Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über den Umgang mit Schußwaffen und Munition durch Justizvollzugsbedienstete und Justizwachtmeister im Freistaat Sachsen

Vom 2. November 1993

Inhaltsverzeichnis:

 1.
Umgang mit Schußwaffen und Munition
 2.
Berechtigung zum Umgang mit Schußwaffen
 3.
Ausgabe von Schußwaffen
 4.
Munition
 5.
Beschaffung von Schußwaffen und Munition
 6.
Kennzeichnung von Schußwaffen
 7.
Führung von Bestandsnachweisen
 8.
Überprüfung von Schußwaffen und Munition
 9.
Handhabung von Schußwaffen
10.
Laden und Entladen von Schußwaffen
11.
Trageweise von Schußwaffen
12.
Übergabe von Schußwaffen
13.
Führen von Schußwaffen (Ladezustand)
14.
Munitionsbestand (Einsatz- und Übungsausstattung)
15.
Verwahrung von Schußwaffen und Munition
16.
Besondere Vorkommnisse
17.
Justizwachtmeister

Ergänend zu den Verwaltungsvorschriften der §§ 99, 100 Strafvollzugsgesetz wird bestimmt:

1.
Umgang mit Schußwaffen und Munition

Der Umgang mit Schußwaffen und Munition umfaßt die Ausübung der tatsächlichen Gewalt, das Führen und das Überlassen an einen Berechtigten.

2.
Berechtigung zum Umgang mit Schußwaffen

Die Berechtigung zum Führen von Schußwaffen und Munition wird den Bediensteten vom Leiter der Justizvollzugsanstalt erteilt.

3.
Ausgabe von Schußwaffen
3.1
Bei der Ausgabe der Schußwaffen an Bedienstete ist deren Empfang unterschriftlich zu bestätigen. Die Übergabe und Rückgabe der Schußwaffen ist in einer einfachen Liste unter Angabe des genauen Zeitpunktes und des Grundes zu vermerken.
3.2
Schußwaffen und Munition dürfen nur ausgegeben werden, wenn
 
a)
ein dienstlicher Auftrag zum Führen der Waffe im Einzelfall oder für bestimmte Dienstgeschäfte allgemein erteilt ist,
 
b)
die mit der Führung einer Dienstwaffe betrauten Bediensteten am Ausbildungsschießen oder an Schießübungen teilzunehmen haben,
 
c)
Reinigung und Pflege der Waffe es erfordern.
3.3
Jeder Bedienstete ist für die ihm ausgehändigte Waffe nebst Zubehör und Munition verantwortlich. Er muß sich stets die Verfügungsgewalt über seine Waffe sichern.
4.
Munition

Aus den Schußwaffen darf nur die dienstlich gelieferte Munition verschossen werden.

5.
Beschaffung und Aussonderung von Schußwaffen und Munition
5.1
Über die Beschaffung von Schußwaffen und Munition entscheidet das Sächsische Staatsministerium der Justiz.
5.2
Unbrauchbar gewordene Schußwaffen und Munition sind auszusondern. Die Aussonderung bedarf der Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz.
6.
Kennzeichnung von Schußwaffen

Jede neu beschaffene Schußwaffe ist vor Ingebrauchnahme mit dem Kennzeichen „LSN“ zu versehen.

7.
Führung von Bestandsnachweisen

Über den Stand an Schußwaffen und Munition sind die Nachweise entsprechend des Leitfadens für die Waffen und Schießausbildung der Justizvollzugsbediensteten Sachsens zu führen.

8.
Überprüfung von Schußwaffen und Munition
8.1
8.1     Der Anstaltsleiter oder ein von ihm bestimmter Beamter hat die Waffen und Munition monatlich mindestens einmal zu überprüfen. Die Überprüfung umfaßt:
 
a)
Feststellung der Vollzähligkeit,
 
b)
Überprüfung des Funktions- und Sicherheitszustandes der Waffen,
 
c)
Überprüfung des Reinigungs- und Pflegezustandes der Waffen,
 
d)
Feststellung der Vollzähligkeit und Überprüfung des Zustandes der Ersatzmunition,
 
e)
Überprüfung der sicheren und sachgemäßen Verwahrung,
 
f)
Überprüfung der Liste über die Übergabe und die Rückgabe von Schußwaffen (vgl. Nr. 3.1 Satz 2).
8.2
Schußwaffen und Munition sind jährlich mindestens einmal von einem in der Waffentechnik erfahrenen Bediensteten auf Funktionsfähigkeit und Handhabungssicherheit zu überprüfen.
Verfügt die Justizvollzugsanstalt über keinen hierfür geeigneten Bediensteten, so ist eine andere Justizvollzugsanstalt oder die Polizei zu bitten, einen Bediensteten für die Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
9.
Handhabung von Schußwaffen

Schußwaffen sind stets so zu handhaben, als wären sie geladen. Außer bei zulässigem Waffengebrauch dürfen sie niemals auf Personen gerichtet werden.

10.
Laden und Entladen von Schußwaffen

Das Laden und Entladen von Schußwaffen in der Justizvollzugsanstalten erfolgt an einem geeigneten Platz, der als „Ladeecke“ bestimmt ist und jedem Bediensteten der zum Umgang mit Schußwaffen und Munition berechtigt ist, bekannt sein muß. In der Ladeecke ist ein Holzkasten mit feingesiebtem Sand in der Mindestgröße 50 cm lang, 40 cm breit und 40 cm hoch aufzustellen.

11.
Trageweise von Schußwaffen

Faustfeuerwaffen sind grundsätzlich in dienstliche gelieferten Tragevorrichtungen (z. B. Taschen, Drehgelenkholster, Gürtelholster, Schulterholster) zu tragen.

12.
Übergabe von Schußwaffen
12.1
Pistolen sind bei der Übergabe nach unten zu richten, Griffstück zum Übernehmenden, Maschinenpistolen und Schnellfeuergewehre nach oben mit der Mündung über Kopfhöhe.
12.2
Bei der Übergabe einer Schußwaffe ist dem Empfänger mitzuteilen, in welchem Ladezustand sich die Waffe befindet. Jeder, dem eine Schußwaffe übergeben wird, hat diese auf den ihm mitgeteilten Ladezustand zu überprüfen. Vor der Überprüfung ist das Magazin zu entfernen. Nr. 10 ist zu beachten.
13.
Führen von Schußwaffen (Ladezustand)

Gewehre und Maschinenpistolen sind grundsätzlich unterladen und gesichert; Pistolen sind grundsätzlich unterladen, entspannt und gesichert (soweit mit Außensicherung ausgestattet) zu führen (unterladen = gefülltes Magazin eingeführt, nicht durchgeladen). Abweichungen sind nur auf besondere Anweisung des Vorgesetzten zulässig.

14.
Munitionsbestand (Einsatz- und Übungsausstattung)
14.1
Für alle dienstlichen Schußwaffen muß ein angemessener Munitionsbestand für mögliche Einsätze (Einsatzausstattung) verfügbar gehalten werden. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt setzt die für die vorhandenen Waffengattungen bereitzuhaltenden Soll-Bestände an Einsatzmunition fest. Für die Einsatzausstattung kommt grundsätzlich nur Munition der jeweils neuesten Lieferung in Betracht.
14.2
Der Munitionsbestand, der über die festgesetzte Einsatzausbildung hinaus zur Durchführung der Schießausbildung, von Übungsschießen sowie für Funktionsbeschüsse benötigt wird, rechnet zur Übungsmunition.
15.
Verwahrung von Schußwaffen und Munition
15.1
Schußwaffen und Munition sind getrennt voneinander in gegen Einbruch und Witterungseinflüsse besonders gesicherten Räumen oder Behältnissen unter Verschluß zu halten. Die Schußwaffen sind entspannt, gesichert (soweit mit Außensicherung ausgestattet) und ungeladen aufzubewahren. Munitionsbestände werden nach Möglichkeit fabrikmäßig verpackt gelagert. Für die sichere Aufbewahrung der Waffen und Munition ist der Leiter der Justizvollzugsanstalt verantwortlich.
15.2
Eine Aufbewahrung von Schußwaffen und Munition in Gefangenenunterkunftsgebäuden ist unzulässig.
15.3
Die Schlüssel zu den Waffenkammern und Waffenschränken sind gesondert und sicher aufzubewahren. Sie dürfen in keinem Fall am Schlüsselbund getragen werden.
16.
Besondere Vorkommnisse

Besondere Vorkommnisse mit Dienstwaffen und Munition, insbesondere Unfälle und Schußwaffengebrauch (auch unbeabsichtigtes Lösen eines Schusses) sowie der Verlust von Schußwaffen und Munition sind unverzüglich dem Leiter der Justizvollzugsanstalt zu melden. Dieser veranlaßt alle zur Klärung des Falles notwendigen Maßnahmen und berichtet unverzüglich der Aufsichtsbehörde.

17.
17.Justizwachtmeister

Die Verwaltungsvorschrift gilt sinngemäß auch für die Führung von Schußwaffen durch Justizwachtmeister.

Dresden, den 2. November 1993

Sächsisches Staatsminister der Justiz
Dr. Gemählich
Stellv. Abteilungsleiter