Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Meldegesetzes
und des Sächsischen Datenschutzgesetzes

Vom 7. April 1997

Der Sächsische Landtag hat am 6. März 1997 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Meldegesetzes

Das Sächsische Meldegesetz (SächsMG) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.“
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 16 wird die Zahl „18“ durch „27“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 4 wird das am Ende befindliche Komma durch einen Punkt ersetzt.
 
c)
Absatz 2 Nr. 5 wird gestrichen.
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bei der Anmeldung nach § 10 Abs. 1 und beim Wechsel der Hauptwohnung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 werden die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 und Abs. 2 Nr. 2, bei der Abmeldung nach § 10 Abs. 2 die in § 5 Abs. 1 Nr. l, 2, 4, 6 bis 8 und 10 bis 14 genannten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise erhoben.“
 
b)
In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885)“ durch die Worte „2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1060)“ ersetzt.
4.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nach „§ 5 Abs. 2 Nr. 2 bis“ wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
5.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Pflicht zur Abmeldung entfällt beim Wohnungswechsel innerhalb des Zuständigkeitsbereiches derselben Meldebehörde.“
6.
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
„Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Personensorgeberechtigten. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3.“
 
b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
7.
§ 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Die Worte „des Absatzes 1 Nummer 3“ werden durch die Worte „des Absatzes 1 Nr. 3“ ersetzt.
8.
Dem § 18 Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
 
„Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Kalenderjahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 19 Abs. 2 versehenen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.“
9.
§ 20 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Die Worte „zur Abwehr einer erheblichen Gefahr“ werden durch die Worte „zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr“ ersetzt.
10.
§ 21 wird wie folgt geändert:
Die Worte „in den Fällen des § 20 zur Abwehr einer erheblichen Gefahr“ werden durch die Worte „in den Fällen des § 20 zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr“ ersetzt.
11.
In § 26 Abs. 2 werden die Worte „Nr. 1 und 3 bis 5“ durch die Worte „Nr. l, 3 und 4“ ersetzt.
12.
§ 28 wird wie folgt geändert:
Die Worte „Erste Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes (1. BMeIdDÜV) vom 18. Juli 1983 (BGBl. I S. 943)“ werden durch die Worte „Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeIdDÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796)“ ersetzt.
13.
§ 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 12 werden die Worte „bei Verheirateten zusätzlich Tag der Eheschließung,“ angefügt.
 
b)
In Nummer 15 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
 
c)
Der Nummer 15 werden folgende Nummern 16 und 17 angefügt:
 
 
„16.
erwerbstätig/nicht erwerbstätig,
 
 
17.
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.“
14.
§ 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nach den Worten „Absatz 1 Satz 1“ werden die Worte „Nr. 1 bis 14“ eingefügt.
15.
§ 30 Abs. 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:
 
„9.
gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,“
16.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „wenn schwerwiegende Belange des Antragstellers entgegenstehen“ durch die Worte „wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 wird das Wort „Belange“ durch das Wort „Interessen“ ersetzt.
17.
§ 33 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürger teilnehmen können, darf die Meldebehörde die in § 32 Abs. 1 bezeichneten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.“
 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„§ 32 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden.“
 
c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„§ 32 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden.“
 
d)
In Absatz 4 sind in Nummer 2 nach dem Wort „Frist“ und in Nummer 4 nach dem Wort „Übermittlung“ die Worte „durch öffentliche Bekanntmachung“ einzufügen.
18.
Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn schutzwürdige Interessen des Antragstellers entgegenstehen.“
19.
§ 35 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten „§ 10 Abs. 1 oder 2,“ die Worte „§ 12 Abs. 4 Satz 2,“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „§ 32 Abs. 5 oder § 33 Abs. 1 Satz 3“ durch die Worte „§ 32 Abs. 5, § 33 Abs. 1 Satz 3, § 33 Abs. 2 Satz 3 oder § 33 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 5 angefügt:
 
 
„5.
entgegen § 33 Abs. 1 Satz 4 die Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig löscht.“
20.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 4 werden die Worte „der in § 29 Abs. 1 genannten Daten zuzulassen, soweit a) die dort genannten Voraussetzungen“ durch die Worte „der in § 5 Abs. 1 genannten Daten zuzulassen, soweit a) die in § 29 Abs. 1 oder 2 oder § 30 genannten Voraussetzungen“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 6 wird „§ 38 Abs. 3 und 7“ durch „§ 38 Abs. 3“ ersetzt.
21.
§ 38 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 1 bis 6 und 8 werden aufgehoben.
 
b)
Absatz 7 wird Absatz 1 und erhält folgende Fassung:
„(1) Auf Daten der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen oder weggezogenen Einwohner ist § 26 anzuwenden. Sind die in § 26 bestimmten Fristen bereits abgelaufen, so sind die Daten bis spätestens 30. September 1997 zu löschen oder gesondert aufzubewahren.“
 
c)
Nach Absatz 1 (neu) wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Daten von Wehrpflichtigen, die zur Mitwirkung bei der Wehrüberwachung gespeichert wurden, sind bis spätestens 30. September 1997 zu löschen.“

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes

§ 31 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401) wird wie folgt geändert:

„(1) Öffentliche Stellen dürfen Daten von Bewerbern oder Beschäftigten nur verarbeiten, soweit dies zur Eingehung, Durchführung oder Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist oder ein Gesetz, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht. Dies gilt auch für Daten Dritter, denen Rechte aus dem Dienst- und Arbeitsverhältnis zustehen.“.

Artikel 3
Neubekanntmachung

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut des Sächsischen Meldegesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 7. April 1997

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Änderungsvorschriften