Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Einrichtung und die Aufgaben einer Innenrevision im Geschäftsbereich
(VwV-Innenrevision SMI)
Vom 21. August 1997
[Geändert durch VwV vom 13. September 2004 (SächsABl. S. 1090) mit Wirkung vom 1. Oktober 2004]
- 1
- Einrichtung, Zuständigkeit
Das Staatsministerium des Innern richtet eine Innenrevision ein. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf dessen gesamten Geschäftsbereich.
- 2
- Aufgaben
Ihre Aufgaben sind: - 2.1
- die Durchführung von stichprobenweisen oder anlaßbedingten Rechtmäßigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfungen.
- 2.2
- vorbeugende Aufklärungsarbeit (Prävention), insbesondere zur Bekämpfung der Korruption,
- 2.3
- in Zusammenarbeit mit den Controlling-Gruppen des Staatsministeriums des Innern Schwachstellen zu analysieren sowie Prüfungsschwerpunkte für die weitere Ermittlungstätigkeit zu bilden,
- 2.4
- Erfahrungsaustausch im Freistaat Sachsen sowie mit anderen Bundesländern und dem Bund und
- 2.5
- die Überprüfung der Einhaltung der Vergabebestimmungen, soweit erforderlich in Zusammenarbeit mit den Beauftragten für den Haushalt.
- 3
- Aufbau
- 3.1
- Die Innenrevision besteht aus einem/einer Referenten/Referentin sowie einem/einer Sachbearbeiter/in.
- 3.2
- Soweit erforderlich, wird sie durch geeignete Fachkräfte aus den Fachabteilungen oder nachgeordneten Behörden verstärkt. Diese Unterstützungskräfte sind von anderen Dienstgeschäften im notwendigen Umfang freizustellen.
- 3.3
- Bei der Durchführung von stichprobenweisen oder anlaßbedingten Prüfungen im Geschäftsbereich der Polizei wird eine Beteiligung der Abteilung 3 des Staatsministeriums des Innern angemessen sichergestellt.
- 3.4
- Die Beschäftigten der Innenrevision erhalten, soweit der Auftrag es erfordert, eine Sicherheitsüberprüfung in der entsprechenden Stufe.
- 4
- Ablauf von Überprüfungen und Ermittlungen
- 4.1
- Die Innenrevision erhält ihren Prüfauftrag zu Nummer 2.1 nach Unterrichtung des Amtschefs schriftlich durch den Leiter der Abteilung 1 des Staatsministeriums des Innern.
- 4.2
- Prüfungen können unangemeldet durchgeführt werden. In diesen Fällen ist in nachgeordneten Behörden der Dienststellenleiter oder sein Vertreter im Amt unmittelbar vor Prüfungsbeginn zu unterrichten.
Die Innenrevision beachtet die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. - 4.3
- Alle Behörden und Einrichtungen des Geschäftsbereichs und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Arbeit der Innenrevision umfassend zu unterstützen. Die zur Durchführung der Prüfung notwendigen Arbeitsmittel und Diensträume sind zur Verfügung zu stellen.
- 4.4
- Der Innenrevision sind auf Anforderung alle Akten und sonstigen Unterlagen sofort auszuhändigen, die für die Ermittlung von Bedeutung sein können. Die Übergabe ist zu bestätigen.
- 4.5
- Unterlagen der Innenrevision sind getrennt von anderen Vorgängen sicher aufzubewahren.
- 4.6
- Soweit erforderlich, sind die Vorschriften der Verschlußsachanweisung ( VSA) vom 19. Mai 1992 (SächsABl. SDr. 7/92 S. S373) und andere besondere Geheimhaltungsvorschriften zu beachten.
- 4.7
- Über den Prüfungsverlauf sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Insbesondere sind Beginn und Ende der Prüfung (Datum, Uhrzeit), Übernahme von Akten und Unterlagen sowie wesentliche Feststellungen zum Sachverhalt festzuhalten.
- 5
- Prüfungsergebnisse
- 5.1
- Die während der Prüfung getroffenen Feststellungen werden nach Abschluß der Ermittlungen zu einem Prüfbericht zusammengefaßt.
- 5.2
- Die Ergebnisse der Ermittlungen, Beanstandungen, Empfehlungen zur Beseitigung festgestellter Mängel sowie der begründete Verdacht eines Dienstvergehens sind dem Dienststellenleiter in einer Abschlußbesprechung mitzuteilen. Die Dienststellenleiter sollen Gelegenheit erhalten, sich zu den Feststellungen zu äußern.
- 5.3
- Der Prüfbericht wird, unter Einbeziehung der Äußerung des Dienststellenleiters, dem Leiter der Abteilung 1 des Staatsministeriums des Innern und dem Amtschef mit einer Handlungsempfehlung vorgelegt.
- 5.4
- Soweit als Ergebnis der Ermittlungen Veränderungen der Aufbau- oder Ablauforganisation eingeleitet werden, kann dies durch die Innenrevision beratend begleitet werden.
- 6
- Vortragsrecht
- 6.1
- Die Innenrevision hat im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit ein unmittelbares Vortragsrecht beim Amtschef des Staatsministeriums des Innern.
- 6.2
- Sobald im Rahmen der Ermittlungen besondere Vorkommnisse eintreten, insbesondere falls der Fortgang der Ermittlungen gefährdet oder die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden geboten wäre, ist der Amtschef unverzüglich zu unterrichten.
- 7
- Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
Sobald ein konkreter strafrechtlicher Verdacht vorliegt, schaltet der Amtschef die Strafverfolgungsbehörden ein.
- 8
- Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 1997 in Kraft.
Dresden, den 21. August 1997
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht