Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Erhebung von Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten

Vom 27. November 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 14. November 2006

Aufgrund von § 10 des Sächsischen Justizkostengesetzes (SächsJKG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 537) wird verordnet:

§ 1
Gebührenverzeichnis

Gebührenverzeichnis
Nummer  Gegenstand Gebühren
Nr. Gegenstand Gebühren
1. Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 25 bis 385 EUR 1
2. Schuldnerverzeichnis  
2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d ZPO) 409 EUR
2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915d ZPO)
Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden Schreibauslagen nicht erhoben.
0,50 EUR je Eintragung, mindestens 10 EUR 2
3. Hinterlegungssachen  
3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht.
Anmerkung:
Soweit in einer Hinterlegungssache bereits Gebühren erhoben wurden, sind sie auf diese Gebühr anzurechnen.
10 bis 255 EUR
3.2 Anzeige gemäß § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung.
Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 und Nr. 3 der Kostenordnung erhoben.
10 EUR
3.3 Zurückweisung der Beschwerde 10 bis 255 EUR
3.4 Zurücknahme der Beschwerde 10 bis 50 EUR 3
4. Beeidigung  
  Allgemeine Beeidigung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern 25 bis 155 EUR 4
5. Anerkennung als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
5.1 Anerkennung als Gütestelle 130 EUR
5.2 Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags auf Anerkennung 30 EUR. 5

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. November 1992

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann