Historische Fassung war gültig vom 01.06.1999 bis 31.12.2001

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Gewährung von Zuwendungen für absatz- und qualitätsfördernde Maßnahmen in der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft
(RL-Nr.: 78/97)

Vom 8. April 1999

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Die Absatzförderung von Produkten der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft trägt wesentlich zu einer marktwirtschaftlichen Landwirtschaft bei. Ziel ist es, den Absatz dieser Produkte durch

  • die Pflege und den Ausbau bestehender sowie die Erschließung neuer Absatzmärkte sowie
  • die Verbesserung der Markterkundung und -analyse für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
auf Dauer zu sichern.
Die veränderten Marktbedingungen, insbesondere der gemeinsame Binnenmarkt, erfordern dabei zunehmend die Stärkung der Wettbewerbskraft durch die Produktion von Qualitätserzeugnissen. Eine gezielte Förderung soll die Anpassung der Land- und Ernährungswirtschaft an die Erfordernisse des Marktes erleichtern.
Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Erstes Gesetz zur Euro-bedingten Änderung des Sächsischen Landesrechts vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505), sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
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Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:
2.1.1
Die gemeinschaftliche Teilnahme von Unternehmen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft an Veranstaltungen und Aktionen, die der Förderung des Absatzes dienen.
Förderfähige Aktionen und Veranstaltungen sind insbesondere:
2.1.1.1
die Teilnahme an Fachmessen, Verbrauchermessen und Märkten,
2.1.1.2
Verkaufsförderaktionen,
2.1.1.3
Warenbörsen,
2.1.1.4
Werbung und andere unmittelbar absatzfördernde Maßnahmen,
2.1.1.5
Seminare und Fortbildungsveranstaltungen.
2.1.2
Studien zur Marktsituation, die für die Absatzsituation und -entwicklung sächsischer Unternehmen von Bedeutung sind.
2.1.3
Aufwendungen für Qualitäts- beziehungsweise Markenprogramme und zentral-regionale Marketingprojekte, insbesondere:
2.1.3.1
die notwendigen Planungs- und Koordinierungskosten,
2.1.3.2
der Mehraufwand, der in Folge der Erlangung beziehungsweise Sicherung der besonderen Qualitätsmerkmale der Produkte verursacht wird, insbesondere durch Kontrollen und Untersuchungen (soweit er nicht während der Test- beziehungsweise Markteinführungsphase über erhöhte Verkaufspreise gedeckt werden kann),
2.1.3.3
die für das Produkt entstehenden Maßnahmekosten zur Umsetzung von Marketingkonzeptionen.
2.1.4
Aufwendungen für die Einführung von Managementsystemen bei anerkannten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerzusammenschlüssen und Erzeugerorganisationen, insbesondere:
2.1.4.1
die notwendigen externen Beratungskosten sowie die Kosten für notwendige Projektstellen einschließlich der Erstellung von Dokumentationen, interne Qualifizierungskosten,
2.1.4.2
die Kosten für die erstmalige Zertifizierung.
2.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
  • einzelbetriebliche Maßnahmen, sofern sie nicht der Imageförderung der gesamten Land- und Ernährungswirtschaft des Freistaates Sachsen dienen,
  • die Aufwendungen für Einzelstände bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.1, sofern eine Teilnahme im Gemeinschaftsstand des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (kurz: SMUL) möglich wäre,
  • Maßnahmen, die konkurrierende Erzeugnisse anderer Herkunft herabsetzen oder zu deren Lasten über Gebühr die sächsische Herkunft herausstellen,
  • ein nach Nummer 2.1.3.2 eventuell mit dem Programm verbundener Minderertrag.
3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne der Richtlinie sind:

3.1
bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.1
Absatzgemeinschaften der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft sowie Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft mit Unternehmens- und/oder Betriebssitz im Freistaat Sachsen, unabhängig von ihrer Rechtsform.
3.2
bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.2
Absatzgemeinschaften der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft sowie Unternehmen, die Marktforschung für die sächsische Land- und Ernährungswirtschaft betreiben, unabhängig von ihrer Rechtsform.
3.3
Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.3
Vertikale Unternehmenskooperationen, wenn die zusammenarbeitenden Unternehmen ihren Sitz im Freisstaat Sachsen haben oder einen Betrieb mit Sitz im Freistaat Sachsen unterhalten sowie Absatzgemeinschaften der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft.
3.4
Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.4
Anerkannte Erzeugergemeinschaften, Erzeugerzusammenschlüsse und Erzeugerorganisationen mit Sitz im Freistaat Sachsen.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Es muß sich um gemeinschaftliche oder der Imageförderung der gesamten Land- und Ernährungswirtschaft des Freistaates Sachsen dienende Veranstaltungen und Initiativen handeln.
4.2
Die Maßnahme muß die Absatzförderung und/oder die Verbesserung der Marktchancen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft zum Ziele haben.
4.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 ist Voraussetzung, dass die Ergebnisse dem SMUL kostenlos zur Verfügung gestellt werden und dieses berechtigt ist, die Ergebnisse beliebig zu verwerten, insbesondere auch ganz oder teilweise zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen.
Die Bestimmungen des Datenschutzes sowie des Urheberrechts werden dabei beachtet.
4.4
Für eine Förderung nach Nummer 2.1.3 sind ein schlüssiges Qualitätskonzept sowie Verträge auf der Produktions- und Vermarktungsstufe Voraussetzung. Die Verträge müssen grundsätzlich Produktionsbedingungen, Qualitätsanforderungen, Kontrollen, Mengenbestimmungen, Abnahme- und Lieferverpflichtungen, Festlegungen über die Preisbildung sowie Vertragsstrafen enthalten. Des Weiteren müssen sie eine nach Beendigung der Fördermaßnahme gesicherte und wirtschaftliche Produktion und Vermarktung des Qualitätserzeugnisses erwarten lassen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
5.2
Zuwendungsfähig sind die in geeigneter Form nachgewiesenen förderfähigen Aufwendungen, ohne die eventuell darin enthaltene Umsatzsteuer, es sei denn, der Zuwendungsempfänger weist nach, dass er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Vorsteuerbeträge nach § 15 UStG, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können, gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben [vergleiche Nummer 6.4 ANBest-P]).
5.3
Höhe der Förderung
5.3.1
Die Höhe der Förderung beträgt je Teilnehmer und Veranstaltung
5.3.1.1
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.1 (Teilnahme an Fachmessen, Verbrauchermessen und Märkten)
 
a)
bei Fachmessen mit überregionaler Bedeutung bis zu 70 vom Hundert, höchstens jedoch 9 000 DM,
  • bei Verbrauchermessen mit überregionaler Bedeutung bis zu 60 vom Hundert, höchstens jedoch 4 000 DM,
  • bei Fachmessen mit regionaler Bedeutung bis zu 60 vom Hundert, höchstens jedoch 2 500 DM,
  • bei Verbrauchermessen mit regionaler Bedeutung bis zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch 2 000 DM
der notwendigen Platz-, Miet- und Standbaukosten (gilt nicht für landwirtschaftliche Direktvermarkter),
 
b)
zusätzlich:
bis zu 50 vom Hundert der Kosten für angemessene Werbeaufwendungen, die unmittelbar mit der Veranstaltung zusammenhängen, höchstens jedoch 5 000 DM,
 
c)
für landwirtschaftliche Direktvermarkter
bis zu 90 vom Hundert der für das Projekt erforderlichen, angemessenen Kosten, höchstens jedoch 5 000 DM,
5.3.1.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.2 (Verkaufsförderaktionen)
wie nach Nummer 5.3.1.1 a /erster Spiegelstrich, b und c,
5.3.1.3
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3 (Warenbörsen) wie nach Nummer 5.3.1.1 a und c und zusätzlich
bis zu 50 vom Hundert der Kosten für angemessene Werbeaufwendungen, die unmittelbar mit der Veranstaltung zusammenhängen, höchstens jedoch 10 000 DM,
5.3.1.4
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.4 (Werbung und allgemeine absatzfördernde Maßnahmen)
bis zu 50 vom Hundert der aktionsbezogenen Werbeaufwendungen, höchstens jedoch 50 000 DM je Aktion (ohne landwirtschaftliche Direktvermarkter),
für landwirtschaftliche Direktvermarkter bis zu 75 vom Hundert der aktionsbezogenen Werbeaufwendungen, höchstens jedoch 50 000 DM je Aktion.
5.3.2
Die Höhe der Förderung umfasst bei Maßnahmen nach:
5.3.2.1
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.5 (Seminare und Fortbildungsveranstaltungen)
  • angemessene Referentenhonorare und -reisekosten gemäß Sächsischem Reisekostengesetz,
  • angemessene Saalmiete,
  • angemessene Aufwendungen für die Organisation,
5.3.2.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 (Studien)
bis zu 50 vom Hundert der angemessenen Kosten für Personal- und Sachaufwendungen, höchstens jedoch 50 000 DM.
5.3.3
Die Höhe der Förderung beträgt bei Maßnahmen nach:
Nummer 2.1.3 (Qualitäts-/Markenprogramm/zentral-regionales Marketingprojekt insgesamt)
bis zu 500 000 DM je Antragsteller.
Hiervon entfallen auf:
Nummer 2.1.3.1 (Planungs- und Koordinierungskosten)
bis zu 50 vom Hundert der anfallenden notwendigen Kosten, höchstens jedoch 100 000 DM,
Nummer 2.1.3.2 (Mehraufwand)
bis zu 70 vom Hundert der anfallenden notwendigen Kosten, höchstens jedoch 200 000 DM,
Nummer 2.1.3.3 (Maßnahmen zur Umsetzung von Marketingkonzeptionen)
bis zu 50 vom Hundert der anfallenden notwendigen Kosten, höchstens jedoch 200 000,00 DM.
5.3.4
Die Höhe der Förderung beträgt bei Maßnahmen nach:
Nummer 2.1.4 (Managementsysteme)
bis zu 45 000 DM je Antragsteller.
Hiervon entfallen auf:
Nummer 2.1.4.1 (Beratung, Dokumentation, Qualifizierung)
bis zu 50 vom Hundert der anfallenden notwendigen Kosten oder Arbeitsentgelte, höchstens jedoch 40 000 DM,
Nummer 2.1.4.2 (Zertifizierung)
bis zu 50 vom Hundert der anfallenden notwendigen Kosten, höchstens jedoch 5 000 DM.
5.4
In begründeten Einzelfällen kann das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Ausnahmen zulassen, sofern die Bedingungen dafür innerhalb der Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (87/C302/06) erfüllt werden.
6
Verfahren
6.1
Antragstellung
6.1.1
Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme schriftlich bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft erfolgen.
6.1.2
Der Antragsteller hat anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen
  • die besondere Bedeutung der Maßnahme für den Absatz und die Verbesserung der Marktchancen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft und die daraus abzuleitende Notwendigkeit der Förderung durch den Freistaat,
  • das Fehlen anderer Fördermittel,
  • eine eingehende Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme und einen Kosten- und Finanzierungsplan bei Ausweis der Eigenleistungen und Finanzierungsmittel aus anderen Förderprogrammen oder Zuschüssen Dritter.
6.2
Bewilligung
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.
Die Maßnahmen dürfen grundsätzlich vor Bewilligung nicht begonnen sein. Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen zu werten. Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall dem vorzeitigen Beginn zustimmen.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.
6.3
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft zu stellen.
6.4
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger bis spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme gemäß dem vorgesehenen Muster bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft einzureichen.
Die Behörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme.
Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch die Behörde so zu kennzeichnen, dass zu ersehen ist, dass diese Ausgabe durch das SMUL oder eine nachgeordnete Behörde gefördert wurde.
Die Behörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung vorbehaltlich einer Prüfung durch die zuständigen Rechnungshöfe fest und teilt dieses durch Bescheid mit.
6.5
Weiterführende Regelungen
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung, deren Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltsordnung und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen (Vb) zu dieser Richtlinie dargelegt.
7
Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt zum 1. Juni 1999 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2003, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.

Dresden, den 8. April 1999

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Dieter Reinfried
Staatssekretär