 333), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. April 1999 (SächsABl. S. 446), wird im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Sächsischen Rechnungshof wie folgt geändert:

I.

1.
In die Überschrift wird nach dem Wort „Gesundheit“ die Angabe „, Jugend “ eingefügt.
2.
Teil B, Abschnitt III. wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Gefördert werden Beratungsstellen in freier Trägerschaft,
 
 
a)
die staatlich anerkannt sind und sowohl nach dem § 2 SchKG als auch nach den §§ 5 und 6 SchKG beraten und
 
 
b)
die ausschließlich nach § 2 SchKG beraten.“
 
b)
Die Überschrift der Nummer 5 erhält folgende Fassung:
 
 
„5.
Art und Umfang der Förderung von Beratungsstellen, die sowohl nach dem § 2 SchKG als auch nach den §§ 5 und 6 SchKG beraten“.
 
c)
Vor Nummer 6 wird folgende neue Nummer 5a) eingefügt:
 
 
„5a)
Art und Umfang der Förderung von Beratungsstellen, die ausschließlich nach § 2 SchKG beraten
Beratungsstellen, die ausschließlich nach § 2 SchKG beraten, erhalten eine Förderung wie Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen gemäß Abschnitt I. Nr. 5.3. Buchst. a).“.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Dresden, den 6. Dezember 2000

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler