Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen
(Fachkräfteverordnung – FachkrVO)

Vom 4. September 1998

Aufgrund von § 12 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1996 (SächsGVBl. S. 386) wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Kultus und der Finanzen verordnet:

§ 1
Geeignete Fachkräfte

(1) Geeignete Fachkräfte für die Leitung der Kindertageseinrichtung und für die Leitung der Gruppen sind die in § 12 Abs. 2 und 3 SäKitaG genannten Personen.

(2) Als geeignete Fachkräfte für die Arbeit in den Gruppen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SäKitaG können eingesetzt werden:

1.
Personen gemäß § 12 Abs. 2 und 3 SäKitaG ,
2.
Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,
3.
Praktikanten der Fachschulen für Sozialpädagogik im Anerkennungsjahr und
4.
Personen gemäß § 3.

Fachkräfte, die nur die Befähigung für eine Tätigkeit in einer bestimmten Altersgruppe haben, können auch in altersgemischten Gruppen arbeiten, wenn in die Gruppe Kinder aufgenommen sind, für die eine Befähigung vorliegt.

(3) Von dem in einer Gruppe gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 SäKitaG eingesetzten Personal soll eine Fachkraft über eine heilpädagogische Zusatzqualifikation verfügen.

§ 2
Einsatz der Fachkräfte

(1) Der Einsatz des in § 1 genannten Personals zur Betreuung der Kinder wird durch die Anzahl und das Alter der in der Einrichtung anwesenden Kinder bestimmt. Er hat sich an den Personalschlüsseln des § 12 Abs. 4 und 5 SäKitaG unter Berücksichtigung von angemessenen Abwesenheitszeiten des Personals zu orientieren. Als angemessene Abwesenheitszeiten gelten:

1.
mindestens zwei Stunden pro Woche für Vor- und Nachbereitung sowie für Elternarbeit,
2.
die zustehenden Urlaubstage mit einem Anteil von mindestens zehn aufeinanderfolgenden Arbeitstagen,
3.
Fortbildungszeiten gemäß § 16 Abs. 2 SäKitaG ,
4.
ein durchschnittlicher krankheitsbedingter Arbeitskräfteausfall von sieben vom Hundert.

(2) Als zusätzliche Kräfte außerhalb der Personalschlüssel können unter Anleitung des in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Personals Personen im Vorpraktikum, Personen im freiwilligen sozialen Jahr sowie nach Zustimmung des Landesjugendamtes weitere geeignete Personen eingesetzt werden.

§ 3
Ausnahmeregelungen

(1) Personen, die nicht über die in § 12 Abs. 2 und 3 SäKitaG genannte Ausbildung verfügen und am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kindertageseinrichtungen beschäftigt sind, können zur Vermeidung einer besonderen Härte auf ihren Antrag für ihre bisherige Tätigkeit weiter zugelassen werden. Eine besondere Härte liegt insbesondere bei Personen vor, die nach dem 3. Oktober 1990 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an mehreren sozialpädagogischen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen haben und

1.
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine mindestens siebenjährige pädagogische Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung nachweisen können oder
2.
nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu Erziehungshelfern oder zu Facharbeitern in Kinderpflege ausgebildet sind und über eine mehrjährige pädagogische Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung verfügen.

(2) Die Zulassung nach Absatz 1 kann mit Auflagen verbunden werden. Über die Zulassung entscheidet die Verwaltung des Landesjugendamtes.

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Personalverordnung – PersVO) vom 24. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 690) außer Kraft.

Dresden, den 4. September 1998

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler