Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Euro-bedingten Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Sächsischen Reisekostengesetz
Az.: 16-P 1700-17/117-56166
Vom 8. November 2001
I.
Änderung der einzelnen Vorschriften
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Sächsischen Reisekostengesetz (VwV-SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1999 (SächsABl. S. 214), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. Mai 1999 (SächsMBl. SMF S. 143) wird wie folgt geändert:
- Im Ersten Teil, Erster Abschnitt Nr. 1.3 Satz 6 wird die Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25,56 EUR“ ersetzt.
- Im Ersten Teil, Erster Abschnitt Nr. 2.5 Satz 2 wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „51,13 EUR“ ersetzt.
- Im Ersten Teil, Erster Abschnitt Nr. 3.3 Satz 5 Buchst. a wird die Angabe „200 DM“ durch die Angabe „102,26 EUR“ und in Buchst. b die Angabe „300 DM“ durch die Angabe „153,39 EUR“ ersetzt.
- Im Ersten Teil, Erster Abschnitt Nr. 7.2 Buchst. b Satz 1 wird die Angabe „9 DM“ durch die Angabe „4,50 EUR“ ersetzt.
- Im Ersten Teil, Erster Abschnitt Nr. 7.3 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a wird die Angabe „120 DM“ jeweils durch die Angabe „61,36 EUR“ ersetzt.
- Im Ersten Teil, Erster Abschnitt Nr. 9.2 Buchst. d Satz 2 wird die Angabe „3 Pf“ durch die Angabe „2 Cent“ ersetzt.
- Im Ersten Teil, Erster Abschnitt Nr. 11.3 Buchst. b Satz 2 wird die Angabe „33 DM“ durch die Angabe „16,87 EUR“ ersetzt.
- Im Ersten Teil, Erster Abschnitt Nr. 15.3 Buchst. b Satz 1 wird die Angabe „120 DM“ durch die Angabe „61,36 EUR“ ersetzt.
- Im Ersten Teil, Zweiter Abschnitt Nr. 17.2.2 Satz 9 wird die Angabe „5 DM“ durch die Angabe „2,56 EUR“ ersetzt.
- Im Ersten Teil, Zweiter Abschnitt Nr. 17.2.3 Satz 1 wird die Angabe „120 DM“ durch die Angabe „61,36 EUR“ ersetzt.
- Im Ersten Teil, Zweiter Abschnitt Nr. 17.2.4 Satz 3 wird die Angabe „5 DM“ durch die Angabe „2,56 EUR“ ersetzt.
- Im Ersten Teil, Zweiter Abschnitt Nr. 17.4 Satz 6 wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „51,13 EUR“ ersetzt.
- Zweiter Teil Nr. 24.1 Buchst. a erhält folgende Fassung:
„Über die Dienstreiseanträge entscheidet:
der Staatsminister- für den Staatssekretär
- für die Mitarbeiter des Ministerbüros
- für die Abteilungsleiter
- für die Mitarbeiter des Staatssekretärbüros
- für die Leiter der Referate L/K, B/E und P/Ö
- für den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz
- für den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen
- für die Beschäftigten des SMF bei allen Inlands- und Auslandsdienstreisen mit Flugzeugbenutzung
- bei allen Auslandsdienstreisen, die länger als einen Kalendertag dauern, auch für die Beschäftigten der dem SMF nachgeordneten Behörden (abweichende Regelungen bleiben davon unberührt)
- bei allen sonstigen Dienstreisen für die Mitarbeiter ihrer Abteilungen
- für die Amtsvorsteher der Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter
- für die Amtsvorsteher der Staatshochbauämter
- für die Mitarbeiter ihrer jeweiligen Referate.“
- Zweiter Teil Nr. 24.4 Buchst. a erhält folgende Fassung:
„Über die Fortbildungsreiseanträge entscheidet:
der Staatssekretär- für die Abteilungsleiter
- für die Mitarbeiter des Staatssekretärbüros
- für die Leiter der Referate L/K, B/E und P/Ö
- für den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz
- für den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen
- für die Beschäftigten des SMF bei allen Inlands- und Auslandsfortbildungsreisen mit Flugzeugbenutzung
- bei allen Fortbildungsreisen ins Ausland, die länger als einen Kalendertag dauern, auch für die Beschäftigten der dem SMF nachgeordneten Behörden (abweichende Regelungen bleiben davon unberührt)
- bei allen sonstigen Fortbildungsreisen für die Mitarbeiter ihrer Abteilungen
- für die Amtsvorsteher der Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter
- für die Amtsvorsteher der Staatshochbauämter
- für die Mitarbeiter ihrer jeweiligen Referate.“
- Im Zweiten Teil Nr. 24.4 Buchst. b wird das Wort „Vorgesetzte“ durch das Wort „Anordnungsbefugte“ ersetzt.
II.
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Dresden, den 8. November 2001
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Heffter
Ministerialdirigent
Hinweis:
Die Veröffentlichung der auf Euro umgestellten Anlagen zur VwV-SächsRKG wird im Ministerialblatt des SMF erfolgen.