Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Lehrerkonferenzen
(Lehrerkonferenzverordnung – LKonfVO) 1

Vom 12. Juli 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2017

Aufgrund von § 44 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Bildung und Aufgaben der Lehrerkonferenzen

§ 1
Grundsätze

(1) 1Die Lehrerkonferenzen erfüllen ihre Aufgaben als Organe der Schule im Rahmen der dieser übertragenen Eigenverantwortung und sind an die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden. 2Ihre Arbeit unterliegt der Schulaufsicht.

(2) 1Die Lehrerkonferenzen sind kollegiale Beratungs- und Entscheidungsorgane für den fachlich-pädagogischen Funktionsbereich der Schule. 2Sie haben die Aufgabe, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie das pädagogische und kollegiale Zusammenwirken der Lehrer an der Schule zu sichern und zu fördern. 3Die pädagogische Verantwortung und Freiheit des einzelnen Lehrers, die Aufgaben des Schulleiters und der Schulkonferenz sowie die Rechte des Schulträgers bleiben unberührt.

(3) Personelle und soziale Angelegenheiten der Lehrer im Sinne des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen und des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes sowie des Angestelltenrechts dürfen von den Lehrerkonferenzen nicht erörtert werden.

(4) Die Abhaltung von Dienstbesprechungen wird durch diese Konferenzordnung nicht berührt.

§ 2
Gesamtlehrerkonferenz

(1) 1Die Gesamtlehrerkonferenz besteht an jeder Schule. 2Sie berät und beschließt unbeschadet der Zuständigkeit der Schulkonferenz über alle Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind und ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern. 3Dazu gehören insbesondere:

1.
die Angelegenheiten nach § 43 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes,
2.
Grundsätze für einheitliche Maßstäbe bei der Leistungsbewertung und Versetzung,
3.
Festlegung der Unterrichts- und Pausenzeiten und der beweglichen Ferientage, soweit nicht schon anderweitig geregelt,
4.
allgemeine Empfehlungen für
 
a)
die Verteilung von Lehraufträgen und Sonderaufgaben,
 
b)
die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne,
 
c)
die Anordnung von Vertretungsstunden,
 
d)
die Regelstundenermäßigungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen,
 
e)
Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung der Lehrer,
5.
Beratung des Schulleiters bei der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den Religionsgemeinschaften, den Berufsbildungsstätten sowie sonstigen außerschulischen Institutionen mit Bildungs- und Erziehungsauftrag,
6.
Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter in der Schulkonferenz aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtlehrerkonferenz nach § 43 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes,
7.
sonstige Angelegenheiten, die der Gesamtlehrerkonferenz durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen sind.

(2) Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz in Angelegenheiten des Absatzes 1 Nr. 1 bedürfen des Einverständnisses der Schulkonferenz.

(3) 1Die Gesamtlehrerkonferenz entscheidet über die Bildung von Teilkonferenzen nach § 3 Abs. 4. 2Sie kann diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Aufgaben übertragen sowie die Zusammensetzung und den Vorsitz regeln.

(4) 1Die Gesamtlehrerkonferenz kann über Angelegenheiten bestehender Teilkonferenzen von Amts wegen oder auf deren Antrag entscheiden. 2Sie entscheidet ferner in Zweifelsfällen, welche Lehrerkonferenz für eine Angelegenheit zuständig ist. 3Die Gesamtkonferenz kann Beschlüsse der Teilkonferenzen aufheben, wenn die Belange der Schule dies erfordern und es sich nicht um Entscheidungen handelt, für die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Teilkonferenz die Zuständigkeit zugewiesen ist.

(5) Die Gesamtlehrerkonferenz kann dem Schulleiter mit seinem Einverständnis bestimmte Aufgaben ihres Zuständigkeitsbereiches zur selbständigen Erledigung übertragen.2

§ 3
Bildung von Teilkonferenzen

(1) Teilkonferenzen sind insbesondere die Fachkonferenz und die Klassenkonferenz (§ 44 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes).

(2) 1Fachkonferenzen sind an allen Schulen zu bilden, mit Ausnahme der Grund- und Förderschulen, wo die Entscheidung, ob Fachkonferenzen zu bilden sind, der Gesamtlehrerkonferenz überlassen bleibt. 2Diese legt auch fest, für welche Fächer oder Fächergruppen die Fachkonferenz jeweils zuständig ist.

(3) 1Klassenkonferenzen sind an allen Schulen für jede Klasse zu bilden. 2Wenn in Jahrgangsstufen unterrichtet wird, ist eine Jahrgangsstufenkonferenz zu bilden.

(4) Die Gesamtlehrerkonferenz kann für weitere organisatorische Bereiche der Schule zusätzliche Teilkonferenzen einrichten.3

§ 4
Fachkonferenzen

(1) 1Die Fachkonferenz berät und beschließt im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz über alle Angelegenheiten, die ausschließlich für das jeweilige Fach oder die jeweilige Fächergruppe von besonderer Bedeutung sind. 2Dazu gehören insbesondere:

1.
Fragen der Methodik und Didaktik,
2.
Verwendung neuer Lehr- und Lernmittel,
3.
Umsetzung der Lehrpläne, Abstimmung der Stoffverteilungspläne sowie die Zusammenarbeit im fächerübergreifenden Unterricht,
4.
fachspezifische Fragen der Leistungsermittlung und -bewertung,
5.
Vorschläge an den Schulleiter für
 
a)
die Fortbildung der Lehrer,
 
b)
die Anforderung und Verteilung der Haushaltsmittel,
 
c)
die fachspezifische Ausstattung und Einrichtung der Schule (zum Beispiel Fach- und Werkräume, Sammlungen, Büchereien),
 
d)
die Einrichtung von nicht verbindlichen fachspezifischen Unterrichtsveranstaltungen.

(2) In den Fachkonferenzen wird regelmäßig über die wissenschaftliche Weiterentwicklung des betreffenden Faches sowie über die zugehörige Fachliteratur berichtet.

(3) Über die Beratungsergebnisse der Fachkonferenzen berichten ihre Vorsitzenden der Gesamtlehrerkonferenz, dem Elternrat und dem Schülerrat auf deren Wunsch einmal jährlich.

§ 5
Klassenkonferenzen, Jahrgangsstufenkonferenzen

(1) 1Die Klassenkonferenz berät und beschließt im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz über alle Angelegenheiten, die für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. 2Dazu gehören insbesondere

1.
das Zusammenwirken der in der Klasse unterrichtenden Lehrer,
2.
gegenseitige Information über den Leistungsstand sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schüler,
3.
Zeugnisnoten- und Versetzungsentscheidungen sowie Bildungsempfehlungen,
4.
Koordinierung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
5.
Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen für die Klasse,
6.
Förderung der Schülermitwirkung in der Klasse,
7.
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Ausbildenden der Schüler.

(2) Für die Jahrgangsstufenkonferenz gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 6
Ausschüsse

(1) Jede Lehrerkonferenz kann zur Beratung spezieller Fragen aus ihrem Aufgabenbereich ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen.

(2) 1Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Lehrerkonferenz aus ihrer Mitte gewählt. 2Der Schulleiter kann den Ausschüssen auf seinen Wunsch hin stets als Mitglied angehören und dort den Vorsitz übernehmen. 3Soweit er den Vorsitz nicht übernimmt, wählt der Ausschuss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(3) 1Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Bestimmungen für das Verfahren der jeweiligen Lehrerkonferenz entsprechend. 2Die Ausschüsse sind der betreffenden Lehrerkonferenz gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet.

Zweiter Abschnitt 
Zusammensetzung, Verfahren

§ 7
Teilnahmepflicht

(1) 1Zur Teilnahme an den Gesamtlehrerkonferenzen, Klassenkonferenzen, Jahrgangsstufenkonferenzen und den gemäß § 3 Abs. 4 gebildeten sonstigen Teilkonferenzen sind alle Lehrer, Lehramtsanwärter und Studienreferendare verpflichtet, die in der betreffenden Schule, Klasse, Jahrgangsstufe oder in dem betreffenden organisatorischen Bereich der Schule selbständig unterrichten, sowie die pädagogischen Unterrichtshilfen, die in der betreffenden Klasse eingesetzt werden. 2Zur Teilnahme an Fachkonferenzen sind die in Satz 1 Genannten verpflichtet, wenn sie die Lehrbefähigung in den entsprechenden Fächern besitzen oder in ihnen unterrichten. 3Dies gilt in der Regel auch für Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten.

(2) 1Nebenamtliche und nebenberufliche Lehrer sowie die diesen gleichgestellten kirchlichen Lehrkräfte sind zur Teilnahme an den in Absatz 1 genannten Konferenzen verpflichtet, soweit der Verhandlungsgegenstand ihre Teilnahme erfordert. 2In Zweifelsfällen entscheidet der Schulleiter.

(3) Der Vorsitzende der jeweiligen Lehrerkonferenz kann in begründeten Ausnahmefällen von der Teilnahmepflicht an einzelnen Sitzungen befreien.4

§ 8
Teilnahmerecht

(1) Der Schulleiter sowie die Vertreter der Schulaufsichtsbehörden haben das Recht, an allen Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

(2) 1Die in § 7 Abs. 2 genannten Personen sind berechtigt, an der betreffenden Lehrerkonferenz beratend auch bei den Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, bei denen sie dazu nicht verpflichtet sind. 2Im Übrigen steht allen in § 7 Abs. 2 genannten Personen ein Recht zur beratenden Teilnahme an sämtlichen Teilkonferenzen mit Ausnahme der Klassenkonferenz und der Jahrgangsstufenkonferenz auch dann zu, wenn sie nicht zum Kreis der Verpflichteten gehören.

(3) Die Lehrerkonferenz kann im Einzelfall andere als die in den vorstehenden Bestimmungen genannten Personen (zum Beispiel das medizinisch-therapeutische Personal an einer Förderschule, Sachverständige, Vertreter der Eltern und Schüler, Vertreter der für die Berufsausbildung Mitverantwortlichen oder des Schulträgers) zur Beratung hinzuziehen.

§ 9
Leitung

(1) 1Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz und der Jahrgangsstufenkonferenz ist der Schulleiter, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter. 2Vorsitzender der Klassenkonferenz ist der Klassenlehrer. 3Bei anderen Teilkonferenzen wählt diese den Vorsitzenden für die Dauer eines Schuljahres aus dem Kreis der zur Teilnahme Verpflichteten.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann bei Zeugnisnoten- und Versetzungsentscheidungen sowie bei der Beschlussfassung über den Schulbericht, die Halbjahresinformation oder die Bildungsempfehlung der Schulleiter den Vorsitz der Klassenkonferenz übernehmen.

§ 10
Einberufung

(1) 1Die Lehrerkonferenzen treten nach Bedarf zusammen. 2Die Gesamtlehrerkonferenz soll mindestens viermal, bei Schulen mit nach § 3 Abs. 4 gebildeten Teilkonferenzen mindestens zweimal im Schuljahr zusammentreten. 3Die Klassenkonferenzen und die Jahrgangsstufenkonferenzen soll mindestens einmal im Schuljahr zusammentreten. 4Die Sitzungen sollen zu Zeiten stattfinden, in denen keine für Schüler verbindliche Unterrichtsveranstaltungen angesetzt sind, wenn nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

(2) 1Die Lehrerkonferenz ist innerhalb von sieben Unterrichtstagen einzuberufen, wenn ein Viertel der Stimmberechtigten dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangt. 2Außerdem sind alle Lehrerkonferenzen auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde, die Teilkonferenzen auch auf Verlangen der Gesamtlehrerkonferenz oder des Schulleiters einzuberufen.

(3) 1Die Einberufung der Lehrerkonferenz erfolgt durch den jeweiligen Vorsitzenden. 2Ist dieser nicht der Schulleiter, erfolgt die Einberufung im Benehmen mit diesem.

(4) 1Die Einberufung ist in der für die Schule üblichen Weise unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung allen zur Teilnahme Verpflichteten und Berechtigten mindestens fünf Unterrichtstage vor dem Sitzungstermin bekannt zu machen. 2In dringenden Fällen, die der jeweilige Vorsitzende den Mitgliedern der Lehrerkonferenz gegenüber begründen muss, kann diese Frist verkürzt werden oder entfallen. 3Unterlagen für die Beratung sollen den Teilnehmern der Lehrerkonferenz so rechtzeitig zugänglich gemacht werden, dass sie sich mit ihnen vertraut machen können.

§ 11
 Tagesordnung

(1) 1Der Vorsitzende der Lehrerkonferenz setzt die Tagesordnung fest. 2Er ist verpflichtet, Anträge, die von einem Stimm- oder Teilnahmeberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 mindestens drei Unterrichtstage vor dem Sitzungstermin schriftlich bei ihm eingereicht werden, auf die Tagesordnung zu setzen und zu Beginn der Sitzung bekannt zu geben. 3Für später eingehende Anträge gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(2) 1Jedes Mitglied der Lehrerkonferenz kann nach Erledigung der Tagesordnung Angelegenheiten zur Sprache bringen, die zum Aufgabenbereich der Lehrerkonferenz gehören. 2Beschlüsse darüber sind in dieser Sitzung nicht zulässig. 3Eine Beratung muss unterbleiben, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder widerspricht.

§ 12
Abstimmungen

(1) 1In jeder Lehrerkonferenz ist stimmberechtigt, wer zur Teilnahme an dem betreffenden Verhandlungsgegenstand verpflichtet ist. 2Bei Zeugnis- und Versetzungsentscheidungen sowie bei der Beschlussfassung über den Schulbericht, die Halbjahresinformation und die Bildungsempfehlung sind nur die Mitglieder der Klassenkonferenz stimmberechtigt, die den Schüler unterrichten. 3Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(2) 1Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn alle Stimm- und Teilnahmeberechtigten ordnungsgemäß einberufen worden sind und mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. 2Die Beschlussfähigkeit ist vom Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festzustellen.

(3) 1Wird die Lehrerkonferenz zum zweite Male mit demselben Gegenstand befasst, ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einberufung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

(4) 1Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Es ist geheim abzustimmen, wenn mindestens ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.

§ 13
Nichtöffentlichkeit

1Die Sitzungen der Lehrerkonferenzen sind nichtöffentlich. 2Die Teilnehmer unterliegen grundsätzlich der Pflicht zur Verschwiegenheit. 3Die Verschwiegenheitspflicht gilt insbesondere in Angelegenheiten, die einzelne Lehrer, Erziehungsberechtigte, Schüler oder sonstige an der Schule Beschäftigte unmittelbar betreffen. 4Dies gilt nicht für den dienstlichen Verkehr und die Mitteilung von Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 14
Niederschrift

(1) 1Über jede Sitzung einer Lehrerkonferenz ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Der Schriftführer wird vom Vorsitzenden der Lehrerkonferenz aus der Mitte der Konferenzteilnehmer bestimmt.

(2) Die Niederschrift muss folgende Angaben enthalten:

1.
Tagesordnung,
2.
Zeit und Ort der Sitzung,
3.
Namen der anwesenden Teilnehmer,
4.
wesentlicher Inhalt der Beratungen,
5.
bei Beschlüssen deren Wortlaut, die Feststellung der Beschlussfähigkeit und das Abstimmungsergebnis.

(3) Nach offenen Abstimmungen kann jeder Stimmberechtigte dem Schriftführer eine Begründung seiner Stimmabgabe schriftlich zur Beifügung an die Niederschrift übergeben.

(4) 1Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 2Der Schulleiter bestätigt durch Unterschrift die Kenntnisnahme der Niederschriften der Lehrerkonferenzen, an denen er nicht teilgenommen hat.

(5) 1Die Niederschrift ist in geeigneter Weise jedem insoweit zugänglich zu machen, als er an den Verhandlungsgegenständen teilzunehmen berechtigt war. 2Einwendungen gegen die Niederschrift sind dem Schriftführer bis zur Einberufung der nächsten Lehrerkonferenz schriftlich vorzulegen. 3Dieser entscheidet darüber im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. 4Wird der Einwendung nicht stattgegeben, entscheidet die Lehrerkonferenz bei ihrer nächsten Sitzung.

(6) Die Niederschrift ist bei den Akten der Schule zehn Jahre aufzubewahren.

(7) 1Eine Sammlung der gültigen Konferenzbeschlüsse ist in der für die Schule üblichen Weise zur Einsichtnahme für alle zur Teilnahme an der Gesamtlehrerkonferenz Berechtigten auszulegen. 2Dies gilt nicht für Beschlüsse der Klassenkonferenzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3.

§ 15
Ausführung der Beschlüsse

1Für die Ausführung der Beschlüsse der Lehrerkonferenzen ist der Schulleiter, für die Ausführung der Beschlüsse einer Teilkonferenz auch deren Vorsitzender verantwortlich. 2Der Schulleiter kann ein anderes Mitglied mit der verantwortlichen Ausführung eines Beschlusses beauftragen. 3§ 44 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes bleibt unberührt.5

Dritter Abschnitt 
Schlussbestimmungen

§ 16
Abweichende Regelungen

1Von dieser Konferenzordnung abweichende Bestimmungen über Versetzungen, Prüfungen sowie Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen bleiben unberührt. 2Dazu gehören auch die Vorschriften, die den Vorsitz in den entsprechenden Konferenzen regeln.

§ 17
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Juli 1994

Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß

Änderungsvorschriften

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehrerkonferenzordnung

vom 21. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 353)

Änderung der Lehrerkonferenzverordnung

Art. 4 der Verordnung vom 28. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 374)