Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Sächsischen Trennungsgeldverordnung

Vom 7. Juli 1998

Aufgrund von § 12 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 200, 202), wird verordnet:

Artikel 1

In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), die durch Verordnung vom 24. März 1997 (SächsGVBl. S. 361) geändert worden ist, wird die Formulierung „Jahrgangsstufe 11 einer Schule“ durch die Formulierung „vorletzten Jahrgangsstufe einer Schule, die zu einem Abschluß mit Abitur oder Fachabitur führt“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. Juni 1998 in Kraft.

Dresden, den 7. Juli 1998

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Änderungsvorschriften