Historische Fassung war gültig vom 01.08.1995 bis 31.12.2001

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Erhebung von Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten

Vom 27. November 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 1995

Aufgrund von § 10 des Sächsischen Justizkostengesetzes (SächsJKG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 537) wird verordnet:

§ 1
Gebührenverzeichnis

Gebührenverzeichnis
Nummer  Gegenstand Gebühren
Nr. Gegenstand Gebühren
1. Feststellungserklärung nach § 1059a Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 50 bis 750 DM
2. Schuldnerverzeichnis  
2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915 d ZPO) 800 DM
2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915 d ZPO)
Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden Schreibauslagen nicht erhoben. 1
1 DM je Eintragung, mindestens 20 DM
3. Hinterlegungssachen  
3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht.
Anmerkung:
Soweit in einer Hinterlegungssache bereits Gebühren erhoben wurden, sind sie auf diese Gebühr anzurechnen.
15 bis 500 DM
3.2 Anzeige gemäß § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung.
Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 und Nr. 3 der Kostenordnung erhoben. 2
15 DM
3.3 Zurückweisung der Beschwerde 15 bis 500 DM
3.4 Zurücknahme der Beschwerde 15 bis 100 DM
4. Beeidigung  
  Allgemeine Beeidigung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern 3 50 bis 300 DM

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. November 1992

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann