Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Mitteln aus dem Programm des Freistaates Sachsen zur Förderung von Umstrukturierungsbeteiligungen für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Vom 13. Februar 1996

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Programm dient der Existenzfestigung kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, für die Mittel aus dem THA-Konsolidierungsfonds nicht zur Verfügung stehen. Diese Unternehmen weisen bei grundsätzlichen positiven Entwicklungschancen oftmals einen akuten Finanzbedarf für Konsolidierung aus, der häufig durch die Geschäftsbanken und die Investitionsförderinstrumente des Bundes und der Länder nicht abgedeckt wird.
Mit diesem Programm wird den begünstigten Unternehmen der Zugang zu Konsolidierungshilfen eröffnet, deren Konditionen mit denen des THA-Konsolidierungsfonds vergleichbar sind.

2.
Gegenstand der Förderung

Das Programm soll dazu beitragen, dass den begünstigten Unternehmen längerfristig Konsolidierungshilfen in Form von stillen Beteiligungen zur Verfügung gestellt werden. Für sie ist ein festes Entgelt zu zahlen, das sich nach den banküblichen Zinssätzen für Kapitalmarktdarlehen richtet.

3.
Zuwendungsempfänger

Beteiligungsgesellschaften können für kleinere und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstätte im Freistaat Sachsen, für die Mittel aus dem THA-Konsolidierungsfonds nicht zur Verfügung stehen, Beiträge aus diesem Programm für Umstrukturierungsbeteiligungen beantragen.
Ein Unternehmen gilt im Sinne dieser Richtlinie als kleines und mittleres Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung der KMU-Definition der Europäischen Kommission in der jeweils gültigen Fassung entspricht. (Derzeit ist als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) das Unternehmen einzustufen, das nicht mehr als 250 Arbeitskräfte beschäftigt und im letzten Wirtschaftsjahr vor Antragstellung einen Jahresumsatz von nicht mehr als 40 Mio. DM erzielt oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 20 Mio. DM ausgewiesen hat. Das betreffende Unternehmen darf sich zu höchstens 25 vom Hundert im Besitz eines oder mehrerer diese Definition nicht erfüllenden Unternehmen befinden.)
In Ausnahmefällen können größere Unternehmen in die Förderung einbezogen werden. Diese Fälle bedürfen jedoch der Zustimmung der Europäischen Kommission. Das gleiche gilt für die Vergabe von Konsolidierungshilfen an Unternehmen in den sogenannten sensiblen Bereichen (Stahl, Schiffbau, Kunstfaser, Kfz-Industrie, Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr und Kohlebergbau.)
Die Konsolidierungshilfen werden vorrangig an Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und an überregional tätige Dienstleistungsunternehmen mit einem hohen Struktureffekt ausgereicht werden. Auf ihre Gewährung besteht kein Rechtsanspruch. Rettungshilfen werden nicht gewährt.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Zuwendung kann nur an Unternehmen gewährt werden, die über ein tragfähiges Restrukturierungs- und Umstellungskonzept verfügen, dessen Verwirklichung eine dauerhafte Beseitigung der akuten Schwierigkeiten und die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit erwarten lässt.
Eine Zuwendung an Großunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen mit marktbeeinflussender Stellung kann in Branchen mit Überkapazitäten nur dann gewährt werden, wenn sich die Unternehmen verpflichten, Produktionskapazitäten in angemessenem Umfang stillzulegen beziehungsweise zu reduzieren. Die Konsolidierungshilfe ist auf das für die Realisierung des Restrukturierungskonzeptes erforderliche Maß beschränkt. Das Konzept soll deshalb die Restrukturierungsbeiträge des Unternehmens und der Hausbank ausweisen.
Restrukturierungsbeiträge des Unternehmens/beziehungsweise Unternehmers können unter anderem sein:

Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Anlagenvermögens,
Einbringung weiterer verfügbarer Eigenmittel und/oder Sicherheiten,
betriebliche Maßnahmen, die die Rentabilität verbessern.

Beiträge der Hausbank können unter anderem sein:

Deckung eines angemessenen Teils des Konsolidierungsbedarfs durch langfristige Umschuldung;
allgemeines Entgegenkommen bei den Konditionen (insbesondere Stillhalteverpflichtungen beziehungsweise einen teilweisen Schuldenerlass).

Die Aufrechterhaltung der eingeräumten Kreditlinien für die Laufzeit der Konsolidierungshilfe wird in jedem Fall vorausgesetzt. Eine Rückführung von eigenen Krediten der Hausbank zu Lasten der gewährten Konsolidierungshilfe ist nicht zulässig.

5.
Form und Höhe der Konsolidierungshilfe

Die Konsolidierungshilfe erfolgt in Form einer stillen Beteiligung.
Sie ist auf 2 Mio. DM je Antragsteller begrenzt, in begründeten Ausnahmefällen kann dieser Betrag auf maximal 5 Mio. DM erhöht werden.

Konsolidierungshilfe
Laufzeit Dauer
Laufzeit: 6 Jahre bei Beteiligungen bis zu 2 Mio. DM;
5 Jahre bei Beteiligungen über 2 Mio. DM;
die Rückzahlung erfolgt am Ende der Laufzeit um Nominalwert.
Bearbeitungsentgelt: einmalig 2 vom Hundert der bewilligten Beteiligung, das Bearbeitungsentgelt wird bei der ersten Auszahlung für den gesamten bewilligten Betrag einbehalten.
Die Höhe des Beteiligungsentgelts p. a. richtet sich nach dem Zeitpunkt der Auszahlung banküblichen Zinssatz für Kapitalmarktdarlehen. Während der Laufzeit der Konsolidierungshilfe bleibt der Entgeltsatz unverändert.
Ein Teil des Beteiligungsentgelts ist in Abhängigkeit vom Jahresüberschuss fällig. Hierbei besteht eine Zahlungspflicht bis zur Höhe von 50 vom Hundert des jeweiligen Jahresüberschusses vor Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer.
Beteiligungsentgelte, die aufgrund dieser Regelung in einem Jahr nicht bezahlt werden, können bis zu 2,5 Jahre gestundet werden. In begründeten Einzelfällen kann die Stundung um 1 Jahr verlängert werden. Das gewinnabhängig fällige Beteiligungsentgelt beträgt 3 vom Hundert p. A.
Die Besicherung der Konsolidierungshilfe ist so zu wählen, dass der Raum für die erforderliche Kreditaufnahme nicht unangemessen beschränkt wird.

6.
Antragsverfahren

Anträge sind formlos an die
             Bürgschaftsbank Sachsen GmbH
             Anton-Graff-Straße 20
             01309 Dresden
oder an von ihr beauftragte Beteiligungsgeber zu stellen.

7.
Bewilligungsverfahren

Die Bürgschaftsbank Sachsen beziehungsweise die von ihr beauftragten Beteiligungsgeber prüfen das Konsolidierungs- beziehungsweise Umstrukturierungskonzept nach banküblichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Sie sind berechtigt, Änderungen des Konzeptes zu fordern, daran mitzuwirken oder Auflagen zu erteilen. Dies Änderungen sollten nach Möglichkeit zusammen mit dem Antragsteller und seiner Hausbank erörtert werden.
Über die Vergabe entscheidet der Bewilligungsausschuss bei der Bürgschaftsbank Sachsen. Die Vergabe kann mit Auflagen versehen werden, über die der Ausschuss befindet.

8.
Inkrafttreten

Dies Richtlinie tritt am 7. Februar 1996 in Kraft. Die Genehmigung der Europäischen Kommission liegt vor.

Dresden, den 13. Februar 1996

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer