Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Übertragung von Befugnissen nach § 224 Bundesrechtsanwaltsordnung
(VwV § 224 BRAO)

Vom 8. Juni 1998

1.
Die Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zu letzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911, 2916), zustehen, werden gemäß § 224 Bundesrechtsanwaltsordnung auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
2.
Von der Übertragung ausgenommen werden
 
a)
die Entscheidung nach dem Ersten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils sowie nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung,
 
b)
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift beim Staatsministerium der Justiz anhängigen Verfahren auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,
 
c)
die Vertretung in Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid oder eine Verfügung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung sowie in Beschwerdeverfahren nach § 42 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung, soweit der Bescheid oder die Verfügung von dem Staatsministerium der Justiz erlassen wurde.
3.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

Dresden, den 8. Juni 1998

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann