Historische Fassung war gültig vom 21.12.1993 bis 31.07.1998

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen
(Schulordnung berufliche Gymnasien – BGySO)

Vom 24. November 1993

Berichtigt 1. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 292)

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:

Erster Teil – Allgemeines

 § 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die beruflichen Gymnasien der Richtungen

1.
Agrarwissenschaft,
2.
Ernährungswissenschaft,
3.
Technik und
4.
Wirtschaft

im Freistaat Sachsen.

 § 2
Aufbau und Bildungsziel

(1) Das berufliche Gymnasium umfaßt die Klassenstufe 11 und die Jahrgangsstufe 12 und 13.

(2) Das Fächerangebot umfaßt allgemeinbildende Unterrichtsfächer und berufsorientierte Schwerpunktfächer.

(3) Den Abschluß des beruflichen Gymnasiums bildet die Abiturprüfung mit der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.

 § 3
Unterrichtsinhalte

Der Unterricht erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrplänen und Stundentafeln der Klassenstufe 11 und der Jahrgangsstufe 12 und 13.

Zweiter Teil – Schulverhältnis

 § 4
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In berufliche Gymnasien werden nur Schüler aufgenommen, die beginnend ab Klassenstufe 5 bis zum Abschluß der Klassenstufe 10 in mindestens einer Fremdsprache fortlaufend unterrichtet worden sind.

(2) In die Klassenstufe 11 der beruflichen Gymnasien können aufgenommen werden:

1.
Schüler, die die Klassenstufe 10 einer Mittelschule oder einer vergleichbaren allgemeinbildenden Schule besucht haben und dort den Realschulabschluß oder einen gleichwertigen Abschluß mit mindestens dreimal der Note „gut“ in den Fächern Deutsch, Mathematik, der fortzuführenden Fremdsprache, Physik, Chemie und Biologie erreicht haben. Die übrigen genannten Fächer sollen mindestens die Note „befriedigend“ aufweisen. Die Durchschnittsnote aller Fächer darf in der Regel nicht schlechter als 2,3 sein;
2.
Schüler von allgemeinbildenden Gymnasien mit dem Versetzungszeugnis von Klassenstufe 10 nach der Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums oder dem Nachweis des Realschulabschlusses;
3.
Schüler mit einem Realschul- oder gleichwertigen Abschluß, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, wenn ihre Durchschnittsnote im Abschlußzeugnis für den Realschulabschluß mindestens 3,0 beträgt, wobei in den Fächern Deutsch, Mathematik und fortzuführende Fremdsprache keine Note schlechter als „befriedigend“ sein darf und sie im Abschlußzeugnis der Berufsschule mindestens die Durchschnittsnote 2,5 erreicht haben. Der erlernte Beruf soll der Richtung des gewählten beruflichen Gymnasiums entsprechen.

(3) Schüler, die die Notenanforderungen nach Absatz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, deren Durchschnittsnote aller Fächer jedoch mindestens 2,8 beträgt, können auch dann in berufliche Gymnasien aufgenommen werden, wenn ihre Eignung in einem fachlich orientierten Eignungsgespräch festgestellt wird. In diesem in der Regel 20minütigen Gespräch soll der Schüler grundlegendes Verständnis in den für die gewählte Richtung des beruflichen Gymnasiums maßgeblichen Fachinhalten nachweisen. Das Eignungsgespräch stützt sich im wesentlichen auf Inhalte der Klassenstufe 10 der Mittelschule, und zwar für die Richtung Agrarwissenschaft auf das Fach Biologie, für die Richtung Ernährungswissenschaft auf das Fach Chemie, für die Richtung Technik auf das Fach Physik und für die Richtung Wirtschaft auf das Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung. Das Eignungsgespräch wird vom Schulleiter gemeinsam mit einem Lehrer durchgeführt, der das richtungsbestimmende Leistungsfach unterrichtet. Über das Eignungsgespräch ist ein Protokoll zu erstellen.

(4) Die Schüler dürfen bei Schuljahresbeginn der Klassenstufe 11 das 18. Lebensjahr, bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben. Bei Vorliegen besonderer vom Schüler nicht zu vertretender Umstände, insbesondere längerer Krankheit, kann der Schulleiter Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(5) Abweichend von Absatz 2 und 3 kann ein Schüler ausnahmsweise auch dann aufgenommen werden, wenn sein Leistungsvermögen durch außergewöhnliche familiäre, soziale oder sonstige Umstände vorübergehend vermindert ist und die Nichtaufnahme eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Über das Vorliegen der durch diese Umstände eingetretenen Verminderung des Leistungsvermögens und die Einschätzung einer möglichen weiteren Entwicklung des Schülers ist vom Schulleiter der aufnehmenden Schule eine Stellungnahme der abgebenden einzuholen.

 § 5
Aufnahmeverfahren

(1) Der Antrag auf Aufnahme ist bis zum 31. März von einem Erziehungsberechtigten oder im Falle der Volljährigkeit von dem Schüler an das Berufliche Schulzentrum zu richten, zu dem das berufliche Gymnasium gehört, das der Schüler besuchen möchte. Aufnahmeanträge, die nach dem festgelegten Termin eingehen, werden im Auswahlverfahren erst berücksichtigt, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen sind.

(2) In dem Aufnahmeantrag ist anzugeben, welche Richtung des beruflichen Gymnasiums besucht werden soll, ferner die Dauer des Fremdsprachenunterrichtes in der oder den erlernten Fremdsprachen.

Dem Aufnahmeantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, bei Nichtvorliegen eine Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses. In diesem Fall ist die Kopie des Zeugnisses unverzüglich nachzureichen;
2.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Schüler schon an einem Aufnahmeverfahren für das berufliche Gymnasium teilgenommen oder ein solches Gymnasium bereits besucht hat und an welche weiteren Gymnasien oder berufsbildenden Schulen er gegebenenfalls noch einen Aufnahmeantrag gerichtet hat;
3.
gegebenenfalls eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 4 oder 5.

(3) Bei der Anmeldung der Schüler werden folgende Angaben erhoben, die von der abgebenden Schule übernommen werden können:

1.
Familienname;
2.
Vorname;
3.
Geburtsdatum;
4.
Geburtsort;
5.
Geschlecht;
6.
Anschrift;
7.
Telefonnummer, Notfalladresse;
8.
Staatsangehörigkeit;
9.
Religionszugehörigkeit;
10.
Datum der Ersteinschulung sowie Angaben zur bisherigen Schullaufbahn;
11.
Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, wenn die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler darin einwilligen.

 § 6
Auswahlverfahren

(1) Können trotz Ausschöpfung der vorhandenen personellen, räumlichen und sächlichen Kapazitäten sowie unter Berücksichtigung der Aufnahmefähigkeit benachbarter beruflicher Gymnasien und der dortigen Aufnahme von Schülern nicht alle Schüler in das von ihnen gewünschte berufliche Gymnasium aufgenommen werden, findet ein Auswahlverfahren statt.

(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:

1.
75 Prozent für Schüler mit Realschulabschluß oder einem gleichwertigen Abschluß einer allgemeinbildenden Schule nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie für Schüler nach § 4 Abs. 3;
2.
10 Prozent für Schüler von allgemeinbildenden Gymnasien mit Versetzungszeugnis nach § 4 Abs. 2 Nr. 2;
3.
10 Prozent für Schüler mit Berufsabschluß nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 ;
4.
5 Prozent für Härtefälle nach § 4 Abs. 4 und 5.

Die von einer Gruppe nicht beanspruchten Plätze stehen den anderen Gruppen im jeweiligen Quotenverhältnis zusätzlich zur Verfügung.

(3) Innerhalb der jeweiligen Schülergruppen sind die Plätze nach folgender Reihenfolge zu vergeben:

1.
Bei Schülern nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 gemäß der Rangfolge aus der Durchschnittsnote der Fächer Deutsch, Mathematik, fortzuführende Fremdsprache, Physik, Chemie, Biologie; bei mehreren Schülern mit gleichem Rangplatz aus der Durchschnittsnote des Zeugnisses der abgebenden Schule ohne Arbeitsgemeinschaften;
2.
bei Schülern nach Absatz 2 Nr. 3 gemäß der Rangfolge aus der Durchschnittsnote der Fächer Deutsch, Mathematik und fortzuführende Fremdsprache im Realschul- oder gleichwertigen Abschlußzeugnis, bei mehreren Bewerbern mit gleichem Rangplatz aus der Durchschnittsnote des Berufsschulzeugnisses;
3.
bei Schülern nach Absatz 2 Nr. 4 gemäß der Rangfolge, die von einem aus drei Lehrern des beruflichen Gymnasiums gebildeten Auswahlausschuß unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des einzelnen Härtefalles festgelegt wird. Der Schulleiter des Beruflichen Schulzentrums, zu dem das berufliche Gymnasium gehört, bestimmt die Mitglieder des Ausschusses.

(4) Schüler, die im vorausgegangenen Aufnahmeverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, erhalten pro Wartejahr eine Aufwertung ihrer nach Absatz 3 maßgeblichen Durchschnittsnote um 0,25 Notenpunkte.

 § 7
Verweildauer

Die Verweildauer am beruflichen Gymnasium beträgt in der Regel drei, höchstens vier Jahre. Sie kann nur für die Wiederholung der Abiturprüfung um ein Jahr überschritten werden.

 § 8
Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis am beruflichen Gymnasium endet mit der Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder mit dem Abgang von der Schule.

(2) Schüler, die ohne Erfolg an der Abiturprüfung teilgenommen haben und das berufliche Gymnasium verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis, das dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde herausgegebenem Muster entspricht.

(3) Der Abgang vom beruflichen Gymnasium erfolgt

1.
durch eine schriftliche Abmeldung der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers,
2.
durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters über den Ausschluß von der Schule nach den Bestimmungen über die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen,
3.
wegen zweimaliger Nichtversetzung im gleichen Schuljahr,
4.
wenn am Ende der Jahrgangsstufe 12 oder nach dem Kurshalbjahr 13/I feststeht, daß der betreffende Schüler nicht zur schriftlichen Abiturprüfung zugelassen werden und nicht wiederholen kann,
5.
wenn die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zweimal versagt wurde.

 § 9
Schulwechsel

(1) Schüler können nur aus wichtigem Grund an ein anderes berufliches Gymnasium wechseln.

(2) Am Ende der Klassenstufe 11 ist nur ein Wechsel an ein berufliches Gymnasium mit gleicher Richtung zulässig. Gleiches gilt für Schüler der Jahrgangsstufe 12 und 13. Diese müssen ferner den Nachweis erbringen, daß sie die zu belegenden Kurse einbringen und fortsetzen können.

 § 10
Entscheidung

(1) Die Entscheidung über Aufnahme und Schulwechsel sowie sonstige in diesem Zusammenhang vorgesehene Entscheidungen trifft der Schulleiter des Beruflichen Schulzentrums, zu dem das berufliche Gymnasium gehört, nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Ergebnis ist dem Schüler, im Falle der Minderjährigkeit mindestens einem Erziehungsberechtigten, in einem schriftlichen Bescheid bis zum 15. Mai mitzuteilen. Der Schulleiter kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Annahme einer erfolgten Schulaufnahme zu erklären ist.

(2) Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Vorlage des die Aufnahmevoraussetzungen erfüllenden Abschluß- oder Versetzungszeugnisses.

(3) Über den Widerspruch gegen die Entscheidung des Schulleiters entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

Dritter Teil
Fremdsprachen

 § 11
Fremdsprachenvoraussetzung für den Erwerb
der allgemeinen Hochschulreife

(1) Die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife im beruflichen Gymnasium setzt voraus, daß der Schüler über mehrere Jahre hinweg Pflichtunterricht in zwei Fremdsprachen besucht hat, von denen eine Englisch ist. Schüler der Klassenstufe 11 des beruflichen Gymnasiums des Aufnahmejahrgangs 1991/92 sind von Englisch als einer der beiden Fremdsprachen befreit. Weitere Fremdsprachen können Französisch und Russisch sein. Andere Fremdsprachen können durch die oberste Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden.

(2) Schüler mit Realschul- oder einem gleichwertigen Abschluß erfüllen die Voraussetzung für die zweite Fremdsprache

1.
durch Teilnahme am Unterricht in Klassenstufe 11 auf „Niveau fortgeführter Fremdsprachen“ (Niveau A), wenn sie in der Mittelschule eine zweite Fremdsprache von Klassenstufe 7 bis 10 besucht haben,
2.
durch Teilnahme am Unterricht von Klassenstufe 11 bis einschließlich Jahrgangsstufe 13 in einer vom beruflichen Gymnasium angebotenen Fremdsprache auf „Niveau neu begonnener Fremdsprachen“ (Niveau B), wenn sie eine zweite Fremdsprache noch nicht oder nur in geringem Umfang besucht haben.

(3) Schüler aus dem allgemeinbildenden Gymnasium haben die Voraussetzung für die zweite Fremdsprache durch den Besuch des Unterrichts in der zweiten Fremdsprache in den Klassenstufe 7 bis 10 bereits bei Aufnahme in das berufliche Gymnasium erfüllt, wenn sie im Abschlußzeugnis der Klassenstufe 10 mindestens die Note „ausreichend“ erreicht haben. Ist das nicht der Fall, müssen sie in Klassenstufe 11 den Unterricht auf Niveau A besuchen.

 § 12
Zuweisung der Schüler zum Unterricht in der zweiten
Fremdsprache

(1) Der Schulleiter weist die Schüler aufgrund ihrer Vorkenntnisse in den angebotenen Fremdsprachen zu Beginn der Klassenstufe 11 dem Niveau A oder B zu. In Zweifelsfällen kann er einen schulinternen Test anordnen.

(2) Schüler, die die Voraussetzungen für die zweite Fremdsprache schon erfüllt haben, können freiwillig teilnehmen

1.
am Unterricht auf Niveau A, wenn sie eine im allgemeinbildenden Gymnasium erlernte zweite oder dritte Fremdsprache weiterführen wollen,
2.
am Unterricht auf Niveau B, wenn sie eine weitere Fremdsprache neu erlernen wollen.

Vierter Teil
Leistungsermittlung, Benotung, Zeugnisse

Erster Abschnitt
Schriftliche, mündliche und praktische Leistungen

 § 13
Grundsätze der Leistungsermittlung

(1) Aufgabenstellung und Beurteilung von schulischen Leistungen obliegen dem Lehrer. Für die Abiturprüfung gelten die besonderen Regelungen der  § 46 bis 49.

(2) Der Leistungsermittlung dienen

1.
schriftliche Leistungen in Form von Klassenarbeiten in Klassenstufe 11 sowie Klausuren in den Jahrgangsstufe 12 und 13 sowie
2.
sonstige Leistungen, insbesondere Kurzkontrollen, mündliche und praktische Leistungen.

(3) Über die Leistungen der Schüler führt der Lehrer regelmäßig Aufzeichnungen.

(4) Der Lehrer gibt zu Beginn des Schuljahres seine Gewichtung der einzelnen Leistungsnachweise bekannt.

 § 14
Hausaufgaben

Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, daß der Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen kann. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Leistungsvermögen der Schüler anzupassen. Der Lehrer ist verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung des Schülers angemessen zu berücksichtigen. Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft. Die Ferien sind von den Hausaufgaben freizuhalten.

 § 15
Mündliche und praktische Leistungen

(1) Über das Schuljahr verteilt sind mündliche Leistungen vom Schüler abzufordern und deren Ergebnisse festzuhalten.

(2) Praktische Leistungsnachweise sind insbesondere in den fachpraktischen Fächern, in bildender Kunst, Musik und bei Experimenten im naturwissenschaftlichen Unterricht zu erbringen.

 § 16
Bewertungen im Fach Sport

Im Fach Sport wird die Gesamtbewertung aus den in den einzelnen Sportarten erteilten Bewertungen gebildet. Die Gewichtung der Einzelbewertungen erfolgt entsprechend den zeitlichen Anteilen im Schul- oder Kurshalbjahr.

 § 17
Kurzkontrollen

Kurzkontrollen sind kurze schriftliche Überprüfungen des behandelten Stoffes oder der zu erledigenden Hausaufgaben. Bei der zeitlichen Planung der Kurzkontrollen ist auf Klassenarbeiten und Klausuren Rücksicht zu nehmen.

 § 18
Klassenarbeiten

(1) Klassenarbeiten können in der Regel nur nach Abschluß einer Unterrichtseinheit, also nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung, und nicht ohne vorherige Ankündigung geschrieben werden.

(2) In Klassenstufe 11 werden in allen Fächern, mit Ausnahme von Sport, Klassenarbeiten geschrieben. Die Zahl der Klassenarbeiten wird in den Fachkonferenzen festgelegt. Pro Schulhalbjahr sind bei vier- und mehrstündigen Fächern mindestens drei Klassenarbeiten, bei zwei- und dreistündigen Fächern mindestens zwei Klassenarbeiten, bei einstündigen Fächern mindestens eine Klassenarbeit zu schreiben.

(3) In der Regel darf ein Schüler nicht mehr als drei Klassenarbeiten pro Woche und nicht mehr als eine Klassenarbeit pro Tag schreiben. Entsprechendes gilt für Klausuren nach § 19.

 § 19
Klausuren

(1) In jedem Leistungskurs sind in den Kurshalbjahren 12/I, 12/II und 13/I mindestens je drei Klausuren im Kurshalbjahr anzufertigen, im Kurshalbjahr 13/II mindestens je zwei Klausuren. Klausuren sind anzukündigen.

(2) In jedem Grundkurs sind in den Kurshalbjahren 12/I, 12/II und 13/I mindestens je zwei Klausuren im Kurshalbjahr anzufertigen, im Kurshalbjahr 13/II mindestens je eine Klausur.

(3) Die Arbeitszeit in den Klausuren beträgt bis zu 90 Minuten. In den Fächern Deutsch und Literatur kann die Arbeitszeit ausnahmsweise bis zu 180 Minuten betragen.

(4) In den Prüfungsfächern kann im Kurshalbjahr 13/I eine Klausur über die Dauer der in der Abiturprüfung vorgesehenen Zeit geschrieben werden.

(5) Schüler, die das Fach Deutsch weder als erstes noch als drittes Prüfungsfach gewählt haben, nehmen an der schriftlichen Abiturprüfung in Deutsch als Grundkursfach oder an einer entsprechenden Prüfung in Literatur teil, wenn sie nach § 36 Abs. 3 Nr. 1 statt Deutsch in der Jahrgangsstufe 13 nur die Grundkurse im Fach Literatur besuchen. Die Prüfungsarbeit zählt für diese Schüler im Kurshalbjahr 13/II als zusätzliche Klausur, die doppelt gewertet wird.

(6) Schüler, die in einer fortgeführten Fremdsprache nicht sechs Jahre kontinuierlichen Unterricht nachweisen und diese Fremdsprache weder als erstes noch als drittes Prüfungsfach wählen, müssen in diesem Fach an der schriftlichen Abiturprüfung teilnehmen. Die Prüfungsarbeit zählt für diese Schüler im Kurshalbjahr 13/II als zusätzliche Klausur, die doppelt gewertet wird.

 § 20
Besprechung schriftlich erbrachter Leistungen, Einsichtnahme

(1) Alle Klassenarbeiten und Klausuren werden vom Lehrer korrigiert zurückgegeben und mit den Schülern besprochen. Die Zeit bis zur Rückgabe sollte in der Regel 14 Tage bei Klassenarbeiten und höchstens drei Wochen bei Klausuren nicht überschreiten.

(2) Die Arbeiten werden von der Schule bis zum Ablauf des darauffolgenden Schuljahres aufbewahrt.

(3) Bei schulischen Leistungsermittlungen wie Feststellungsprüfungen und Abiturarbeiten ist den Schülern und Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Beendigung des Prüfungsverfahrens Einsicht in die Prüfungsarbeiten zu nehmen.

 § 21
Täuschungshandlungen

(1) Bedient sich ein Schüler unerlaubter Hilfsmittel oder hält er nach der Bekanntgabe der Aufgabenstellung nicht zugelassene Hilfsmittel bereit oder macht er den Versuch dazu oder leistet er anderen Beihilfe dazu, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Stellt der Lehrer eine Täuschungshandlung fest, wird die Arbeit abgenommen und unter Angabe des Grundes mit der Note „ungenügend“ bewertet.

 § 22
Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises

(1) Versäumt ein Schüler die Anfertigung eines Leistungsnachweises, so wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, der Schüler hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Der Schüler hat den Grund des Versäumnisses unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich seinem Klassenlehrer mitzuteilen; dieser entscheidet über das Vorliegen eines wichtigen Grundes

(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Erkrankungen, die die Teilnahme eines Schülers bei der Anfertigung von Leistungsnachweisen verhindern, sind dem betreffenden Lehrer unverzüglich mitzuteilen. Der betreffende Lehrer kann sich die Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis bestätigen lassen.

(3) Weigert sich ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird die Note „ungenügend“ erteilt.

(4) Schüler, die durch ihr Verhalten den Ablauf einer Klassenarbeit, einer Klausur oder einer Prüfung stören, werden von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen. Der Ausschluß von einer Klassenarbeit, Klausur oder Prüfung gilt gleichzeitig als deren Nichtbestehen.

 § 23
Nachholen schriftlicher Leistungsnachweise

(1) Versäumt ein Schüler eine Klassenarbeit oder Klausur, so entscheidet der Lehrer, ob und zu welchem Termin diese Leistung nachzuholen ist.

(2) Kann wegen wiederholten oder längeren Fehlens die Leistung eines Schülers in einem Fach nicht hinreichend beurteilt werden, so entscheidet der Lehrer, ob eine schriftliche Feststellungsprüfung in diesem Fach stattfindet. Diese ist dem Schüler und dessen Erziehungsberechtigten mindestens eine Woche zuvor unter Hinweis auf den Prüfungsstoff schriftlich anzukündigen. Es wird höchstens eine Feststellungsprüfung pro Fach im Schul- oder Kurshalbjahr durchgeführt.

Zweiter Abschnitt
Benotung

 § 24
Benotung in der Klassenstufe 11

(1) Die Leistungen der Schüler werden mit den Noten von „sehr gut“ bis „ungenügend“ bewertet. Die Noten haben folgende Bedeutung:

Bedeutung Noten
Note = Bedeutung
Sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Der Begriff „Anforderungen“ in Absatz 1 bezieht sich auf die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie den Grad der selbständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der Art der Darstellung.

(3) Zeugnisse enthalten nur ganze Noten.

 § 25
Notengebung und Punktesystem in den
Jahrgangsstufe 12 und 13

(1) Alle Bewertungen der Schülerleistungen erfolgen mit den herkömmlichen Noten und den ihnen zugeordneten Punkten. Das Punktsystem ist den Noten „sehr gut“ bis „ungenügend“ entsprechend der Notentendenz wie folgt zugeordnet:

Notentendenz
Note Punktzahl Punkte
„sehr gut“ 15/14/13 Punkte;
„gut“ 12/11/10 Punkte;
„befriedigend“ 9/8/7 Punkte;
„ausreichend“ 6/5/4 Punkte;
„mangelhaft“ 3/2/1 Punkte;
„ungenügend“ 0 Punkte.

Es dürfen nur ganze Noten erteilt und volle Punkte gegeben werden.

(2) Mit 0 Punkte („ungenügend“) bewertete Kurse gelten als nicht besucht.

Dritter Abschnitt
Zeugnisse

 § 26
Zeugnis

(1) Die Schüler der Klassenstufe 11 erhalten für ihre Leistungen ein Halbjahreszeugnis, am Ende der Klassenstufe 11 ein Zeugnis.

(2) Die Teilnahme an zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen wird im Zeugnis vermerkt.

(3) Die Schüler der Jahrgangsstufe 12 und 13 erhalten für jedes Kurshalbjahr ein Halbjahreszeugnis über die in den Grund- und Leistungskursen erbrachten Leistungen.

(4) Das Zeugnis wird vom Schulleiter oder einem von ihm beauftragten Vertreter und dem Klassenlehrer oder dem Tutor unterschrieben.

(5) Das Zeugnis wird dem Schüler in der letzten Unterrichtswoche des Schulhalbjahres ausgehändigt. Für die Kurse im Kurshalbjahr 13/II erfolgt die Zeugnisausgabe zusammen mit der Bekanntgabe der schriftlichen Abiturprüfungsergebnisse.

(6) Alle Zeugnisse, auch die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife sowie die Abgangszeugnisse, müssen den von der obersten Schulaufsichtsbehörde herausgegebenen Mustern entsprechen.

 § 27
Ermittlung der Zeugnisnote

(1) Aus den Leistungsnachweisen nach § 13 Abs. 2 ermittelt der Lehrer die Halbjahresnote, am Ende der Klassenstufe 11 die Jahresnote.

(2) Unterrichten innerhalb eines Faches oder Kurses mehrere Lehrer, muß über die Gesamtbewertung Einvernehmen bestehen. Können sich die Lehrer nicht auf eine gemeinsame Note einigen, entscheidet der Schulleiter oder ein von ihm benannter Lehrer im Rahmen der Vorbenotungen.

 § 28
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Wer die Abiturprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.

(2) In diesem Zeugnis werden die Leistungen der Jahrgangsstufe 12 und 13, die Ergebnisse der Abiturprüfung und die erreichte Durchschnittsnote ausgewiesen.

(3) Die Noten der am Ende der Klassenstufe 11 abgeschlossenen Fächer werden in das Zeugnis aufgenommen, ohne in die Durchschnittsnote einzugehen.

Fünfter Teil
Klassenstufe 11, Versetzung und Wiederholung

 § 29
Versetzungsbestimmungen

(1) In die Jahrgangsstufe 12 werden nur die Schüler versetzt, die aufgrund ihrer Leistungen in allen Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr entsprochen haben und deshalb erwarten lassen, daß sie den Anforderungen der Jahrgangsstufe 12 genügen werden. Dies ist der Fall, wenn die Schüler in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern nach Maßgabe von Absatz 2 ausgleichen können.

(2) Für den Notenausgleich gilt folgendes:

1.
In den Fächern Deutsch, Geschichte, Mathematik, fortgeführte Fremdsprache, Physik, Chemie, Biologie und zusätzlich für die beruflichen Gymnasien der
a)
Richtung Agrarwissenschaft im Fach Agrartechnik mit Biologie,
b)
Richtung Ernährungswissenschaft im Fach Ernährungslehre mit Chemie,
c)
Richtung Technik im Fach Technik,
d)
Richtung Wirtschaft im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Wirtschaftlichem Rechnungswesen kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden;
2.
in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(3) Der Notenausgleich ist in höchstens zwei Fächern möglich, wobei nicht beide Fächer zu den in Absatz 2 Nummer 1 genannten gehören dürfen.

(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, etwa einer längeren Erkrankung, können Schüler, die nach den Absatz 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der Jahrgangsstufe 12 voraussichtlich gewachsen sein werden. Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

 § 30
Versetzungsentscheidung

(1) Die Entscheidung über die Versetzung trifft die Klassenkonferenz.

(2) Auf dem Zeugnis ist eine Bemerkung über die Versetzung oder Nichtversetzung einzutragen.

(3) Für Schüler, die an einem halb- oder ganzjährigen Schüleraustausch mit dem Ausland teilgenommen haben, entscheidet die Klassenkonferenz nach Vorlage einer Bestätigung des Unterrichtsbesuches im Gastland, in welche Klassenstufe oder Jahrgangsstufe der Schüler nach seiner Rückkehr eintritt. In Zweifelsfällen muß sich der Schüler einer Feststellungsprüfung unterziehen. Der Schulleiter entscheidet, in welchen Fächern und zu welchem Termin diese stattfindet.

 § 31
Wiederholung

(1) Die Klassenstufe 11 kann einmal wiederholt werden, es sei denn, der Schüler hat bereits die Klassenstufe 10 des allgemeinbildenden Gymnasiums wiederholt.

(2) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers kann die Klassenstufe 11 freiwillig wiederholt werden. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Die freiwillige Wiederholung gilt als Wiederholung nach Absatz 1. Sie hat zur Folge, daß die am Ende der Klassenstufe 11 ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen gilt.

(3) Die Wiederholung und ihr Ausschluß sind im Zeugnis zu vermerken.

Sechster Teil
Jahrgangsstufe 12 und 13, Abiturprüfung

Erster Abschnitt Allgemeines

 § 32
Struktur und Organisation

(1) Die Jahrgangsstufe 12 und 13 bilden eine pädagogische Einheit. Der Übergang erfolgt ohne Versetzungsentscheidung. Der Unterricht in den einzelnen Fächern findet in Grund- und Leistungskursen statt, die jeweils ein Kurshalbjahr dauern.

(2) Grundkurse dienen der allgemeinen Orientierung im Bereich eines Faches sowie der Sicherung einer breiten Grundbildung. Sie vermitteln Einblicke in grundlegende Verfahrensweisen und prinzipielle Erkenntnisse eines Fachgebietes sowie Methoden selbständigen Arbeitens.

(3) Leistungskurse dienen der allgemeinen Studienvorbereitung und der berufsorientierten Schwerpunktbildung. Sie sollen in wissenschaftliche Methoden, Fragestellungen und Denkweisen einführen und erweiterte Kenntnisse vermitteln. In besonderen Ausnahmefällen können mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde Leistungskurse auch durch Zusatzkurse zu den Grundkursen gebildet werden.

 § 33
Information, Beratung und Betreuung der Schüler

(1) An jedem beruflichen Gymnasium übernimmt ein Lehrer die Funktion eines Oberstufenberaters, der die Schüler bei der Fächerbelegung, Kurs- und Prüfungsfächerwahl berät. Weiter steht er den Erziehungsberechtigten und Lehrern als Berater zur Verfügung.

(2) Ein Leistungskurslehrer oder ein Lehrer, der mehrere Kurse in einer Jahrgangsstufe unterrichtet, übernimmt als Tutor die Betreuung der Schüler, die er unterrichtet und die ihm bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 vom Schulleiter zur Betreuung zugewiesen worden sind. Der Tutor erfüllt die Aufgaben, die bei Schülern, die im Klassenverband unterrichtet werden, dem Klassenlehrer obliegen. Er nimmt an allen Konferenzen, die einen von ihm zu betreuenden Schüler individuell betreffen, mit beratender Stimme teil.

Zweiter Abschnitt
Unterrichtsfächer

 § 34
Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder

(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in den Pflichtbereich und den Wahlbereich.

(2) Die Fächer des Pflichtbereichs werden in drei Aufgabenfelder unterteilt:

1.
sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I) für alle Richtungen mit den Fächern Deutsch, Fremdsprachen, Literatur, Musik, Bildende Kunst;
2.
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II) für alle Richtungen mit den Fächern Geschichte und Gemeinschaftskunde sowie
a)
für die Richtung Agrarwissenschaft mit den Fächern Wirtschaftsgeographie, Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Agrarwirtschaft,
b)
für die Richtung Ernährungswissenschaft mit den Fächern Wirtschaftsgeographie, Wirtschaftslehre des Haushalts,
c)
für die Richtung Technik mit dem Fach Wirtschaftslehre,
d)
für die Richtung Wirtschaft mit den Fächern Wirtschaftsgeographie, Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Wirtschaftlichem Rechnungswesen;
3.
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III) für alle Richtungen mit dem Fach Mathematik sowie
a)
für die Richtung Agrarwissenschaft mit den Fächern Agrartechnik mit Biologie, Physik, Chemie,
b)
für die Richtung Ernährungswissenschaft mit den Fächern Ernährungslehre mit Chemie, Physik, Biologie,
c)
für die Richtung Technik mit den Fächern Technik, Physik, Chemie, Biologie,
d)
für die Richtung Wirtschaft mit den Fächern Datenverarbeitung (Jahrgangsstufe 12), Physik, Chemie, Biologie. Die Fächer Sport und Religion/Ethik sind als Fächer des Pflichtbereiches keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfaßt für alle Richtungen des beruflichen Gymnasiums das Fach Philosophie sowie

1.
für die Richtung Agrarwissenschaft die Fächer Landwirtschaftliche Produktionstechnik, Datenverarbeitung,
2.
für die Richtung Ernährungswissenschaft die Fächer Haushaltstechnologie, Datenverarbeitung, Textilarbeit,
3.
für die Richtung Technik das Fach Computertechnik,
4.
für die Richtung Wirtschaft das Fach Datenverarbeitung in Jahrgangsstufe 13.

Nicht verbindlich zu belegende Fächer des Pflichtbereiches können als Wahlfächer belegt werden.

 § 35
Kursangebot und Hinweise zur Kurswahl

(1) Den Rahmen für das Angebot an Grund- und Leistungskursen bilden die der Schule für die Jahrgangsstufe 12 und 13 zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden. Das Kursangebot ist vom Schulleiter insbesondere nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule zu gestalten. Dabei ist eine größtmögliche Kontinuität, vorrangig bei den Leistungskursen, anzustreben. Das Angebot an Grund- und Leistungskursen ist so anzulegen, daß die Schüler an den verbindlichen Kursen teilnehmen und die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung erfüllen können.

(2) Das bei den einzelnen Richtungen im Pflicht- und Wahlbereich zulässige Kursangebot und die Wochenstunden der einzelnen Fächer ergeben sich aus der Stundentafel.

(3) Die Fächer Geschichte, Gemeinschaftskunde, Wirtschaftsgeographie und Wirtschaftslehre gelten mit folgender Maßgabe jeweils als ein Grundkurs:

1.
Für die Richtungen Agrarwissenschaft, Ernährungswissenschaft und Wirtschaft
a)
in der Jahrgangsstufe 12 Geschichte zusammen mit Gemeinschaftskunde und Wirtschaftsgeographie,
b)
in der Jahrgangsstufe 13 Geschichte zusammen mit Gemeinschaftskunde oder Geschichte zusammen mit Wirtschaftsgeographie;
2.
für die Richtung Technik
a)
in der Jahrgangsstufe 12 Geschichte zusammen mit Gemeinschaftskunde und Wirtschaftslehre,
b)
in der Jahrgangsstufe 13 Geschichte zusammen mit Gemeinschaftskunde oder Geschichte zusammen mit Wirtschaftslehre.

(4) Das Angebot an Grund- und Leistungskursen ist den Schülern rechtzeitig bekanntzugeben. Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Faches oder eines bestimmten Kurses sowie auf einen bestimmten Kurslehrer besteht nicht.

(5) Im Rahmen des Kursangebotes der Schule wählen die Schüler ihre Grund- und Leistungskurse. In den vier Prüfungsfächern der Abiturprüfung sind jeweils die vier Kurse der Jahrgangsstufe 12 und 13 zu besuchen. Der Schüler hat an den gewählten Grund- und Leistungskursen regelmäßig teilzunehmen.

 § 36
Grundkurse, Grundkursfächer

(1) In den vier Kurshalbjahren der Jahrgangsstufe 12 und 13 sind mindestens 25, bei Sport als Prüfungsfach mindestens 24 Grundkurse zu besuchen.

(2) In dem gewählten Leistungsfach darf der Schüler nicht an Grundkursen teilnehmen. Dies gilt bei den Fremdsprachen auch für den Besuch von Grundkursen auf Niveau A und Niveau B.

(3) Folgende Grundkurse sind verbindlich zu besuchen:

1.
Im Fach Deutsch die vier Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 und 13; die Verpflichtung verringert sich auf die beiden Grundkurse der Jahrgangsstufe 12, wenn in der Jahrgangsstufe 13 die beiden Grundkurse im Fach Literatur besucht werden;
2.
in der Fremdsprache/Niveau A die vier Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 und 13, sofern nicht eine Fremdsprache Leistungsfach ist;
3.
in einer weiteren Fremdsprache/Niveau B für Schüler, die erst in Klassenstufe 11 mit der zweiten Fremdsprache begonnen haben, die vier Grundkurse in den Jahrgangsstufe 12 und 13;
4.
in einem der Fächer Literatur, Musik oder Bildende Kunst zwei Grundkurse;
5.
in den Kombinationsfächern Geschichte, Gemeinschaftskunde, Wirtschaftsgeographie und Wirtschaftslehre die vier Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 und 13 nach § 35 Abs. 3;
6.
im Fach Religion oder im Fach Ethik die vier Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 und 13;
7.
im Fach Mathematik die vier Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 und 13;
8.
im Fach Sport die vier Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 und 13;
9.
zusätzlich in der Richtung
a)
Agrarwissenschaft im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Agrarwirtschaft die vier Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 und 13,
b)
Ernährungswissenschaft im Fach Wirtschaftslehre des Haushalts die vier Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 und 13,
c)
Technik in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie die vier Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 und 13; der Besuch von Biologie-Grundkursen ist nur zulässig, wenn Biologie in Klassenstufe 11 besucht wurde oder nachgewiesen wird, daß in Biologie Kenntnisse im Umfang der Klassenstufe 11 vorhanden sind,
d)
Wirtschaft in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie die vier Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 und 13 sowie im Fach Datenverarbeitung die beiden Grundkurse der Jahrgangsstufe 12.

(4) Schüler, die in den Fächern Sport, Religion oder Ethik nicht unterrichtet werden, haben Grundkurse in anderen Fächern zu besuchen, um auf die Mindestzahl von Grundkursen zu kommen.

 § 37
Leistungskurse, Leistungsfächer

(1) Für den Besuch von Leistungskursen kommen folgende Fächer in Betracht, die erstes und zweites Prüfungsfach der Abiturprüfung sind:

1.
In der Richtung Agrarwissenschaft
a)
nach Wahl des Schülers als erstes Leistungsfach Deutsch (Aufgabenfeld I) oder eine fortgeführte Fremdsprache (Aufgabenfeld I) oder Mathematik (Aufgabenfeld III) oder Physik (Aufgabenfeld III) oder Chemie (Aufgabenfeld III),
b)
verbindlich als zweites Leistungsfach Agrartechnik mit Biologie (Aufgabenfeld III);
2.
in der Richtung Ernährungswissenschaft
a)
nach Wahl des Schülers als erstes Leistungsfach Deutsch (Aufgabenfeld I), eine fortgeführte Fremdsprache (Aufgabenfeld I), Mathematik (Aufgabenfeld III), Physik (Aufgabenfeld III) oder Biologie (Aufgabenfeld III),
b)
verbindlich als zweites Leistungsfach Ernährungslehre mit Chemie (Aufgabenfeld III);
3.
in der Richtung Technik
a)
nach Wahl des Schülers als erstes Leistungsfach Deutsch (Aufgabenfeld I), eine fortgeführte Fremdsprache (Aufgabenfeld I), Mathematik (Aufgabenfeld III), Physik (Aufgabenfeld III) oder Chemie (Aufgabenfeld III),
b)
verbindlich als zweites Leistungsfach Technik (Aufgabenfeld III);
4.
in der Richtung Wirtschaft
a)
nach Wahl des Schülers als erstes Leistungsfach Deutsch (Aufgabenfeld I), eine fortgeführte Fremdsprache (Aufgabenfeld I), Mathematik (Aufgabenfeld III), Physik (Aufgabenfeld III), Chemie (Aufgabenfeld III) oder Biologie (Aufgabenfeld III),
b)
verbindlich als zweites Leistungsfach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Wirtschaftlichem Rechnungswesen (Aufgabenfeld II).

(2) Eine Fremdsprache kann als Leistungsfach nur gewählt werden, wenn der Schüler diese bereits in Klasse 11 auf Niveau A erfolgreich besucht hat oder nachweist, daß er Fremdsprachenkenntnisse in entsprechendem Umfang besitzt.

(3) Jeder Schüler hat in den zwei Leistungsfächern die aufeinanderfolgenden Leistungskurse in den vier Schulhalbjahren der Jahrgangsstufe 12 und 13 zu besuchen. Ein Wechsel der Leistungsfächer im Verlauf der Jahrgangsstufe 12 und 13 ist nicht zulässig.  § 38 Abs. 3 bleibt unberührt.

 § 38
Kurswahl

(1) Der Schulleiter legt das Unterrichtsangebot für die Jahrgangsstufe 12 und 13 nach Durchführung der Kurswahlen fest. Das erste Leistungsfach ist vor Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 zu wählen, die Grundkursfächer jeweils vor Eintritt in die entsprechende Jahrgangsstufe. Abweichend von Satz 2 sind die vier Grundkurse im Fach Sport, die nach dem von der Schule festgelegten zusammenhängenden Unterrichtsangebot durchgeführt werden, spätestens in der letzten Schulwoche der Klasse 11 zu wählen. Der Zeitpunkt für den Abschluß der Wahl darf nicht früher als vier Wochen vor Ende des Unterrichts in der Klassenstufe 11 oder in der Jahrgangsstufe 12 liegen.

(2) Durch die Wahl eines Grund- oder Leistungskurses in einem bestimmten Fach erwirbt der Schüler keinen Anspruch auf Einrichtung dieses Kurses.

(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen ist ein Kurswechsel oder ein Austritt aus einem Kurs innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn zulässig, bei Leistungskursen nur im ersten Kurshalbjahr der Jahrgangsstufe 12. Die Genehmigung hierfür erteilt der Schulleiter auf Antrag des Schülers unter der weiteren Voraussetzung, daß pädagogische oder organisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

Dritter Abschnitt
Gesamtqualifikation und Zulassung zur Abiturprüfung

 § 39
Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation des Abiturs setzt sich aus den Leistungen in den Bereichen Grundkurs (§ 40), Leistungskurs (§ 41) und der Abiturprüfung (§ 42) zusammen.

(2) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn der Schüler

1.
die Anforderungen der §§ 40, 41 und 42 erfüllt und
2.
in der Summe der drei Teilbereiche mindestens 280 von maximal 840 erreichbaren Punkten erzielt hat.

(3) Die Gesamtpunktzahl wird nach der Tabelle der Anlage 1 zu dieser Verordnung in die Durchschnittsnote umgerechnet.

 § 40
Grundkursbereich

(1) Jeder Schüler bringt die Ergebnisse von 22 Grundkursen in einfacher Wertung in die Gesamtqualifikation ein.

(2) Folgende Grundkurse sind verpflichtend einzubringen:

1.
Die Grundkurse aus den Kurshalbjahren 12/I, 12/II und 13/I im dritten und vierten Abiturprüfungsfach;
2.
soweit nicht nach Nr. 1 oder als Leistungskurse bereits eingebracht, in allen Richtungen des beruflichen Gymnasiums
a)
die vier Grundkurse im Fach Deutsch; die Verpflichtung verringert sich auf zwei Grundkurse, wenn die beiden Grundkurse der Jahrgangsstufe 13 im Fach Literatur einbezogen werden, womit zugleich Buchstabe c) erfüllt ist; nimmt der Schüler nach § 19 Abs. 5 an der Prüfungsarbeit im Fach Deutsch teil, muß in diesem Fach der Grundkurs 13/II in Deutsch unter den anzurechnenden Grundkursen sein,
b)
die vier Grundkurse in einer Fremdsprache/Niveau A,
c)
zwei Grundkurse in einem der Fächer Literatur, Musik oder Bildende Kunst,
d)
die vier Grundkurse im Fach Geschichte in Kombination mit Gemeinschaftskunde, Wirtschaftsgeographie, Wirtschaftslehre nach § 35 Abs. 3,
e)
die vier Grundkurse im Fach Mathematik,
f)
bei Schülern, die die Voraussetzungen in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife durch Unterricht in einer Fremdsprache/Niveau B am beruflichen Gymnasium erfüllen, einer der Grundkurse aus Jahrgangsstufe 13;
3.
soweit nicht nach Nr. 1 oder als Leistungskurse bereits eingebracht, zusätzlich in der Richtung
a)
Agrarwissenschaft die vier Grundkurse in Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Agrarwirtschaft,
b)
Ernährungswissenschaft die vier Grundkurse in Wirtschaftslehre des Haushalts,
c)
Technik und Wirtschaft die vier Grundkurse in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie.

(3) Die weiteren Grundkurse, deren Kurshalbjahresleistungen eingebracht werden sollen, legt der Schüler selbst spätestens zwei Schultage nach Austeilung der Zeugnisse für das Kurshalbjahr 13/II fest. Dabei können im Fach Sport höchstens drei Grundkurse angerechnet werden.

(4) Höchstens fünf der 22 in die Gesamtqualifikation eingebrachten Grundkurse dürfen mit weniger als jeweils fünf Punkten benotet sein.

(5) Insgesamt müssen aus dem Grundkursbereich mindestens 110 von maximal 330 erreichbaren Punkten in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

 § 41
Leistungskursbereich

(1) Aus den Leistungskursen sind in die Gesamtqualifikation einzubringen

1.
die Ergebnisse der sechs Kurse aus den Kurshalbjahren 12/I, 12/II und 13/I in doppelter Wertung und
2.
die Ergebnisse der beiden Kurse im Kurshalbjahr 13/II in einfacher Wertung.

(2) Unter den sechs Kursen aus den Kurshalbjahren 12/I, 12/II und 13/I müssen mindestens vier mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung abgeschlossen sein.

(3) Insgesamt müssen aus dem Leistungskursbereich mindestens 70 von maximal 210 erreichbaren Punkten in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

 § 42
Abiturprüfungsbereich

(1) Aus der Abiturprüfung sind in die Gesamtqualifikation folgende Ergebnisse einzubringen:

1.
Die in den vier Prüfungsfächern in der Abiturprüfung erreichten Punkte in vierfacher Wertung und
2.
die in den vier Prüfungsfächern im Kurshalbjahr 13/II erreichten Punkte in einfacher Wertung.

(2) In zwei Abiturprüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, müssen mindestens jeweils 25 Punkte erreicht sein.

(3) Insgesamt müssen aus dem Abiturprüfungsbereich mindestens 100 von maximal 300 erreichbaren Punkten in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

(4) Die allgemeine Hochschulreife wird nicht zuerkannt, wenn in der Abiturprüfung die Leistungen in einem Fach mit 0 Punkten bewertet werden.

 § 43
Teile und Fächer der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung besteht aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Im Fach Sport findet anstelle der mündlichen eine praktische Prüfung statt. In den Fächern Musik und Bildende Kunst kann die mündliche Prüfung auch einen praktischen Teil enthalten.

(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die beiden Leistungsfächer und ein vom Schüler aus einem Aufgabenfeld des Pflichtbereiches gewählten Grundkursfach (drittes Prüfungsfach). Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf ein vom Schüler gewähltes Grundkursfach (viertes Prüfungsfach) und auf Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 48 Abs. 1.

(3) Für die Wahl des dritten und vierten Prüfungsfaches gelten folgende Bestimmungen:

1.
Durch die vier Prüfungsfächer müssen alle drei Aufgabenfelder des Pflichtbereiches abgedeckt sein;
2.
es kann nur in einem Fach geprüft werden, in dem die vier Grundkurse in den Jahrgangsstufe 12 und 13 besucht worden sind;
3.
hat der Schüler weder Deutsch noch eine Fremdsprache als Leistungsfach, muß er Deutsch oder eine Fremdsprache/ Niveau A aus dem Pflichtfach als drittes Prüfungsfach wählen;
4.
Musik und Bildende Kunst können nur als viertes Prüfungsfach und nur dann gewählt werden, wenn der Schüler in dem betreffenden Fach bereits in Klassenstufe 11 am Unterricht teilgenommen hat;
5.
von den Fächern Geschichte, Gemeinschaftskunde, Wirtschaftsgeographie und Wirtschaftslehre kann nur das Fach Geschichte als drittes Prüfungsfach gewählt werden. Als viertes Prüfungsfach kann gewählt werden
a)
in den Richtungen Agrarwissenschaft, Ernährungswissenschaft und Wirtschaft Geschichte zusammen mit Gemeinschaftskunde oder zusammen mit Wirtschaftsgeographie,
b)
in der Richtung Technik Geschichte zusammen mit Gemeinschaftskunde oder zusammen mit Wirtschaftslehre;
6.
Religion oder Ethik können nur dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn der Schüler den Unterricht von Klassenstufe 11 bis einschließlich Jahrgangsstufe 13 besucht hat,
7.
unter den vier Prüfungsfächern muß Mathematik sein. Abweichend davon kann am agrarwissenschaftlichen, ernährungswissenschaftlichen und am technischen Gymnasium Mathematik in der Abiturprüfung durch zwei naturwissenschaftliche Fächer ersetzt werden, wobei das zweite Leistungsfach als Naturwissenschaft gilt,
8.
das Fach Sport kann nur als viertes Prüfungsfach und nur dann gewählt werden, wenn der Schüler vom Unterricht in den besuchten Grundkursen nicht in einem solchen Umfang befreit war, daß keine Bewertung erfolgen konnte. Bei der Wahl des Faches Sport sind zwei Sportarten nach § 49 zu benennen,
9.
viertes Prüfungsfach kann, falls alle drei Aufgabenfelder bereits abgedeckt und die sonstigen Voraussetzungen für die Wahl der Prüfungsfächer erfüllt sind, auch eine Fremdsprache/Niveau B sein.

(4) Die Wahl des dritten und vierten Prüfungsfaches erfolgt schriftlich,

1.
für das dritte Prüfungsfach spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts der Jahrgangsstufe 13,
2.
für das vierte Prüfungsfach spätestens am Ende der ersten Schulwoche des Kurshalbjahres 13/II.

 § 44
Zulassung zur Abiturprüfung

(1) Über die Teilnahme zur Abiturprüfung entscheidet der Schulleiter.

(2) Zugelassen wird ein Schüler der Jahrgangsstufe 13, der

1.
die erforderlichen Kurse belegt hat und in die Gesamtqualifikation einbringen kann und
2.
die erforderliche Punktzahl der in die Gesamtqualifikation einzubringenden Grund- und Leistungskurse erreicht hat oder unter Einschluß der Kursergebnisse im Kurshalbjahr 13/II erreichen kann.

(3) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist nur möglich, wenn auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung die Mindestqualifikation rechnerisch noch erreicht werden kann.

(4) Die Nichtzulassung gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und ist dem Schüler unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Vierter Abschnitt
Abiturprüfung

 § 45
Termin der Abiturprüfung

Die Abiturprüfung findet am Ende der Jahrgangsstufe 13 statt. Die Termine werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

 § 46
Prüfungsausschuß

(1) Für die Prüfung wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuß für jede Richtung des beruflichen Gymnasiums gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an

1.
als Vorsitzender ein Vertreter oder ein Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde, in der Regel ein Schulleiter eines anderen beruflichen Gymnasiums,
2.
als sein Stellvertreter der Schulleiter oder dessen Stellvertreter,
3.
alle Lehrer, die in den Fächern der schriftlichen Prüfung Unterricht erteilt haben.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuß berufen, soweit dies insbesondere für die Durchführung der mündlichen Prüfung erforderlich ist.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.

(3) Von einer Prüfungstätigkeit ausgeschlossen ist, wer zu Schülern in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. Kommt ein derartiger Ausschluß in Betracht, so meldet dies der Vorsitzende des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor Prüfungsbeginn der oberen Schulaufsichtsbehörde. Diese entscheidet über den Ausschluß.

(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Ist der Vorsitzende der Auffassung, daß ein Beschluß des Prüfungsausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muß er ihn beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

(6) Der Vorsitzende bildet für die mündliche und praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Ein Fachausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt ein Mitglied zum Vorsitzenden des Fachausschusses.

(7) Die Fachausschüsse entscheiden in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.

 § 47
Schriftlicher Abiturprüfungsteil

(1) In der schriftlichen Prüfung werden den Schülern eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten gestellt.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Oberstufe der einzelnen Richtungen des beruflichen Gymnasiums landeseinheitlich festgelegt.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt im Leistungsfach mindestens 240 und höchstens 300 Minuten, im Grundkursfach mindestens 180 und höchstens 240 Minuten.

(4) Über die schriftliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von den aufsichtsführenden Lehrkräften unterschrieben wird.

(5) Die Prüfungsarbeiten werden vom jeweiligen Lehrer des betreffenden Faches und einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Zweitkorrektor bewertet. Können sich die beiden Korrektoren nicht auf eine einheitliche Bewertung einigen, wird diese vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem durch diesen bestimmten Prüfer im Rahmen der Vorbewertungen festgesetzt.

(6) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden den Schülern einzeln frühestens 10 Tage, spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

 § 48
Mündlicher Abiturprüfungsteil

(1) Jeder Schüler wird in dem von ihm gewählten Fach von einem Fachausschuß mündlich geprüft. Er kann ferner auch in den Fächern seiner schriftlichen Prüfung mündlich geprüft werden

1.
nach Festlegung durch den Prüfungsausschußvorsitzenden, insbesondere bei erheblichen Abweichungen (vier und mehr Punkte) zwischen den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung und den Leistungen in den vier Kurshalbjahren 12/I bis 13/II,
2.
bei freiwilliger Meldung des Schülers spätestens an dem Schultag, der dem Tag der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgt.

(2) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 20 Minuten je Prüfungsfach. Die Aufgaben werden dem Schüler schriftlich vorgelegt. Er kann sich 20 Minuten unter Aufsicht vorbereiten. Im Anschluß an die Prüfung des einzelnen Schülers setzt der Fachausschuß das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers fest.

(3) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben ist.

(4) Wird ein Schüler in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, ergibt sich die Prüfungsnote aus der in Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegten Berechnung.

(5) Den Schülern ist der Prüfungsplan der mündlichen Prüfungen rechtzeitig bekanntzugeben.

 § 49
Praktischer Prüfungsteil im Fach Sport

Die praktische Prüfung im Fach Sport erstreckt sich nach Wahl des Schülers auf eine Individual- und eine Mannschaftssportart, in denen er im Verlauf der Jahrgangsstufe 12 oder 13 unterrichtet wurde. Im Anschluß an die Prüfung in jeder Sportart setzt der Fachausschuß das Teilergebnis auf Vorschlag des Prüfers fest. Der Fachausschußvorsitzende ermittelt das Ergebnis auf der Grundlage der vorliegenden Teilergebnisse. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben ist.

 § 50
Prüfungsergebnisse

Der Prüfungsausschuß stellt in der Schlußsitzung fest, wer die Abiturprüfung bestanden hat. Das Nichtbestehen ist dem Schüler unter Angabe der Gründe unverzüglich in einem schriftlichen Bescheid mitzuteilen.

 § 51
Verhinderung an der Teilnahme, Nachholung

(1) Versäumt ein Schüler eine Prüfung, so werden 0 Punkte erteilt, es sei denn, der Schüler hat das Versäumnis wegen eines wichtigen Grundes nicht zu vertreten. Dies gilt auch in Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung. Der Schüler hat den Grund des Versäumnisses unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Erkrankungen, welche die Teilnahme von Schülern an der Abschlußprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage einer Bestätigung des jugendärztlichen Dienstes/Amtsarztes verlangen.

(3) Hat sich ein Schüler in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Letztere liegt insbesondere dann vor, wenn der Schüler bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.

(4) Sofern ein wichtiger Grund für das Versäumnis der Prüfung insgesamt oder in einzelnen Teilen vorliegt, kann der Schüler die Abschlußprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung nachholen. Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für die betreffenden Schüler wird ein besonderer Nachprüfungstermin angesetzt.

(5) Die Schüler sind vor Beginn der Abiturprüfung auf die vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen.

 § 52
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Schüler, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, daß ein Schüler eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt vom aufsichtsführenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet und der Schüler vom weiteren Verlauf der Abiturprüfung ausgeschlossen.

(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlußzeugnis erteilen oder die Abiturprüfung für nicht bestanden erklären, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.

(5) Behindert ein Schüler durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, daß es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen. Die Abiturprüfung gilt damit als nicht bestanden.

(6) Die Entscheidungen nach Absatz 5 trifft der aufsichtsführende Lehrer. Im Zweifelsfall setzt der Schüler die Prüfung bis zur Entscheidung durch die obere Schulaufsichtsbehörde vorläufig fort. Die Entscheidung wird dem Schüler durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

(7) Die Schüler sind vor Beginn der Abiturprüfung auf die vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen.

Fünfter Abschnitt
Wiederholung, Entlassung

 § 53
Wiederholung der Jahrgangsstufe 12

(1) Die Jahrgangsstufe 12 kann auf Antrag des Schülers mit Zustimmung des Schulleiters wiederholt werden, wenn nicht bereits die Klassenstufe 11 wiederholt wurde.

(2) Schüler, bei denen bereits am Ende der Jahrgangsstufe 12 feststeht, daß sie die Zulassungsvoraussetzungen zur schriftlichen Prüfung nach § 44 Abs. 2 nicht erfüllen werden, können die Jahrgangsstufe 12 einmal wiederholen, falls sie nicht bereits Klassenstufe 11 wiederholt haben.

 § 54
Wiederholung der Jahrgangsstufe 13

(1) Schüler, denen die allgemeine Hochschulreife nach der ersten Abiturprüfung nicht zuerkannt wurde, können auf Antrag und mit Zustimmung des Schulleiters die Jahrgangsstufe 13 wiederholen.

(2) Schüler, bei denen bereits am Ende des Kurshalbjahres 13/I feststeht oder zu erwarten ist, daß sie die Zulassungsvoraussetzungen zur schriftlichen Prüfung nach § 44 Abs. 2 nicht erfüllen werden, können auf Antrag und mit Zustimmung des Schulleiters die Kurshalbjahre 12/II und 13/I wiederholen, wenn nicht bereits Jahrgangsstufe 12 wiederholt wurde. Ist eine Wiederholung nicht möglich, gilt dies als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.

 § 55
Kurswahl bei Wiederholung

(1) Bei einer Wiederholung wählt der Schüler im Rahmen des Kursangebotes der Schule die Grundkurse neu. Falls beide Schulhalbjahre der Jahrgangsstufe 12 wiederholt werden, gilt dies auch für das erste Leistungsfach. Die Schüler haben keinen Anspruch darauf, daß Grund- und Leistungskurse angeboten werden, die ihrer früheren Wahl entsprechen.

(2) Bei Wiederholung verfallen die im ersten Durchgang erbrachten Kursleistungen.

(3) Können Kurse, die zur Erlangung der Mindestqualifikation in den Grund- und Leistungskursen oder zur Anrechnung in den Prüfungsfächern der Abiturprüfung erforderlich sind, nicht besucht werden, hat sich der Schüler ohne den Besuch von Unterrichtsveranstaltungen am Ende des Schulhalbjahres einer schriftlichen und mündlichen Leistungsfeststellung über den Unterrichtsstoff des betreffenden Kurses zu unterziehen, wobei die schriftlichen und mündlichen Leistungen je einfach zählen. Das Ergebnis der Leistungsfeststellung gilt als Ergebnis des entsprechenden Kurses. Die Leistungsfeststellung wird von einem vom Schulleiter beauftragten Lehrer vorgenommen, der den Schüler während der Vorbereitung berät.

Sechster Abschnitt
Abiturprüfung für Schulfremde

 § 56
Teilnehmer

Wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erwerben will, ohne Schüler eines öffentlichen oder anderen staatlich anerkannten Gymnasiums zu sein, kann die Abiturprüfung als außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) ablegen.

 § 57
Zulassung

(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

1.
bis zum 31. Juli des auf den Meldetermin folgenden Jahres das 19. Lebensjahr vollendet,
2.
die Aufnahmevoraussetzungen für das berufliche Gymnasium erfüllt,
3.
nicht bereits anderweitig die allgemeine Hochschulreife erworben hat und
4.
nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife versagt bekam.

(2) Die Zulassung setzt in der Regel ferner voraus, daß der Bewerber in dem der Prüfung vorangegangenen Jahr nicht Schüler eines öffentlichen oder eines anderen staatlich anerkannten Gymnasiums war und daß er die Anforderungen nach § 15 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abschlußprüfungen an berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen vom 28. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 477) erfüllt.

(3) Die Zulassung zur Schulfremdenprüfung ist vom Bewerber bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde bis zum 1. Dezember für die Prüfung im folgenden Jahr zu beantragen. Die obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist den Bewerber einem beruflichen Gymnasium zur Ablegung der Prüfung zu. Dem Antrag sind beizufügen.

1.
Lebenslauf in tabellarischer Form mit lückenlosen Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit;
2.
Lichtbild;
3.
Geburtsurkunde;
4.
beglaubigte Kopien der Abschluß- oder Abgangszeugnisse der besuchten Schulen;
5.
Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber schon einmal an einer Prüfung zum Erwerb der Hochschulreife teilgenommen hat;
6.
Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer gemäß § 58 Abs. 2 bis 4;
7.
Erklärung zur Vorbereitung auf die Prüfung.

 § 58
Teile und Fächer der Schulfremdenprüfung

(1) Die Prüfung kann nur im Rahmen des Fächerangebotes der Stundentafel für die Jahrgangsstufe 12 und 13 der beruflichen Gymnasien und der Abiturprüfung für Schüler der beruflichen Gymnasien mit Vollzeitunterricht abgelegt werden. Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(2) In dem fachrichtungsbestimmenden Fach des jeweiligen beruflichen Gymnasiums, den Fächern Mathematik, Deutsch, Englisch, eine weitere Fremdsprache, Geschichte und eine Naturwissenschaft ist auf jeden Fall eine Prüfung abzulegen.

(3) Schriftliche Prüfungen werden in den folgenden vier Fächern durchgeführt:

1.
Pflichtleistungsfach des jeweiligen beruflichen Gymnasiums;
2.
Deutsch oder eine Fremdsprache/NiveauA;
3.
Mathematik;
4.
Geschichte oder eine Naturwissenschaft.

Neben dem Pflichtleistungsfach ist ein weiteres der genannten Fächer außer Geschichte als Leistungsfach zu benennen.

(4) Die mündliche Prüfung erfolgt in vier weiteren Fächern. Zur mündlichen Prüfung kann nur zugelassen werden, wer den schriftlichen Teil nach § 59 Abs. 3 bestanden hat.

 § 59
Bewertung, Gesamtqualifikation

(1) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden nach § 25 Abs. 1 mit Punkten bewertet und mit den in folgender Tabelle aufgeführten Faktoren in die Gesamtqualifikation eingebracht

Punktetabelle
Fach Punkte Faktor Höchstpunktzahl
  Punkte Faktor Höchstpunktzahl

1. Leistungsfach 15 12 180
2. Leistungsfach 15 12 180
3. schriftliches Fach 15   8 120
4. schriftliches Fach 15   8 120
 
5. mündliches Fach 15   4   60
6. mündliches Fach 15   4   60
7. mündliches Fach 15   4   60
8. mündliches Fach 15   4   60

  Summe 840

(2) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn beide Prüfungsteile bestanden sind.

(3) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde und insgesamt 200 Punkte, davon mindestens 120 Punkte aus den Leistungsfächern, erreicht wurden.

(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.

 § 60
Zeugnis

(1) Im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde werden die Ergebnisse der acht Prüfungsfächer, die Gesamtpunktzahl und die Durchschnittsnote ausgewiesen.

(2) Die Feststellung der Durchschnittsnote erfolgt nach § 39 Abs. 3.

 § 61
Sonstige Bestimmungen

Schulfremde, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde, können die Prüfung einmal im folgenden Jahr wiederholen.

Siebter Teil
Schlußbestimmungen

 § 62
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren im beruflichen Gymnasium für das Schuljahr 1993/94 vom 10. März 1993 (SächsGVBl. S. 264) außer Kraft.

Dresden, den 24. November 1993

Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß

Anlage 1

Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation (P)

Durchschnittsnote (N) aus der Formel
formel N = (5 mal 2 durch 3) minus P durch 168

Durchschnittsnote
Punkte Durchschnittsnote
Punkte Durchschnittsnote
840-768 1.0
767-751 1.1
750-734 1.2
733-717 1.3
716-701 1.4
700-684 1.5
683-667 1.6
666-650 1.7
649-633 1.8
632-617 1.9
616-600 2.0
599-583 2.1
582-566 2.2
565-549 2.3
548-533 2.4
532-516 2.5
515-499 2.6
498-482 2.7
481-465 2.8
464-449 2.9
448-432 3.0
431-415 3.1
414-398 3.2
397-381 3.3
380-365 3.4
364-348 3.5
347-331 3.6
330-314 3.7
313-297 3.8
296-281 3.9
280 4.0

Anlage 2